Soweit es dem Betriebsrat für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihm obliegenden Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, hat der Arbeitgeber einen Internetzugang und einen PC bereitzustellen.
Gemäß § 40 Absatz 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch das Internet.
Ob ein Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben diese Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik benötigt, ist allein Sache des Betriebsrats. Er habe dabei einen Beurteilungsspielraum, müsse aber etwaige entgegenstehende Belange des Arbeitgebers berücksichtigen. So kann der Betriebsrat mittels des PC nicht nur effektiver arbeiten, sondern auch der Arbeitgeber kann selbst per EDV erstellte Dienstpläne, Zeiterfassungsnachweise, Urlaubs- und Personalbestandslisten wesentlich zeitsparender und effizienter am PC erfolgen. Vor diesem Hintergrund habe der Betriebsrat die Anschaffungskosten als gering einordnen dürfen.
Der Betriebsrat habe auch die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ansehen dürfen. Das sei offenkundig.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2010 – 1 TaBV 40 a/99










