Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L erfasst auch Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 219 SGB IX. Dies ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung der Tarifnorm1.
Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen als „Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen“ im Tarifgebiet West 38, 5 Stunden.
Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet „Einrichtung“ etwas, was von einer kirchlichen, staatlichen oder kommunalen Stelle, von einem Unternehmen oÄ zur (meist) öffentlichen Nutzung eingerichtet worden ist2. Das Adjektiv „schwerbehindert“ beschreibt Menschen, welche infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauerhaft geschädigt und in der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 % gemindert sind3. Der allgemeinsprachliche Bedeutungsgehalt deckt sich danach mit dem fachsprachlichen Bedeutungsgehalt iSd. § 2 Abs. 1, Abs. 2 SGB IX. Wird ein Begriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen4. Das ist vorliegend nicht der Fall. Von einer gemeinnützigen Gesellschaft wie der Arbeitgeberin betriebene Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 219 SGB IX sind als Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben deshalb nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L umfasst.
Dieser Beurteilung steht der in der Regelung aufgenommene Klammerzusatz „(Schulen, Heime)“ nicht entgegen. Diesem kommt lediglich eine erläuternde Funktion hinsichtlich des Begriffs „Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen“ zu. Zwar kann im Einzelfall der durch den Klammerzusatz erklärte Begriff einen anderen Sinn erhalten, als ihm nach seinem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne den Klammerzusatz zuzuerkennen wäre5. Regelmäßig haben Klammerzusätze jedoch lediglich erläuternde Bedeutung. Das ist auch in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L der Fall. Sowohl der Begriff der Schule als auch derjenige des Heims sind von den zu erläuternden Worten der Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen als Schulen oder Heime für schwerbehinderte Menschen umfasst. Der Klammerzusatz legt nichts Eigenständiges fest6 und die zu erläuternden Begriffe erhalten hierdurch keinen anderen Sinn. Auch die Tatsache, dass es sich um eine arbeitszeitrechtliche Ausnahmeregelung handelt, ändert hieran nichts. Soweit in Ausnahmetatbeständen Klammerzusätze verwendet werden, kommt ihnen die gleiche erläuternde Bedeutung wie bei Verwendung in sonstigen Vorschriften zu.
Entscheidend spricht der Vergleich mit den weiteren in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TV-L verwendeten Anknüpfungsmerkmalen dafür, dass von Doppelbuchst. dd der Regelung sämtliche Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen erfasst sein sollen. Die Tarifnorm knüpft die Arbeitszeit von 38, 5 Wochenstunden zum Teil an personenbezogene (Doppelbuchst. aa und ee) und überwiegend an organisatorische Merkmale an, also an die Zugehörigkeit des Beschäftigten zu einer der in der Norm genannten Einrichtungen (Doppelbuchst. bb, cc, dd und ff). Hinsichtlich der organisatorischen Merkmale stellen die Tarifvertragsparteien in Teilen auf konkrete Einrichtungen (zB Autobahnmeistereien, Theater und Bühnen etc.) ab, verwenden an anderer Stelle hingegen weiter gefasste Oberbegriffe (psychiatrische Einrichtungen, heilpädagogische Einrichtungen). Hätten die Tarifvertragsparteien in Doppelbuchst. dd lediglich Schulen und Heime für schwerbehinderte Menschen als Teil der Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen erfassen wollen, hätten sie – entsprechend ihrer Differenzierung in Bezug auf die Anknüpfungsmerkmale – auf den gemeinsamen Oberbegriff, wie im Fall der Krankenhäuser nach Doppelbuchst. bb, verzichtet. Damit zeigt die Verwendung des Oberbegriffs deutlich, dass nicht lediglich Schulen und Heime für schwerbehinderte Menschen erfasst sein sollen, sondern entsprechend dem Sinn der Verwendung eines vor die Klammer gezogenen Oberbegriffs alle Einrichtungen, die dem Regelungszweck gleichermaßen unterfallen, umfassend in die Tarifnorm einbezogen werden sollen.
Nur diese Auslegung steht auch mit dem Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TV-L im Einklang. Mit der Tarifnorm wollen die Tarifvertragsparteien Einrichtungen, in denen eine überwiegende Zahl der Arbeitnehmer besonderen Belastungen ausgesetzt ist, in Bezug auf die Arbeitszeitregelung privilegieren. Wenn die Tarifvertragsparteien insoweit nicht weiter differenziert haben, sondern für alle Beschäftigten in Einrichtungen iSd. Doppelbuchst. dd ungeachtet ihrer jeweiligen individuellen Arbeitssituation eine einheitliche Arbeitszeit von 38, 5 Wochenstunden festgesetzt haben, haben sie damit die Grenzen ihrer autonomen Regelungsbefugnis nicht überschritten7.
Von diesem Tarifverständnis geht offenbar auch die TdL aus. In deren Durchführungshinweisen vom 05.12.2006 zu § 6 TV-L wird unter Ziff. II 6.1.1 (3) Satz 3 vierter Spiegelstrich ausgeführt, dass die Worte „Einrichtungen für …“ verdeutlichten, dass die Einrichtung aufgrund ihrer Aufgabenstellung speziell für die Aufnahme von schwerbehinderten Menschen bestimmt sein müsse. Als Beispiel werden sodann unter anderem Behindertenwerkstätten genannt. Das fügt sich in das Auslegungsergebnis ein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2025 – 6 AZR 73/25
- zu den diesbezüglich maßgeblichen Kriterien zuletzt BAG 12.02.2025 – 5 AZR 51/24, Rn. 21[↩]
- vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Einrichtung“[↩]
- vgl. Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch Bd. 5 Stichwort: „schwerbehindert“[↩]
- vgl. BAG 31.07.2025 – 6 AZR 172/24, Rn. 25 mwN[↩]
- vgl. BAG 5.10.2023 – 6 AZR 308/22, Rn. 26, BAGE 182, 60[↩]
- sh. hierzu allg. BAG 26.08.1998 – 5 AZR 26/98, zu II 6 a der Gründe; 16.06.1998 – 5 AZR 728/97, zu II 2 der Gründe, BAGE 89, 119[↩]
- vgl. BAG 19.05.2011 – 6 AZR 841/09, Rn.20[↩]
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