Bei einer Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG kommt dem Antragswortlaut „sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht“ kommt keine eigenständige Bedeutung im Sinn einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu.

Das gilt für das Bundesarbeitsgericht vor allem dann, wenn es an jeglichen Ausführungen des klagenden Arbeitnehmers zur Begründung dieses Zusatzes fehlt.
Das legt es für das Bundesarbeitsgericht nahe, den Zusatz beim Antrag zu 1. ohne eigenständigen Inhalt zu verstehen1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 7 AZR 489/21
- vgl. zu einer entsprechenden Konstellation BAG 18.12.2014 – 2 AZR 163/14, Rn.20, BAGE 150, 234[↩]