Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt.
Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht1.
Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will2.
Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden. Eine eigenständige Begründung der Berufung ist jedoch entbehrlich, wenn mit der Begründung der Berufung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist3. Das ist etwa der Fall, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt4, so dass mit der Begründung des Rechtsmittels über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, worin die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand unrichtig sein soll5.
Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen6.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 8 AZR 509/18
- vgl. etwa BAG 24.10.2017 – 1 AZR 166/16, Rn. 11[↩]
- vgl. BAG 14.05.2019 – 3 AZR 274/18, Rn. 18[↩]
- vgl. BAG 30.01.2019 – 5 AZR 450/17, Rn.20, BAGE 165, 168; 20.02.2018 – 1 AZR 531/15, Rn. 13[↩]
- vgl. BAG 16.04.1997 – 4 AZR 653/95; 9.04.1991 – 1 AZR 488/90, zu I der Gründe, BAGE 68, 1; 24.03.1977 – 3 AZR 232/76, zu III 1 der Gründe[↩]
- BAG 9.04.1991 – 1 AZR 488/90 – aaO[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 12[↩]
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