Berufungsbegründung im Arbeitsgerichtsverfahren

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll.

Berufungsbegründung im Arbeitsgerichtsverfahren

Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird.

Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll1.

Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels2.

Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Bundesarbeitsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsvoraussetzung. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung des Klägers iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, ist die Revision schon deshalb begründet und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juli 2019 – 4 AZR 456/18

  1. ausf. BAG 18.05.2011 – 4 AZR 552/09, Rn. 14 mwN[]
  2. st. Rspr., etwa BAG 26.08.2009 – 4 AZR 280/08, Rn. 11 mwN[]
  3. BAG 16.05.2012 – 4 AZR 245/10, Rn. 9 mwN[]

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