Die zuständige Gemeinde muss eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern. Auch für Umzüge gelten vielmehr nur die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen.
In dem hier vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschiedenen Fall hat eine 66-jährige Großmutter im November 2022 mit ihrem Enkelkind am Martinsumzug im Leiningerland teilgenommen und war dabei über einen bis zu drei Zentimeter über das Straßenniveau ragenden Gullydeckel gestolpert und gestürzt. Durch den Sturz hatte sie sich das linke Handgelenk und das rechte Schultergelenk gebrochen. Sie war der Ansicht, vor dem Umzug hätte die zuständige Verbandsgemeinde die Strecke besonders kontrollieren und absichern, Stolpergefahren beseitigen und etwa den hochstehenden Gullydeckel mit einer Gummimatte sichern müssen, und verlangte von der Gemeinde rund 1.700 € Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 €.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Klage abgewiesen:
Mit der Unebenheit von deutlich unter drei Zentimetern habe die Frau rechnen müssen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es auch jedem Teilnehmer bekannt und spätestens bei Beginn des Umzugs ersichtlich, dass die Sicht auf die Straße wegen der Menschenansammlung eingeschränkt sei. Eine besondere Absicherung der Straße aufgrund des einmal jährlich stattfindenden Großereignisses sei daher nicht geboten gewesen. Die Abdeckung des Gullydeckels mit einer Gummimatte hätte den Höhenunterschied und die Stolpergefahr möglicherweise nur zusätzlich erhöht. Im Übrigen treffe die Frau ein überwiegendes Mitverschulden, was die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls ausschließe.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15. August 2024 – 3 O 88/24
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- Martinsumzug: Jeyaratnam Caniceus











