Die Anlagen 31 und 32 SokaSiG enthalten den vollständigen Text des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12 2009 in den Fassungen vom 18.12 2009 und 21.12 2011 (VTV)1. Die in § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung des VTV auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts verfassungsgemäß. Die Beitragspflicht des Bauunternehmers folgt aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall unterfällt der im Land Niedersachsen gelegene Betrieb des Bauunternehmers dem räumlichen Geltungsbereich des VTV (§ 1 Abs. 1 VTV). Die bei dem Bauunternehmer beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich des VTV erfasst (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 VTV). Der Betrieb des Bauunternehmers fällt in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV:
Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet, wenn die Arbeitnehmer des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausführen, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen2. Dabei ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen3. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die verrichteten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen4.
Das Hessische Landesarbeitsgericht ist für den hier entschiedenen Streitfall in der Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass im Betrieb des Bauunternehmers zeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V VTV ausgeübt werden5. Nach dem schlüssigen Vortrag der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Der Bauunternehmer hat das Vorbringen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft nicht mit erheblichen Darlegungen bestritten.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt6.
Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft hat im vorliegenden Streitfall schlüssig behauptet, die Arbeitnehmer des Bauunternehmers verrichteten arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Die behaupteten Stuck, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, Bodenbeschichtungs- und Bodenbelagsarbeiten im Zusammenhang mit eigenen baulichen Leistungen sowie Trockenbau und Montagebauarbeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34, Nr. 37 und Nr. 38 VTV. Die behaupteten Malerarbeiten werden von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst, weil sie arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt worden sein sollen und damit nach dem Vortrag der Sozialkasse nicht unter § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV fallen.
Dem Arbeitgeber obliegt es, sich nach § 138 Abs. 2 ZPO zu dem schlüssigen Tatsachenvortrag der Sozialkasse zu der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs zu erklären. Regelmäßig trifft ihn die Last des substantiierten Bestreitens, weil die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der versehenen Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber substantiiert bestreiten und entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört, dass er die zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten darlegt7.
Die Darlegungen des Bauunternehmers zu Art und Umfang der im Betrieb verrichteten Tätigkeiten stehen der Anwendung des VTV nicht entgegen. Auch ausgehend vom Vortrag des Bauunternehmers wäre der betriebliche Anwendungsbereich des VTV eröffnet.
Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV werden Betriebe vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Vorschrift erfasst alle Arbeiten, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können8.
Die von dem Bauunternehmer behaupteten Tätigkeiten sind bauliche Leistungen im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Kleinere Reparaturen an Schlössern, Schaltern und Lampen sind dazu bestimmt, das Bauwerk wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen, und fallen deshalb unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV9. Die vom Bauunternehmer vorgetragenen Maler- und Tapezierarbeiten dienen ebenfalls der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV10. Das gilt auch für Klempnerarbeiten und Reparaturen an Dächern11.
Aus dem Vortrag des Bauunternehmers ergibt sich auch nicht, dass er einen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV vom betrieblichen Anwendungsbereich ausgenommenen Betrieb führt. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV, trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast12.
Eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV liegt nicht vor, weil die ausgeübten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb nicht das Gepräge eines der ausgenommenen Gewerke geben.
Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen13.
Soweit die nach dem Vortrag des Bauunternehmers ausgeführten Arbeiten auch dem Dachdeckerhandwerk, dem Maler- und Lackiererhandwerk sowie dem Klempnerhandwerk zuzurechnen sind, handelt es sich um „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“14. Bei den genannten Tätigkeiten handelt es sich grundsätzlich um baugewerbliche Tätigkeiten im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Sie geben dem Betrieb nicht das Gepräge eines der ausgenommenen Gewerke. Dafür fehlen insbesondere Fachleute des ausgenommenen Gewerks, die die Arbeiten anleiten oder ausführen. Weder der Arbeitnehmer B noch der Bauunternehmer selbst verfügen über eine entsprechende Ausbildung.
Aus dem Vortrag des Bauunternehmers ergibt sich darüber hinaus nicht, dass in seinem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten eines bestimmten Tatbestands aus dem Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV erbracht werden.
Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen15.
