Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement).
Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden1. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen2, in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind3.
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar4.
Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände des Einzelfalls – nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat5.
Diesen Anforderungen genügten im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Erwägungen nicht, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes verneint hat:
Den Ausführungen zur Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil lässt sich schon nicht hinreichend klar entnehmen, ob die Strafkammer es bereits für nicht nachweisbar gehalten hat, dass der Angeklagte einen tödlichen Ausgang des Angriffs auf das Tatopfer als möglich und nicht ganz fernliegend ansah, oder sich nicht hat davon überzeugen können, dass der Angeklagte einen als möglich erkannten tödlichen Erfolg billigte oder sich zumindest um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfand6. Die erforderliche Gesamtschau aller in objektiver und subjektiver Hinsicht für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände hat das Landgericht weder zum kognitiven noch hinsichtlich des voluntativen Elements des bedingten Tötungsvorsatzes erkennbar vorgenommen. In diese Gesamtwürdigung wäre als gewichtiger Indikator für beide Vorsatzelemente die der Tathandlung nach ihrer konkreten Ausführung und den sonstigen sie begleitenden Umständen innewohnende objektive Gefährlichkeit einzustellen gewesen. Dabei hätte Berücksichtigung finden müssen, dass dem Tatopfer bei dem nächtlichen Angriff unter anderem eine 20 cm tiefe bis auf den Knochen reichende Stichverletzung im Oberschenkel beigebracht wurde. Das Landgericht ist – offenbar bezogen auf den für die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erforderlichen Vorsatz – selbst davon ausgegangen, dass dem Angeklagten aufgrund der Gefährlichkeit seines Tuns bewusst gewesen sein müsse, dass auch Messerstiche in die Beine generell geeignet seien, das Leben des Opfers zu gefährden, da theoretisch eine Hauptschlagader im Bein hätte getroffen werden können. Diese generelle Gefährlichkeit seines Tuns habe er jedenfalls billigend in Kauf genommen, indem er trotz dieses Wissens gehandelt habe.
Die Erwägung der Strafkammer, bei der Tat habe es sich um eine in Rockerkreisen nicht unübliche Bestrafungsaktion gehandelt, mit welcher das Opfer habe zur Räson gebracht werden sollen, ist nicht geeignet, die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes in Frage zu stellen. Denn mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderweitigen Handlungsantrieb nach7. Die Absicht, das Tatopfer zu bestrafen, steht daher der Bejahung eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben8.
Schließlich hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass bedingter Tötungsvorsatz auch dann vorliegen kann, wenn der Eintritt des tödlichen Erfolgs dem Täter gleichgültig9 oder sogar unerwünscht ist10.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2016 – 4 StR 558/15
- vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2015 – 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26; vom 05.06.2014 – 4 StR 439/13 Rn. 7, insoweit in NStZ 2014, 477 nicht abgedruckt; vom 17.07.2013 – 2 StR 139/13, StraFo 2013, 467; vom 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2015 – 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216; Beschluss vom 09.10.2013 – 4 StR 364/13, StV 2014, 345, 346; Urteil vom 22.03.2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013 – 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2014 – 4 StR 439/13 aaO; Beschluss vom 09.10.2013 – 4 StR 364/13 aaO; Urteile vom 16.05.2013 – 3 StR 45/13 aaO; vom 23.02.2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 01.12 2011 – 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 19.04.2016 – 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204, 205; vom 22.03.2012 – 4 StR 558/11 aaO, Rn. 27[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.01.2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 81; vom 19.12 2013 – 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 149; vom 23.02.2012 – 4 StR 608/11 aaO, S. 445; vom 30.11.2005 – 5 StR 344/05, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 61[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12 2013 – 4 StR 347/13 aaO; Beschluss vom 24.08.1990 – 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.01.2016 – 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215; vom 11.10.2000 – 3 StR 321/00, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51; vom 02.11.1994 – 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.01.2016 – 4 StR 84/15 aaO; vom 14.01.2015 – 5 StR 494/14, NStZ 2015, 460; vom 27.08.2009 – 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372, 373; Urteil vom 22.04.1955 – 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 369[↩]











