Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

Die Revision ist wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung) zuzulassen, wenn das Finanzgericht eine offensichtlich entscheidungserhebliche Vorschrift evident außer Acht gelassen hat.

Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO unter anderem zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgerichtes zu einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung geführt hat, die angefochtene Entscheidung mithin an einem qualifizierten Rechtsfehler leidet, der im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf. Die Entscheidung des Finanzgerichtes muss dabei jedoch in einem solchen Maße fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte1.

Greifbare Gesetzeswidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Finanzgericht eine offensichtlich entscheidungserhebliche Vorschrift evident außer Acht gelassen hat2.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich das finanzgerichtliche Urteil mit einer Norm nicht auseinandersetzt, obwohl diese im Streitfall offensichtlich einschlägig ist. 

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. April 2025 – VIII B 26/24

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschlüsse vom 09.02.2017 – VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 3; vom 14.05.2013 – X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 28.07.2003 – V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597[]