Das nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO zu beurteilende Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis erfordert ein zusammenfassendes Urteil über die Eigenschaften und das gesamte Verhalten des Arbeitnehmers.
Es geht um das betriebliche Zusammenwirken, nämlich das Verhalten des Arbeitnehmers zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, nachgeordneten Mitarbeitern, aber auch gegenüber Kunden1.
So heißt es auch in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 109 GewO: „Bei den Angaben über das Verhalten von Beschäftigten ist insbesondere ihr Verhältnis gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten sowie ihr Einfügen in den betrieblichen Arbeitsablauf zu beurteilen“2.
Diesen Anforderungen genügen die Formulierungen im hier vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein beurteilten Zeugnisses nicht. Es finden sich keine Ausführungen zum Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern. Die Formulierung, der Arbeitnehmer überzeuge durch „kooperatives Auftreten“, ist nichtssagend, weil sie nicht in Bezug zu den genannten Personengruppen gesetzt wird. Außerdem fehlen Angaben zum Verhalten gegenüber den Kunden der Arbeitgeberin.
Da die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im Zeugnis aber bescheinigt hat, er sei „jederzeit kooperativ“ gewesen und damit für diesen Bereich eine überdurchschnittliche Beurteilung gewählt hat, ist dies auch im ausgeurteilten Zeugnistext berücksichtigt. Für eine Abschwächung dieser Beurteilung im Hinblick auf die Geschäftspartner, die nur „einwandfrei“ gewesen sein soll, trägt die Arbeitgeberin nichts vor. Auch das Verhalten gegenüber den Kunden und Geschäftspartnern ist daher im Zeugnis als „stets“ vorbildlich zu beurteilen. Das Wort „vorbildlich“ ist hier an die Stelle des von der Arbeitgeberin benutzten Wortes „einwandfrei“ gesetzt worden, um eine Doppelung in den aufein-anderfolgenden Sätzen zu vermeiden.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2017 – 1 Sa 29/17










