Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, wenn es nach einer mündlichen Verhandlung das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit einer Norm zur Prüfung vorgelegt hatte. Eine Entscheidung im Beschlussverfahren ist uneingeschränkt zulässig, wenn die Voraussetzungen hierfür in dem neuen, nach der Aussetzung erreichten Verfahrensabschnitt vorliegen.
Das Berufungsgericht ist verfahrensrechtlich auch nicht bereits deshalb gehindert, gemäß § 130a VwGO im vereinfachten Berufungsverfahren zu entscheiden, weil es zunächst mündlich verhandelt und das Verfahren dann ausgesetzt hatte. Die mündliche Verhandlung, die das Berufungsgericht durchgeführt hatte, bevor es dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hatte, ob § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfassungsgemäß ist, hat keine Sperrwirkung für eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO entfaltet. Vielmehr ist das Berufungsverfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – wie nach einer Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht – wieder in die Lage zurückversetzt worden, in der es sich vor der Aussetzung befand. Damit ist eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO – unabhängig von der Verfahrensweise des Berufungsgerichts vor der Aussetzung – zulässig gewesen, wenn die Voraussetzungen hierfür in dem neuen, nach der Aussetzung erreichten Verfahrensabschnitt vorgelegen haben. Es würde – wie bei der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht – auch bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation der Zweckbestimmung des § 130a VwGO zuwiderlaufen, wenn eine in einem früheren Verfahrensstadium durchgeführte mündliche Verhandlung eine Sperrwirkung für eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren entfalten würde1.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 1 B 12.11
- so bereits zur Konstellation der Zurückverweisung: BVerwG, Beschluss vom 12.11.2004 – 1 B 33.04, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 66 m.w.N.[↩]
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- Gerichtsgebäude: Idar Høviskeland Pedersen











