Bestellung eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl – und der Ablauf der Amtszeit

Mit dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats ist das Rechtsschutzinteresse der Gewerkschaft an der begehrten Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht nicht entfallen, wenn ein Wahlvorstand nicht zwischenzeitlich bestellt worden ist.

Bestellung eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl – und der Ablauf der Amtszeit

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann1. Das wäre der Fall, wenn inzwischen ein Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 BetrVG durch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt oder nach § 17 Abs. 2 BetrVG durch die Betriebsversammlung gewählt worden wäre2.

Die Bestellung des Wahlvorstands richtet sich im Streitfall nach § 16 Abs. 2 BetrVG und nicht nach § 17 Abs. 4 BetrVG.

§ 16 BetrVG regelt die Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit Betriebsrat. Dagegen bestimmt sich die Bestellung eines Wahlvorstands in betriebsratslosen Betrieben nach § 17 BetrVG.

Nach § 16 Abs. 1 BetrVG bestellt der Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, bestellt ihn nach § 16 Abs. 2 BetrVG das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Besteht dagegen in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllt, kein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 BetrVG durch den Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, den Konzernbetriebsrat bestellt. Besteht weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat oder unterlässt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands, wird der Wahlvorstand nach § 17 Abs. 2 BetrVG in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht nach § 17 Abs. 4 BetrVG auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Für die Abgrenzung, ob sich die gerichtliche Bestellung nach § 16 Abs. 2 BetrVG oder nach § 17 Abs. 4 BetrVG richtet, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Ist die Amtszeit des Betriebsrats bei Antragstellung bereits abgelaufen, findet § 17 Abs. 4 BetrVG Anwendung. Ist das Verfahren dagegen schon vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats eingeleitet worden, ist ein Wahlvorstand auch noch nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 BetrVG gerichtlich zu bestellen, es sei denn, dass ein Wahlvorstand zwischenzeitlich nach § 17 Abs. 1 BetrVG durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt oder nach § 17 Abs. 2 BetrVG in einer Betriebsversammlung gewählt worden ist3. Das ergibt die Auslegung von § 16 Abs. 2 BetrVG.

Dafür spricht schon der Wortlaut des § 16 Abs. 2 BetrVG. Eine Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht auf Antrag der Gewerkschaft setzt danach voraus, dass acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand besteht. Das schließt eine Bestellung des Wahlvorstands nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats nicht aus. Der Ablauf der Amtszeit wirkt sich auf das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht aus.

Für diese Auslegung sprechen vor allem Sinn und Zweck der Regelung. Durch die gerichtliche Bestellung sollen betriebsratslose Zeiten verhindert oder jedenfalls so kurz wie möglich gehalten werden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 BetrVG nur innerhalb der Amtszeit erfolgen könnte. § 16 Abs. 2 BetrVG wäre damit praktisch jeglicher Anwendungsbereich entzogen, da die Bestellung des Wahlvorstands erst mit der Rechtskraft der Entscheidung Wirksamkeit erlangt und eine rechtskräftige Entscheidung in aller Regel vor Ablauf der Amtszeit nicht vorliegen wird. Dann könnte eine gerichtliche Bestellung regelmäßig nur nach § 17 Abs. 4 BetrVG erfolgen. Dies führte zu einer erheblichen Zeitverzögerung, da nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch abgewartet werden müsste, ob der Wahlvorstand nach § 17 Abs. 2 BetrVG in einer Betriebsversammlung gewählt wird.

Diesem Verständnis stehen systematische Gründe nicht entgegen. Die Befugnis des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats, gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG einen Wahlvorstand zu bestellen, und das Recht der Betriebsversammlung, nach § 17 Abs. 2 BetrVG einen Wahlvorstand zu wählen, bleiben erhalten, solange keine rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung eines Wahlvorstands vorliegt. Die Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht hat nur subsidiäre Bedeutung. Wird ein Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 BetrVG durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt oder nach § 17 Abs. 2 BetrVG in einer Betriebsversammlung gewählt, entfällt das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht (vgl. zu § 17 Abs. 3 BetrVG BAG 19.03.1974 – 1 ABR 87/73, zu II 3 und 4 der Gründe). Damit ist der Vorrangkompetenz des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats und der Betriebsversammlung Rechnung getragen.

Danach findet § 16 Abs. 2 BetrVG vorliegend Anwendung. Das Bestellungsverfahren wurde im Februar 2014 und damit vor Ablauf der regulären Amtszeit des Betriebsrats am 31.05.2014 eingeleitet.

Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 BetrVG liegen vor.

Das Arbeitsgericht durfte dem Antrag der Gewerkschaft bereits am 20.03.2014 und damit mehr als acht Wochen vor Ablauf der regulären Amtszeit des Betriebsrats entsprechen, da der Betriebsrat außerhalb der regelmäßigen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zu wählen war. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen alle vier Jahre in der Zeit vom 01.03.bis 31.05.statt. Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist. Das war vorliegend der Fall. Am 1.10.2013 sank die Zahl der Betriebsratsmitglieder auf zwei und damit unter die durch § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl von fünf Mitgliedern.

