Anschlussberufung – und ihre Frist

Ist die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz für die Klägerin als Berufungsbeklagte nur im Wege der Anschlussberufung möglich, ist die Klageerweiterung als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist1. Die Anschlussberufung muss jedoch fristgerecht eingelegt werden.

Anschlussberufung – und ihre Frist

Die Anschlussberufung muss im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich innerhalb der einmonatigen Berufungsbeantwortungsfrist eingelegt und begründet werden; eine nach Fristablauf vorgenommene Klageerweiterung ist unzulässig.

Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird zwar – anders als nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO – dem Berufungsbeklagten vom Gericht keine Frist zur Berufungserwiderung „gesetzt“; vielmehr gilt für die Berufungsbeantwortung die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist. Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar. Eine Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung – bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist – eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn das Berufungsgericht mit der Zustellung der Berufungsbegründung den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis auf die Berufungsbeantwortungsfrist erteilt hat2. Das Erfordernis, eine Anschlussberufung innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist einzulegen und zu begründen, soll die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens fördern. Eine Ausnahme von dieser Befristung aus prozessökonomischen Gründen kommt nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der prozessualen Waffengleichheit nicht in Betracht3.

Ob diese Voraussetzungen einer zulässigen Anschlussberufung erfüllt sind, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen4.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall einer verfristeten Anschlussberufung: Die Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 22.04.2025, der Klägerin zugestellt am 23.04.2025, begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klägerin nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG darauf hingewiesen, dass die Berufung binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden muss. Die Klägerin hat die Berufung fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.05.2025 am letzten Tag der Frist beantwortet. Die Erweiterung der Klage auf Herausgabe einer Kopie des Compliance-Abschlussberichts in der Fassung vom 06.02.2024 im Wege der Anschlussberufung hat die Klägerin jedoch erst mit Schriftsatz vom 10.06.2025 und damit nach Ablauf der Berufungsbeantwortungsfrist vorgenommen.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht die erheblichen prozessualen Risiken einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz. Berufungsbeklagte können ihren bisherigen Streitstoff nicht beliebig nachträglich erweitern: Soweit hierfür eine Anschlussberufung erforderlich ist, kommt es nicht auf die Bezeichnung des Schriftsatzes, sondern auf dessen Inhalt an. Maßgeblich ist zudem die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung endet. Wird die Klage erst danach erweitert, hilft auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht weiter. Prozessvertreter sollten daher bereits bei Abfassung der Berufungserwiderung prüfen, ob zusätzliche Ansprüche oder Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden sollen, und eine erforderliche Anschlussberufung innerhalb der laufenden Berufungsbeantwortungsfrist ausdrücklich oder zumindest inhaltlich vollständig erheben und begründen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2026 – 8 AZR 169/26

  1. vgl. BAG 1.10.2025 – 4 AZR 285/24, Rn. 92 f.; 21.08.2019 – 7 AZR 563/17, Rn. 66; 10.12.2014 – 7 AZR 1009/12, Rn. 54[]
  2. BAG 25.03.2021 – 8 AZR 120/20, Rn. 52; 21.08.2019 – 7 AZR 563/17, Rn. 68[]
  3. vgl. BGH 31.08.2022 – VIII ZR 233/21, Rn. 72 f.[]
  4. BAG 24.05.2012 – 2 AZR 124/11, Rn. 10; BGH 24.10.2007 – IV ZR 12/07, Rn. 7[]

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