Befristete Beschäftigung an der Hochschule – und die Höchstbefristungsdauer

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Hochschulen, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, in der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren – im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren – möglich.

Befristete Beschäftigung an der Hochschule – und die Höchstbefristungsdauer

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Postdoc-Phase in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG ist für die Befristungsmöglichkeiten in der Promotionsphase und in der Postdoc-Phase jeweils eine gesonderte Höchstbefristungsdauer für die jeweilige Qualifikationsphase festgelegt. Damit sind zwei – eigenständige – Rechtsgrundlagen für kalendermäßige Befristungen normiert1.

Auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSv. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, anzurechnen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG werden auch befristete Arbeitsverhältnisse angerechnet, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen werden.

Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer nach Abschluss seiner Promotion in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2011 auf der Grundlage zweier befristeter Arbeitsverträge in Vollzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität F beschäftigt. In der Zeit vom 13.05.2014 bis zum 12.08.2019 war er dann bei dem beklagten Land als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität Koblenz-Landau auf der Grundlage von drei befristeten Arbeitsverträgen, zum Teil in Vollzeit, zum Teil in Teilzeit mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit – tätig. Damit stand er in der Postdoc-Phase für eine Gesamtzeit von acht Jahren (1.04.2008 bis zum 31.03.2011 sowie 13.05.2014 bis zum 12.05.2019))und 90 Tagen (13.05.2019 bis 12.08.2019) in auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhältnissen. Seine Arbeitszeit betrug in dieser Zeit durchgehend mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit. Folglich war die sechsjährige Höchstbefristungsdauer um den Zeitraum von zwei Jahren und 90 Tagen überschritten.

Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren hat sich auch nicht wegen eingesparter Promotionszeiten verlängert. 

Das WissZeitVG enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Zeitpunkte des Beginns der Promotion2 und deren Abschlusses3. Maßgeblich hierfür sind daher grundsätzlich das Landesrecht und das Satzungsrecht der Universität4. Legen Landesrecht oder universitäres Satzungsrecht den Beginn der Promotion nicht fest, kann hierfür die Vereinbarung eines Promotionsthemas von Bedeutung sein, da grundsätzlich anzunehmen ist, dass sich der Betreffende seitdem tatsächlich mit der Promotion befasst hat5.

Vorliegend wurde der Arbeitnehmer von der Universität F mit Bescheid vom 06.05.1998 als Doktorand der Philosophie angenommen; am 15.12.2004 endete die Promotionszeit mit der erfolgreichen Verteidigung der Dissertation und der Verleihung des Doktorgrades. Über diese Daten erteilte die Universität F dem Arbeitnehmer unter dem 7.08.2019 eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Damit dauerte die Promotionszeit des Arbeitnehmers nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts „etwas mehr als sechs Jahre und sieben Monate“. Das beklagte Land, das selbst von einer längeren als einer sechsjährigen Promotionszeit des Arbeitnehmers ausgeht, hat insoweit keine Verfahrensrügen erhoben. Daher ist es unschädlich, dass die angefochtene Entscheidung sich nicht dazu verhält, unter Anwendung welcher Vorgaben einer Promotionsordnung bzw. des Landeshochschulrechts das Landesarbeitsgericht die von ihm angenommene Dauer der Promotionszeit ermittelt hat. 

Beträgt die Promotionszeit – wie hier – nicht weniger als sechs Jahre, verlängert sich die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren in der Postdoc-Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG nicht. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist die Verlängerungsregelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG nicht dahin zu verstehen, dass Zeiten, in denen der Arbeitnehmer während der Promotionszeit in Beschäftigungsverhältnissen an einer Hochschule mit nicht mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bzw. in Beschäftigungsverhältnissen, die nicht der wissenschaftlichen Qualifizierung gedient haben, stand, nicht in die Promotionszeit einzurechnen sind. Vielmehr ist bei der Ermittlung des die Postdoc-Phase verlängernden Befristungszeitraums die gesamte Promotionszeit unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zurückgelegt wurde, ob sie im Inland oder im Ausland absolviert wurde oder ob sie vor oder nach Abschluss eines Studiums lag6.

Das ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Danach sind bei der Ermittlung des die Postdoc-Phase verlängernden Zeitraums die Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 – mithin „alle“ Promotionszeiten, zu berücksichtigen. Der Normwortlaut enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass Promotionszeiten, in denen Beschäftigungsverhältnisse bestanden, die bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllen, bei der Ermittlung einer etwaigen Unterschreitung des Sechs-Jahres-Zeitraums unberücksichtigt bleiben sollen. Zwar vermögen weder Arbeitsverträge mit bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet zu werden7 noch solche, die nicht qualifikationsförderlich sind8, weshalb der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG auch ein Verständnis dahin zuließe, derartige Arbeitsverhältnisse – soweit sie in die Promotionsphase fallen – nicht als „Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1“ anzusehen. Es handelte sich dann aber um „Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1“ iSv. § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG und als solche wären sie gleichfalls verlängerungsuntauglich.

