Die Hamas – eine terroristische Vereinigung im Ausland

Das Kammergericht hat heute vier Männer im Alter zwischen 36 und 58 Jahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu Freiheitsstrafen zwischen viereinhalb und sechs Jahren verurteilt und damit als erstes Oberlandesgericht in Deutschland entschieden, dass es sich bei der „Harakat al-Muqawama al-Islamiya“ (Hamas) um eine terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches handelt.

Die Hamas – eine terroristische Vereinigung im Ausland

Die Hamas, eine aus der Muslimbruderschaft hervorgegangene sunnitische Organisation mit militant-extremistischer Ausrichtung, erfülle zweifellos die in den §§ 129a und 129b StGB festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland, so das Kammergericht. Erklärtes Ziel der Vereinigung sei die Vernichtung des Staates Israel und die Errichtung eines islamischen Gottesstaates unter Geltung der Scharia auf dem gesamten ehemals britischen Mandatsgebiet Palästina zwischen Mittelmeer und Jordan. Zwar werde die Hamas von der Europäischen Union schon seit Jahren als Terrororganisation gelistet, eine Einstufung nach deutschem Recht sei jedoch bislang nicht erfolgt, so das Kammergericht. Dabei seien die entsprechenden Kriterien schon vor dem von der Hamas orchestrierten Terrorangriff auf Israel am 7. Oktober 2023, bei dem 1.200 Menschen getötet, zahlreiche Menschen verletzt und vergewaltigt und über 250 Personen als Geiseln genommen und verschleppt wurden, erfüllt gewesen.

Wenngleich konkrete Anschlagsplanungen auf europäischem Boden in der Hauptverhandlung nicht hätten festgestellt werden können, führe die Hamas auch in Europa operative Maßnahmen durch, um auf künftige mögliche Anschläge auf israelische oder jüdische Einrichtungen vorbereitet zu sein. So habe die Organisation durch ihren militärischen Flügel, die Qassam-Brigaden, bereits vor längerer Zeit in verschiedenen europäischen Staaten Waffendepots angelegt bzw. anlegen lassen. Die Angeklagten, der inzwischen 47-jährige Abdelhamid Al A., der 36-jährige Mohamed B., der 43-jährige Ibrahim El-R. sowie der 58.-jährige Nazih R., allesamt im Libanon geboren und vor vielen Jahren nach Deutschland bzw. Europa gekommen und hier sesshaft geworden, waren nach Feststellung des Senats als sog. Auslandsoperateure der Hamas tätig. Sie seien unter anderem von ihrem Kontaktmann im Libanon, einem hochrangigen Hamas-Funktionär, persönlich beauftragt worden, unterirdische Waffendepots der Organisation in Polen, Dänemark und Bulgarien ausfindig zu machen, die Waffenbestände zu kontrollieren und wieder zu vergraben. Während der Angeklagte El-R. das Waffendepot in Bulgarien in den Jahren 2019 bzw. 2023 weisungsgemäß aufgesucht und inspiziert habe, habe nicht geklärt werden können, ob er auch das in Dänemark angelegte Waffendepot gefunden und kontrolliert hat. Die wiederholte, zum Teil gemeinsam durchgeführte Suche der Angeklagten nach einem Waffendepot in Polen sei erfolglos geblieben. Weil der Angeklagte El-R. im Rahmen seiner Aufträge Umgang mit den dabei aufgefundenen Waffen hatte, wurde er neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland tateinheitlich der ungenehmigten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen Schusswaffenbesitzes für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Das Kammergericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die umfangreiche Kommunikation der Angeklagten sowohl untereinander als auch mit ihrem Hamas-Kontaktmann und anderen Personen, auf die Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung, die Auswertung von Datenträgern, die Analyse von öffentlich zugänglichem Material der Hamas sowie die Aussagen zahlreicher Zeugen und das Gutachten eines Islamwissenschaftlers. Der Prozess umfasste insgesamt 53 Hauptverhandlungstage.

Kammergericht, Urteil vom 25. März 2026 – 1 St 2/24

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