Die fristlose Kündigung eines Winterdienstvertrages wegen nicht erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn die Erbringung der Leistung faktisch unmöglich war.
In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall beauftragte die beklagte Hauseigentümerin den klagenden Dienstleister mit der Durchführung von Winterdienstarbeiten für zwei Anwesen im Osten Münchens. Hierzu schlossen die Parteien im November 2022 für jedes Anwesen einen Pauschalvertrag über 120 € bzw. 220 € netto monatlich für die Zeit von Dezember bis März des Folgejahres. Der Vertrag sollte sich automatisch um jedes weitere Jahr verlängern und sah eine Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats vor. Am 01.12.2023 und 02.12.2023 setzte in München extremer Schneefall ein. Da der Dienstleister zu dieser Zeit seinen Räumpflichten nicht wie vereinbart nachkommen konnte, kündigte der Hauseigentümer den Winterdienstvertrag am 03.12.2023 fristlos und verweigerte die Zahlung der monatlichen Pauschalvergütungen.
Der Dienstleister verklagte den Hauseigentümer schließlich vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.660,89 € für die Erbringung des Winterdienstes in den Monaten von Dezember 2023 bis März 2024 für beide Anwesen, sowie für hierbei verauslagten Splitt und Streusalz. Das Amtsgericht München gab dem Dienstleister in vollem Umfang recht:
Der Ausfall der vertragsmäßigen Leistung des Dienstleisters am 01./02.12.2023 stellt bereits keinen wichtigen Grund dar. Ein wichtiger Grund liegt nach § 648a Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Winterdienstvertrages war dem Hauseigentümer ohne Weiteres zuzumuten.
Am Rekord-Winterwochenende vom 01.12. auf den 02.12.2023 herrschte extrem starker Schneefall, was gerichtsbekannt und zwischen den Parteien im Übrigen auch unstreitig ist. Wie klägerseits unbestritten vorgetragen wurde, hatte die Stadt München die Notstandsstufe 4 ausgerufen. Alle Räumdienste, die städtischen und die privaten, kamen nicht mehr. Ganze Straßenzüge konnten überhaupt nicht mehr geräumt werden. Bus-, Flug-, Straßenbahn-, Zug- und teilweise Autoverkehr kamen zum Erliegen. Soweit der Dienstleister seinen Räumpflichten an diesem Tag nicht „normal“ nachkam, liegt darin schon keine vorwerfbare Pflichtverletzung. Die geschuldete „normale“ Leistung war dem Dienstleister objektiv nicht möglich (§ 275 BGB). Dieser Umstand berechtigt den Hauseigentümer nicht, den Vertrag einseitig zu beenden, auch wenn er deswegen selbst räumen musste.
Für den Zeitraum nach der Kündigung ergibt sich der Vergütungsanspruch des Dienstleisters jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, soweit der Hauseigentümer aus eigenem Antrieb selbst den Winterdienst übernommen hatte: Der Dienstleister war bereit und in der Lage, die vertraglich geschuldete Winterdienstleistung zu erbringen, wurde jedoch durch das Verhalten des Hauseigentümers daran gehindert.
Amtsgericht München, Urteil vom 15. Januar 2025 – 191 C 21246/24
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