Eine Anhörungsrüge dient ausschließlich der Beseitigung von Gehörsverletzungen, nicht der inhaltlichen Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen oder seine Rechtsauffassung auf Einwände der Beteiligten hin erneut zu begründen.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch inhaltlich zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt1.
Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt2.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht den eng begrenzten Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Verfahrensbeteiligte können mit ihr nur geltend machen, dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen wurde, nicht aber die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Gerichts angreifen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung nachträglich überprüft oder ausführlicher begründet. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Anhörungsrüge kein Ersatz für ein Rechtsmittel ist, sondern allein dem Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör dient. Sie hat daher nur Erfolg, wenn konkret dargelegt werden kann, dass erhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen wurde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. April 2026 – AnwZ 1/24