§ 13 Abs. 2 BetrVG sieht für die Bestellung eines Wahlvorstands bei Wahlen außerhalb der Zeit regelmäßiger Betriebsratswahlen keine Sonderregelung vor. Daher findet § 16 BetrVG in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG zwar grundsätzlich entsprechende Anwendung4. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in § 16 BetrVG genannten Fristen an den Ablauf der regulären Amtszeit anknüpfen und damit auf die regelmäßigen Betriebsratswahlen zugeschnitten sind. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG soll die Betriebsratswahl jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers unverzüglich stattfinden. Daher können in diesen Fällen die in § 16 BetrVG genannten Fristen keine Anwendung finden. Vielmehr hat der Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist und deshalb Wahlen außerhalb der Zeit der regelmäßigen Wahlen stattzufinden haben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand bestellen. Aus der gesetzlichen Wertung des § 16 BetrVG ergibt sich, dass die gerichtliche Bestellung frühestens zwei Wochen nach dem Tag erfolgen kann, an dem der Betriebsrat den Wahlvorstand bei unverzüglichem Handeln spätestens hätte bestellen müssen5.

Verringert sich die Zahl der vom Betriebsrat bestellten Wahlvorstandsmitglieder durch Ausscheiden eines oder mehrerer unter die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgeschriebene Zahl von drei Mitgliedern, hat der Betriebsrat eine Nachbestellung vorzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft durch das Arbeitsgericht zu ergänzen6.

Danach lagen die Voraussetzungen zur Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht nach § 16 Abs. 2 BetrVG bereits am 20.03.2014 vor. Der Betriebsrat ist seiner Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands zwar zunächst nachgekommen. Mitte Januar 2014 bestand jedoch kein handlungsfähiger Wahlvorstand mehr, weil die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstands unter die Mindestzahl von drei Wahlvorstandsmitgliedern gesunken war. Der Betriebsrat, der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 22 BetrVG zu diesem Zeitpunkt noch die Geschäfte weiterführte, hätte daher nach § 16 Abs. 1 BetrVG unverzüglich weitere Wahlvorstandsmitglieder bestellen müssen. Dieser Verpflichtung ist der Betriebsrat nicht nachgekommen. Nachdem am 20.03.2014 alle Wahlvorstandsmitglieder zurückgetreten waren, war daher auf Antrag der Gewerkschaft der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht insgesamt neu zu bestellen.

Inzwischen liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung des Wahlvorstands auch in unmittelbarer Anwendung des § 16 Abs. 2 BetrVG vor, da acht Wochen vor Ablauf der regulären Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand bestand.

Der Gewerkschaft ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, die Bestellung des Wahlvorstands geltend zu machen. Es kann unentschieden bleiben, ob die Gewerkschaft sich treuwidrig verhielte, wenn der Gewerkschaftssekretär M den Betriebsrat gezielt durch Falschberatung von der Bestellung weiterer Wahlvorstandsmitglieder abgehalten hätte, um die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 16 Abs. 2 BetrVG zu schaffen. Davon ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht auszugehen.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG kann das Arbeitsgericht für Betriebe mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Die Bestellung eines Gewerkschaftssekretärs kann zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich sein.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ABR 13/15

  1. BAG 9.09.2015 – 7 ABR 47/13, Rn. 12; 18.03.2015 – 7 ABR 6/13, Rn. 16; 16.04.2008 – 7 ABR 4/07, Rn. 13[]
  2. vgl. BAG 19.03.1974 – 1 ABR 87/73, zu II 3 der Gründe[]
  3. vgl. Fitting 28. Aufl. § 16 Rn. 57; DKKW/Homburg 15. Aufl. § 16 Rn. 24; ErfK/Koch 16. Aufl. § 16 BetrVG Rn. 9; Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 16 Rn. 16, 60; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 16 Rn. 35; WPK/Wlotzke BetrVG 4. Aufl. § 16 Rn. 10[]
  4. vgl. ebenso Fitting 28. Aufl. § 16 Rn. 58; DKKW/Homburg 15. Aufl. § 16 Rn. 27; ErfK/Koch 16. Aufl. § 16 BetrVG Rn. 9; Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 16 Rn. 59; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 16 Rn. 34; WPK/Wlotzke BetrVG 4. Aufl. § 16 Rn. 11[]
  5. Fitting 28. Aufl. § 16 Rn. 58; DKKW/Homburg 15. Aufl. § 16 Rn. 27; ErfK/Koch 16. Aufl. § 16 BetrVG Rn. 9; Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 16 Rn. 59; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 16 Rn. 34; WPK/Wlotzke BetrVG 4. Aufl. § 16 Rn. 11[]
  6. vgl. BAG 14.12 1965 – 1 ABR 6/65, zu II 6 d der Gründe, BAGE 18, 41[]