Die zu ganzen Arbeitstagen zusammengefassten Altersfreizeiten wirken sich nicht anspruchsmindernd auf den bezahlten Erholungsurlaub des Arbeitnehmers aus.
Dem tarifvertraglichen Anspruch auf „30 Urlaubstage“ liegt eine regelmäßig an fünf Tagen der Kalenderwoche bestehende Arbeitspflicht zugrunde. Unter dieser Voraussetzung wird der Urlaubsanspruch in der in § 12 II Nr. 1 des Manteltarifvertrags für die Chemische Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 17. Mai 2017 (MTV) bezifferten Höhe gewährleistet. Ist die „Arbeitszeit“ nicht auf regelmäßig fünf Tage in der Kalenderwoche, sondern auf weniger oder mehr Wochentage verteilt, ist gemäß § 12 II Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 MTV ein zeitlich gleichwertiger Urlaub zu gewährleisten. Der Urlaub dieser Arbeitnehmer gilt dann als zeitlich gleichwertig, wenn er unter Einrechnung der in die Urlaubszeit fallenden arbeitsfreien Werktage ebenso viele Werktage umfasst, wie bei der Urlaubsberechnung nach § 12 II Nr. 4 Abs. 2 MTV; hierbei sind die jeweiligen Schichtpläne und die danach anfallenden arbeitsfreien Werktage zu berücksichtigen (§ 12 II Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 MTV). Insoweit entspricht die Berechnung des tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs der in § 3 BUrlG angelegten Berechnungsmethode zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs1.
Für die Berechnung der Urlaubsdauer stellt der MTV nicht auf die tatsächlich, sondern auf die regelmäßig zu leistende Arbeitszeit ab. Nach § 12 II Nr. 4 Abs. 2 MTV zählen für Arbeitnehmer, die regelmäßig in einer Fünftagewoche mit einem arbeitsfreien Werktag, insbesondere mit arbeitsfreiem Samstag, beschäftigt sind, als Arbeitstage die Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu arbeiten hätte. Maßgeblich ist danach nicht, ob der Arbeitnehmer im Kalenderjahr tatsächlich durchgehend an fünf Tagen in der Woche zur Arbeit verpflichtet war. Die Tarifnorm stellt – ebenso wie § 3 BUrlG – auf die vertraglich grundsätzlich für das gesamte Urlaubsjahr vorgesehene Verteilung der Arbeitszeit ab.
Die zu ganzen freien Tagen zusammengefassten Altersfreizeiten ändern nichts daran, dass der Arbeitnehmer regelmäßig an fünf Tagen in der Woche zu Arbeit verpflichtet ist. Die dem Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer dienenden bezahlten Arbeitsausfälle haben keinen prägenden Einfluss auf die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche – regelmäßige – Verteilung der Arbeitszeit. Der arbeitsvertragliche Arbeitsrhythmus wird dadurch ebenso wenig berührt wie eine ähnlichen Zwecken dienende bezahlte Freistellung aufgrund von Urlaub. Der MTV bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass eine tageweise Arbeitsbefreiung aufgrund von Altersfreizeit den Tarifurlaub schmälern soll.
Dieses Verständnis entspricht bereits dem Wortlaut des § 2a Nr. 6 MTV. Die Vorschrift regelt das Zusammentreffen von Altersfreizeit mit anderen Tatbeständen, aufgrund deren der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit ist. Der Anspruch auf Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag aus anderen Gründen nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet ist. Kommt es zu einer Kollision mit einem anderweitigen Freistellungstatbestand, soll die Altersfreizeit dahinter zurücktreten. Für das Zusammentreffen von Altersfreizeit und Urlaub bedeutet dies, dass eine Altersfreizeit, die auf den „gleichen Tag“ fällt, für den bereits Urlaub bewilligt ist, nicht zum Tragen kommt. § 2a Nr. 6 MTV ordnet in diesem Zusammenhang jedoch nicht an, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, an ohnehin schon freien Tagen, die auf einer Zusammenfassung wöchentlicher Altersfreizeiten beruhen, zusätzlich Urlaub zu nehmen. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass der Arbeitnehmer – für den Altersfreizeittag – Urlaub beantragt und bewilligt erhalten hat.
Diese Auslegung wird durch die Tarifsystematik bestätigt.
