Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung des Verfahrens wegen der gegen ein anderes Urteil des Bundesarbeitsgerichts eingelegten Verfassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO nur möglich, wenn die Aussetzung in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint.
Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere
- die bisherige Verfahrensdauer und
- der jetzige Verfahrensstand sowie
- die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer
zu berücksichtigen, welche einer Einschätzung durch das Gericht bedarf1.
In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des gerichtlichen Verfahrens (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 198 ff. GVG) war im vorliegenden Verfahren für das Bundesarbeitsgericht eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien nicht angezeigt:
Streitgegenständlich sind vorliegend Ansprüche des Arbeitnehmers auf höhere Nachtarbeitszuschläge für die Monate April bis September 2019. Die der Arbeitgeberin im November 2019 zugestellte Klage ist seit über vier Jahren rechtshängig. In dritter Instanz ist das Verfahren bereits im Hinblick auf zwei Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ausgesetzt worden. Dieser Aussetzungsgrund ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs vom 07.07.20222 entfallen.
Eine weitere Aussetzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht würde unter Berücksichtigung der üblichen Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens, dessen Abschluss nicht valide abzuschätzen ist, zu einer erheblichen Verlängerung der ohnehin bereits beträchtlichen Verfahrensdauer führen. Mit Blick darauf war dem Interesse des klagenden Arbeitnehmers an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens vor einem Aussetzungsinteresse der beklagten Arbeitgeberin der Vorrang einzuräumen. Der Zweck der Aussetzung, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden, tritt insoweit zurück.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. April 2024 – 10 AZR 598/20











