Ein per Telefax übersandter Schriftsatz ist rechtzeitig bei Gericht eingegangen, wenn vor Ablauf des letzten Tages der Frist die gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Gerichts vollständig gespeichert waren1. Was aber, wenn das Fax nicht in der Gerichtsakte angekommen ist? Mit einem solchen Fall hatte sich jetzt das Bundesarbeitsgericht zu befassen:
In dem entschiedenen Fall ist erst am 15. August 2011 per Post die Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerte Frist war am 11. August 2011 um 24:00 Uhr abgelaufen. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat jedoch am letzten Tag der Frist versucht, die Berufungsbegründung per Telefax an das Landesarbeitsgericht zu übermitteln. Ob bis zum Fristablauf auf diesem Wege ein Schriftsatz beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, der den an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen entsprach, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Dies lässt sich aus dem Akteninhalt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln.
Nach dem Akteninhalt spricht viel dafür, dass es dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt P, nicht gelungen ist, bis zum Fristablauf eine vollständige, von ihm und Rechtsanwalt R unterschriebene Berufungsbegründung zu übermitteln.
Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, dem 11.08.2011, ist ausweislich der Vorakten erstmals um 23:47 Uhr ein 11-seitiges Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Dabei handelte es sich um die ersten 11 Seiten der Berufungsbegründung. Auf dem in der Akte befindlichen Faxausdruck ist in der Kopfzeile ein Aufdruck durch das Faxgerät des Landesarbeitsgerichts angebracht. Dort findet sich auf allen 11 Seiten links der Aufdruck „11.08.2011 23:47“, anschließend der Name und die Faxnummer von Rechtsanwalt P sowie rechts eine fortlaufende Nummerierung der 11 Seiten von „Seite: 001 von 011“ bis „Seite: 011 von 011“. Eine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin befand sich weder auf der elften noch einer der vorhergehenden 10 Seiten. Die Seiten 1 bis 11 der Berufungsbegründung setzen sich ausschließlich mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. auseinander.
Anschließend findet sich in der Akte ein Faxvorblatt mit dem Briefkopf von Rechtsanwalt P, der Anschrift des Landesarbeitsgerichts und dem Kurzrubrum des Verfahrens einschließlich Aktenzeichen. In der Kopfzeile dieses Vorblattes ist links der Aufdruck „12.08.2011 00:06“, anschließend wieder der Name und die Faxnummer von Rechtsanwalt P und der Zusatz „Seite: 001 von 029“ angebracht. Sodann folgen die Seiten 12 bis 16 der Berufungsbegründung, die ausweislich des Aufdrucks in der Kopfzeile am 12.08.2011 um 0:24 Uhr beim Landesarbeitsgericht eingegangen sind. Daran schließt sich ein Fehlerbericht vom 12.08.2011 um 0:28 Uhr an, wonach Seite 6 nicht empfangen sei. Als Folgeseite ist die nur unvollständig übermittelte Seite 17 der Berufungsbegründung (dh. die sechste Seite des Faxes, das um 0:24 Uhr beim Landesarbeitsgericht, beginnend mit Seite 12 der Begründung, eingegangen ist) abgeheftet. Die Seiten 12 bis 16 sowie die unvollständig übermittelte Seite 17 der Begründung sind fortlaufend mit „Seite: 001 von 019“ bis „Seite: 006 von 019“ überschrieben. Um 0:36 Uhr ist ein weiteres 14-seitiges Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Dabei handelt es sich um die Seiten 17 bis 20 der Berufungsbegründung mit Unterschriften von Rechtsanwalt P und Rechtsanwalt R sowie 10 Seiten Anlagen. Diese 14 Seiten sind per Faxaufdruck fortlaufend von „Seite: 001 von 014“ bis „Seite: 014 von 014“ nummeriert. Anschließend ist ein weiterer Fehlerbericht vom 12.08.2011 um 0:04 Uhr eingeheftet, wonach Seite 1 nicht empfangen worden sei. Um 0:53 Uhr ist schließlich ein 30-seitiges Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, bei dem es sich um die vollständige Berufungsbegründung nebst den Anlagen K 14 bis K 20 handelt. Dieses Fax ist fortlaufend mit dem Faxaufdruck „Seite: 001 von 030“ bis „Seite: 030 von 030“ sowie der Zeitangabe „00:53“ überschrieben.
Dieser Akteninhalt lässt darauf schließen, dass das Faxgerät des Landesarbeitsgerichts so eingestellt war, dass der Ausdruck nicht während des fortlaufenden Empfangs der technischen Signale, sondern jeweils nach vollständigem Empfang des zu übermittelnden Dokuments erfolgte bzw. nach Feststellung eines Übertragungsfehlers und bis dahin die gesendeten Daten im Faxgerät gespeichert wurden2. Der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs der übermittelten Signale ist in der Kopfzeile des ausgedruckten Dokuments ausgewiesen. Anders dürfte es schwerlich zu erklären sein, dass die 11 ersten Seiten der Berufungsbegründung ebenso wie die 14 Seiten von Seite 17 der Berufungsbegründung bis zur Anlage K 20 sowie schließlich die 30 Seiten der vollständigen Begründung nebst Anlagen jeweils eine einheitliche Uhrzeit, nämlich 23:47 bzw. 0:36 bzw. 0:53 Uhr, als Empfangszeit ausweisen.