Der verlautbarte Regelungswille stützt dieses Verständnis. Ausweislich der Gesetzesbegründung9 soll § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG eine zügige Promotionsphase honorieren,

„gleichgültig, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 absolviert wurde. Wer innerhalb oder außerhalb eines solchen Beschäftigungsverhältnisses schneller als in sechs Jahren zum Abschluss einer Promotion gelangt, der kann die eingesparte Zeit in der Postdocphase entsprechend anhängen.

…       

§ 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz will ein zügiges Promovieren honorieren. Die Regelung erweitert deshalb den nach der Promotion zur Verfügung stehenden Befristungsrahmen um die entsprechenden Zeiten, wenn für die Promotion weniger als sechs Jahre benötigt werden. Zielsetzung der Regelung ist demgegenüber nicht, den ‚Nichtverbrauch‘ von befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten vor Abschluss der Promotion zu honorieren. Dementsprechend kann es auch hier nicht darauf ankommen, ob die Promotion im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder außerhalb eines solchen, ob sie im Inland oder im Ausland absolviert wurde.“

Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist das vom beklagten Land vertretene Normverständnis ausgeschlossen.

Es ist auch nicht aus teleologischen Gründen geboten. Mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG soll eine zügige Promotionsphase honoriert9 und zudem sichergestellt werden, dass der zeitliche Rahmen von auf § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG gestützten Befristungen einerseits nicht überschritten, andererseits aber auch ausgeschöpft werden kann9. Das erfordert nicht, den Zeitraum der Promotionsphase um Zeiten zu kürzen, die aufgrund ihres geringen Beschäftigungsvolumens oder sonstigen inhaltlichen Ausgestaltung nicht eigens eine wissenschaftliche Qualifizierung ermöglichen, denn § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG intendiert gerade nicht, einen „Nichtverbrauch“ von befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten vor Abschluss der Promotion zu honorieren10. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG ist für die Befristungsmöglichkeiten in der Promotionsphase und in der Postdoc-Phase jeweils eine gesonderte Höchstbefristungsdauer für die jeweilige Qualifikationsphase festgelegt. Damit sind zwei – eigenständige – Rechtsgrundlagen für kalendermäßige Befristungen normiert1. Allein der Umstand, dass Promotionszeiten nicht zur Befristung iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genutzt wurden, verlängert entgegen der Ansicht des beklagten Landes die Postdoc-Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG gerade nicht. Entscheidend für die Verlängerung der Postdoc-Phase ist die Dauer der Promotionsphase, nicht – soweit während des Promotionsvorhabens Beschäftigungsverhältnisse bestehen – deren Eignung zur wissenschaftlichen Qualifizierung. Die Auseinandersetzung mit einem Promotionsthema dient auch dann der wissenschaftlichen Qualifizierung, wenn daneben anderweitige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Die Anrechnungsregelung stellt vielmehr im Interesse einer zügigen Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zurückgelegten Promotionszeiten den im Anstellungsverhältnis erbrachten Qualifizierungszeiten gleich11.

Nichts anderes folgt aus der vom beklagten Land angeführten Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG. Die Vorschrift betrifft die Anrechnung von Zeiten auf die jeweilige Höchstbefristungsdauer12, nicht hingegen die Frage der Verlängerung der Postdoc-Phase durch eingesparte Promotionszeiten. Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers in der Promotionsphase auf die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG steht im Streitfall aber nicht zur Debatte. Sie ist für die vorliegend zu prüfende und getrennt zu betrachtende Einhaltung der Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG auch nicht von Bedeutung. Das beklagte Land verkennt mit seiner Argumentation, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG gerade nicht bezweckt, den „Nichtverbrauch“ von befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten vor Abschluss der Promotion zu honorieren9.

Auf die genaue zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der vom Arbeitnehmer in seiner Promotionszeit eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse kommt es daher nicht an. Angesichts der Dauer seiner Promotionszeit von mehr als sechs Jahren hat sich die Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2022 – 7 AZR 239/21

  1. BAG 20.05.2020 – 7 AZR 72/19, Rn.20[][]
  2. dazu BAG 23.03.2016 – 7 AZR 70/14 -Rn. 47, BAGE 154, 375[]
  3. dazu BAG 18.05.2016 – 7 AZR 712/14, Rn. 31[]
  4. vgl. BAG 18.05.2016 – 7 AZR 712/14 – aaO mwN[]
  5. vgl. BAG 23.03.2016 – 7 AZR 70/14 – aaO[]
  6. vgl. BAG 21.08.2019 – 7 AZR 563/17, Rn. 31; 23.03.2016 – 7 AZR 70/14, Rn. 45, BAGE 154, 375; BT-Drs. 16/3438 S. 12[]
  7. ausf. BAG 20.01.2021 – 7 AZR 193/20, Rn. 23, BAGE 173, 315[]
  8. ausf., zu § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG vom 17.03.2016 – BAG 2.02.2022 – 7 AZR 573/20, Rn. 35 ff.[]
  9. BT-Drs. 16/3438 S. 12[][][][]
  10. ausdr. BT-Drs. 16/3438 S. 12[]
  11. ErfK/Müller-Glöge 22. Aufl. WissZeitVG § 2 Rn. 5[]
  12. vgl. ausf. zB BAG 27.09.2017 – 7 AZR 629/15, Rn. 30[]

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