Ausstehende Gehaltsansprüche – und die unterzeichnete Ausgleichsquittung

Ausgehend vom Wortlaut, das bestehende Arbeitsverhältnis sei bis zum dort bezeichneten Stichtag „ordentlich abgerechnet“, erscheint schon fraglich, ob die Vereinbarung rechtsgeschäftliche Erklärungen enthalten soll, die eine Erfüllung etwaiger noch offener Vergütungsansprüche der Klägerin betreffen.

Ausstehende Gehaltsansprüche – und die unterzeichnete Ausgleichsquittung

Von der „Abrechnung“ des Arbeitsentgelts in Textform iSd. § 108 GewO ist der Vergütungsanspruch zu trennen.

Die Arbeitgeberin kann auch angesichts des Wortlauts „sämtliche beiderseitigen Forderungen seien abgegolten“ – anders als in Fällen eines bereits zwischen den Parteien bestehenden Streits1 – nicht davon ausgehen, die Klägerin wolle den Bestand ihrer Rechte verändern und damit auf ihre Ansprüche verzichten.

Bei objektiver Auslegung bestätigt die Klägerin damit nur, wechselseitige Ansprüche seien ihres Wissens vollständig erfüllt. Dies berechtigt allenfalls zur Annahme eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses. Dieses hindert die weitere Geltendmachung der Ansprüche nicht. Die Klägerin kann die Unrichtigkeit der Erklärung beweisen, indem sie ihre Ansprüche beweist2.

Bei einer Ausgleichsklausel kann es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) handeln. Für die Auslegung kommt es dann darauf an, wie die Klausel – ausgehend vom Vertragswortlaut – nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2017 – 5 AZR 251/16

  1. vgl. zu einer Ausgleichsklausel im gerichtlichen Vergleich BAG 27.05.2015 – 5 AZR 137/14, Rn. 21, BAGE 151, 382 und zu einer Verzichtsklausel im Aufhebungsvertrag BAG 24.02.2016 – 5 AZR 258/14, Rn. 28, BAGE 154, 178[]
  2. st. Rspr., vgl. BAG 18.11.2015 – 5 AZR 814/14, Rn. 47; 7.11.2007 – 5 AZR 880/06, Rn. 24, BAGE 124, 349[]