Bei Zugrundelegen dieses Akteninhalts wären bis zum Fristablauf die Seiten 12 bis 20, die die Berufung gegen die Beklagte zu 1. betreffen, nicht beim Faxgerät des Landesarbeitsgerichts eingegangen. Eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts, soweit sie die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1. erklärten Kündigung betrafen, wäre damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgt3. Darüber hinaus fehlte es an der gemäß § 130 Nr. 6 ZPO iVm. § 520 Abs. 5 ZPO erforderlichen eigenhändigen Unterschrift durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt unter der Berufungsbegründung als bestimmendem Schriftsatz4. Die Seite 20 der Berufungsbegründung, auf der sich die Unterschriften befinden, ist nach dem Akteninhalt erst nach 24:00 Uhr und damit nach Fristablauf auf dem Gerät des Landesarbeitsgerichts eingegangen. Ohne die Übermittlung der letzten Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ist eine per Telefax übersandte Berufungsbegründung nicht vollständig5.
Die Klägerin hat jedoch auf den Hinweis des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2012, nach dem Akteninhalt bestünden Zweifel, ob die Berufungsbegründung per Telefax vor Fristablauf eingegangen sei, geltend gemacht, die Berufungsbegründung sei noch am 11.08.2011 per Telefax vollständig beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Sie hat mit Schriftsatz vom 03.12.2012 vorgetragen, dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei auf dessen telefonische Nachfrage am Folgetag von der Mitarbeiterin „der“ Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts versichert worden, das Telefax sei fristwahrend eingegangen. Auch sei auf dem Fax der Vermerk „1-fach“ angebracht. Dies erfolge nach der Praxis „der“ Geschäftsstelle nur bei vollständig übermittelten Telefaxen. Das sei dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.11.2012 von der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle M mitgeteilt worden. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, etwa um 22:45 Uhr sei am 11.08.2011 die Berufungsbegründung vollständig übermittelt worden, nur einige Seiten Anlagen hätten noch gefehlt, als die Übermittlung abgebrochen sei. Schließlich seien die übermittelten Seiten nicht so zur Gerichtsakte gelangt, wie sie am 11.08.2011 eingegangen seien. Die chronologische Reihenfolge des Faxeingangs sei offensichtlich nicht gewahrt. Es erscheine denkbar, dass die Geschäftsstelle der Übersichtlichkeit halber nur einen vollständigen Satz des Schriftsatzes zusammengestellt habe und die weiteren Faxsendungen nicht zur Akte genommen worden seien.
Die Klägerin beruft sich zum Beleg ihrer Behauptung, sie habe die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt, demnach auf Gerichtsinterna, die das Bundesarbeitsgericht allein über die Einholung dienstlicher Äußerungen der Gerichtsverwaltung und der Bediensteten der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts und gegebenenfalls deren Vernehmung als Zeugen verifizieren könnte. Er sieht von derartigen Ermittlungen jedoch ab, weil das sachnähere Landesarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen, insbesondere die Prüfung, ob es denkbar ist, dass nicht alle per Fax übermittelten Seiten zur Akte gelangt sind, weitaus besser treffen kann. Der Klägerin darf zudem nicht die Möglichkeit genommen werden, dass das Landesarbeitsgericht aufgrund seiner größeren Sachnähe für die Klägerin günstigere Tatsachen ermittelt, als dies dem Bundesarbeitsgericht möglich wäre, und die Frage, ob überhaupt eine Fristsäumnis vorliegt, günstiger beurteilt, als dies das Bundesarbeitsgericht täte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 6 AZR 303/12
- BGH 25.04.2006 – IV ZB 20/05, Rn. 15 ff., BGHZ 167, 214; vgl. bereits BVerfG 1.08.1996 – 1 BvR 121/95, zu B I der Gründe, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 47 = EzA ZPO § 233 Nr. 37; BAG 19.01.1999 – 9 AZR 679/97, zu I der Gründe, BAGE 90, 329[↩]
- vgl. dazu BGH 25.04.2006 – IV ZB 20/05, Rn. 17, BGHZ 167, 214[↩]
- vgl. zu diesen Anforderungen BAG 19.10.2010 – 6 AZR 118/10, Rn. 7, EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 8[↩]
- zu dieser nach st. Rspr. zu stellenden Anforderung zuletzt BAG 5.08.2009 – 10 AZR 692/08, Rn. 17 ff., AP ZPO § 130a Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 130 Nr. 1; BGH 26.10.2011 – IV ZB 9/11, Rn. 6[↩]
- BAG 27.06.2002 – 2 AZR 427/01, zu 2 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 25 = EzA ZPO § 236 Nr. 6[↩]