Anders als in § 2a Nr. 6 MTV haben die Tarifvertragsparteien in § 2 V. Abs. 8 MTV ausdrücklich angeordnet, dass der Ausgleich von Zeitguthaben, die im Rahmen von Gleitzeit erworben werden, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Urlaub erfolgen darf. Hätten die Tarifvertragsparteien auch für die durch Zusammenfassung von Altersfreizeit zu gewährenden freien Tage eine solche Anordnung treffen wollen, hätte es nahegelegen, dass sie in § 2a MTV eine dem § 2 V Abs. 8 MTV entsprechende Regelung aufgenommen hätten.
Der Ausklammerung von Altersfreizeittagen aus einem Urlaubszeitraum steht auch nicht der in § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG, § 12 I Nr. 9 MTV formulierte Grundsatz entgegen, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Dass in dem vom Arbeitnehmer gewählten Urlaubszeitraum einzelne Tage liegen, an denen er aus anderen Gründen von der Arbeitsleistung freigestellt ist (zB Freischichten, Feier- und Sonntagen), beeinträchtigt nicht das gesundheitspolitische Ziel des Bundesurlaubsgesetzes, Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung und Entspannung eine zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen.
Die Kumulation von Urlaubs- und Altersfreizeittagen entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck der Altersfreizeit, ältere Arbeitnehmer zu entlasten.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gebietet schließlich der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die zu ganzen freien Tagen zusammengefassten wöchentlichen Altersfreizeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaub erlöschen müssen, weil anderenfalls Arbeitnehmer, deren wöchentliche Altersfreizeit bei der Inanspruchnahme von Urlaub entfällt, sachgrundlos benachteiligt würden.
Der allgemeine Gleichheitssatz, der es gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln2, bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Tarifregelungen ist die Durchsetzung zu verweigern, wenn sie zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen3.
Verstieße § 2a Nr. 6 MTV in der vorliegenden Fallgestaltung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, führte dies jedenfalls nicht zu einem Entfall der zu einem ganzen Tag zusammengefassten Altersfreizeit, sondern allenfalls zur (Teil-)Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung des § 2a Nr. 6 MTV. Die vom Landesarbeitsgericht unterstellte „Anpassung nach unten“ träte dadurch nicht ein4.
Der dem Urlaubskonto des Arbeitnehmers zu Unrecht entnommene Urlaubstag aus dem Jahr 2019 ist nicht mit Ablauf des 31.03.2020 verfallen. Nach § 12 I Nr. 11 MTV erlischt der Urlaubsanspruch, wenn er nicht bis zum 31.03.des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht worden ist. Der Arbeitnehmer hat die Gutschrift des Urlaubstags auf sein Urlaubskonto mit seiner am 13.09.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Arbeitgeberin am 20.09.2019 zugestellten Klage rechtzeitig geltend gemacht. Unerheblich ist dabei, dass er die Gewährung von Urlaub nicht für einen fest umrissenen Zeitraum verlangt hat. Denn die Arbeitgeberin hat mit ihrem Klageabweisungsantrag vom 24.09.2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, den Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen und den streitgegenständlichen Urlaubstag nicht gewähren zu wollen5. Aus diesem Grund bedarf es auch nicht der Feststellung, ob der streitgegenständliche Urlaubstag den durch §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen oder den diesen übersteigenden tariflichen Mehrurlaub betrifft und ob die Arbeitgeberin den Mitwirkungsobliegenheiten genügt hat, an die das BUrlG den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs knüpft6.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2022 – 9 AZR 230/21
- vgl. dazu BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/17, Rn. 27 ff., BAGE 166, 176[↩]
- BVerfG 3.07.2014 – 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11, Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; BAG 6.01.2015 – 6 AZB 105/14, Rn. 15, BAGE 150, 246[↩]
- vgl. hierzu BAG 29.09.2020 – 9 AZR 364/19, Rn. 47 mwN[↩]
- vgl. BAG 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 88[↩]
- vgl. BAG 11.12.2018 – 9 AZR 161/18, Rn. 51[↩]
- vgl. im Einzelnen BAG 19.02.2019 – 9 AZR 423/16, Rn. 21 ff., BAGE 165, 376[↩]










