Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss.

Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint 1.
Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen 2.
Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen dürften, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hanges aus 3.
Dies zu Grunde gelegt, drängt sich das Vorliegen eines Hanges schon angesichts eines festgestellten polyvalenten Suchtmittelmissbrauchs auf, welcher deutlich auf eine treibende Neigung hindeutet, Alkohol und Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 415/15
- vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2004 – 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; Urteil vom 15.05.2014 – 3 StR 386/13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 01.04.2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198; Beschluss vom 14.12 2005 – 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103[↩]
- BGH, Beschluss vom 01.04.2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198; Beschluss vom 02.04.2015 – 3 StR 103/15[↩]