Die Elternzeit führt nicht zu einem Ausscheiden aus dem Betriebsrat.
Sie stellt weder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. § 24 Nr. 3 BetrVG dar, noch zieht sie den Verlust der Wählbarkeit iSv. § 24 Nr. 4 iVm. § 8 Abs. 1 BetrVG nach sich1.
Ein Betriebsratsmitglied ist während der Elternzeit grundsätzlich nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20











