Nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine AVE nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen1.
Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kommt nicht in Betracht, wenn der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) oder Rechtsverordnung entschieden werden kann2. Es hat insoweit festgestellt, dass die Parteien weder über die Frage streiten, ob der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet ist, noch über die Höhe des geforderten Beitrags. Des Weiteren hat es ausgeführt, dass § 17 VTV nach seiner Rechtsauffassung wirksam sei und es deshalb nur noch auf die Frage der Wirksamkeit der AVE VTV 2015 ankomme. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts genügt damit insoweit den an einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu stellenden Anforderungen3.
Bei der Überprüfung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung spricht von Amts wegen der erste Anschein für deren Rechtmäßigkeit, weil davon auszugehen ist, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen worden ist. Es sind demzufolge ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG zu verlangen, um eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu begründen4.
Bei der Beurteilung der Frage, ob „ernsthafte Zweifel“ an der Wirksamkeit einer AVE bestehen, bleibt dem (Landes-)Arbeitsgericht ein gewisser Spielraum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist5.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. April 2017 – 10 AZB 29/17
- grundlegend BAG 7.01.2015 – 10 AZB 109/14, Rn. 16, BAGE 150, 254; zuletzt zB 25.01.2017 – 10 AZB 30/16, Rn. 8[↩]
- vgl. BAG 7.01.2015 – 10 AZB 109/14, Rn. 23 mwN, BAGE 150, 254[↩]
- vgl. dazu BAG 7.01.2015 – 10 AZB 109/14, Rn. 23, BAGE 150, 254[↩]
- vgl. BAG 17.02.2016 – 10 AZR 600/14, Rn. 12 mwN[↩]
- BAG 7.01.2015 – 10 AZB 109/14, Rn. 22, BAGE 150, 254[↩]