Ausgehend hiervon hat der Bauunternehmer nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV erfüllt sind. Der Bauunternehmer hat zwar ursprünglich behauptet, überwiegend seien nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV ausgenommene Malerarbeiten durchgeführt worden. In Bezug auf den Arbeitnehmer B – auf den der ganz überwiegende zeitliche Anteil der Arbeitsleistung entfällt – trägt der Bauunternehmer dagegen vor, dieser habe typische Hausmeistertätigkeiten ausgeführt, und zählt unterschiedlichen Gewerken zuzuordnende Arbeiten auf. Dem Bauunternehmer hätte oblegen, die auf die verschiedenen Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV entfallenden Arbeitszeitanteile konkret vorzutragen.
Gegen die Geltungserstreckung des VTV auf den nicht originär tarifgebundenen Bauunternehmer durch § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG bestehen aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken16.
§ 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art.20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden17. Der gegenteiligen Auffassung des Bauunternehmers stimmt das Bundesarbeitsgericht nicht zu.
Der Bauunternehmer beruft sich vergeblich darauf, Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen habe bei denjenigen Arbeitgebern entstehen können, die sich dagegen gewehrt hätten, durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft in Anspruch genommen zu werden. Mit Blick auf die von § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG erfassten Zeiträume konnte sich bei den nicht originär tarifgebundenen Arbeitgebern kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, von Beitragszahlungen verschont zu bleiben17.
Entgegen der Auffassung des Bauunternehmers durfte der Gesetzgeber statt anfechtbaren Rechts unanfechtbares Recht setzen. Der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine aus formellen Gründen unwirksame Erstreckung der Normwirkung des VTV aufgrund von Allgemeinverbindlicherklärungen durch wirksame – gesetzliche – Erstreckungsanordnungen ersetzt18.
§ 7 SokaSiG ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Das Gesetz verfolgt einen legitimen Zweck. Es dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie, indem es die Anwendung der seit dem 1.01.2006 geltenden Verfahrenstarifverträge auf Nichtverbandsmitglieder ausdehnt. Die koalitionsspezifischen Verhaltensweisen der Tarifvertragsparteien und der materielle Inhalt der tariflichen Regelungen werden durch § 7 SokaSiG nicht berührt19.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2019 – 10 AZR 512/17
- vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24.05.2017 S. 323 bis S. 350[↩]
- BAG 10.09.2014 – 10 AZR 959/13, Rn. 28, BAGE 149, 84; 19.02.2014 – 10 AZR 428/13, Rn. 10[↩]
- BAG 10.09.2014 – 10 AZR 959/13, Rn. 43, aaO[↩]
- BAG 15.01.2014 – 10 AZR 669/13, Rn. 13; 15.06.2011 – 10 AZR 861/09, Rn. 12[↩]
- Hess. LAG 05.09.2017 – 12 Sa 1207/15[↩]
- BAG 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn.19; 10.09.2014 – 10 AZR 959/13, Rn. 29, BAGE 149, 84[↩]
- BAG 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn.19; 10.09.2014 – 10 AZR 959/13, Rn. 30, BAGE 149, 84[↩]
- BAG 19.02.2014 – 10 AZR 428/13, Rn. 21[↩]
- vgl. für Elektroarbeiten BAG 25.11.2009 – 10 AZR 737/08, Rn. 12, BAGE 132, 283[↩]
- vgl. BAG 9.12 2009 – 10 AZR 850/08, Rn. 26[↩]
- vgl. für Klempnerarbeiten BAG 13.05.2004 – 10 AZR 120/03, zu II 2 a der Gründe; für Arbeiten an Dächern BAG 16.05.2001 – 10 AZR 438/00, zu II 2 der Gründe[↩]
- BAG 24.11.2004 – 10 AZR 169/04, zu B II 2 a der Gründe, BAGE 113, 21; 13.05.2004 – 10 AZR 120/03, zu II 2 c der Gründe[↩]
- BAG 15.06.2011 – 10 AZR 861/09, Rn. 29; 27.10.2010 – 10 AZR 351/09, Rn. 22[↩]
- vgl. für Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks BAG 16.05.2001 – 10 AZR 438/00, zu II 3 c der Gründe; für Tätigkeiten des Malerhandwerks BAG 27.10.2010 – 10 AZR 351/09, Rn.19 f.; für Tätigkeiten des Klempnerhandwerks BAG 15.06.2011 – 10 AZR 861/09, Rn. 29[↩]
- BAG 10.09.2014 – 10 AZR 959/13, Rn. 37, BAGE 149, 84; 15.06.2011 – 10 AZR 861/09, Rn. 26[↩]
- vgl. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 42 ff.[↩]
- BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 68 ff.[↩][↩]
- BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 93[↩]
- BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 45 ff.[↩]











