Annahmeverzugslohn – und seine Bemessung bei schwankender Vergütung

Das im Annahmeverzug des Arbeitgebers gemäß § 611a Abs. 2, § 615 Satz 1 BGB fortzuzahlende Entgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen1.

Annahmeverzugslohn – und seine Bemessung bei schwankender Vergütung

Mangelt es bei schwankender Vergütung an Vereinbarungen oder anderen festen Anhaltspunkten für die Frage des mutmaßlich erzielten Entgelts, ist gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.

Dabei kann die vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern2.

Dies gilt auch, falls die Arbeitgeberin nach erfolgter Kündigung (hier: wegen Betriebsstilllegung) für die Zeit der laufenden Kündigungsfrist die Annahme der angebotenen Arbeitsleistung verweigert. Ein fehlende Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer ändert nichts an der Vergütungspflicht der Arbeitteberin während des Laufs der Kündigungsfrist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 2 AZR 114/22

  1. vgl. BAG 7.11.2002 – 2 AZR 742/00, zu B I 1 e der Gründe, BAGE 103, 265[]
  2. vgl. BAG 18.09.2001 – 9 AZR 307/00, zu II 1 c aa der Gründe[]

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