Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen1. Demgemäß kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich zwei Prozent2. Die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens ist auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden3.
Solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist, muss er die gesetzlich vorgesehene Anpassung vornehmen. Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall4. § 16 BetrAVG soll einer Entwertung der laufenden Betriebsrenten begegnen. Der Arbeitgeber darf eine dem Kaufkraftverlust oder der Reallohnentwicklung entsprechende Anpassung nur dann ablehnen, wenn er mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, dass seinem Unternehmen die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen werde. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, hat das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären.
Entscheidend sind die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers. Nach § 16 BetrAVG wird die Anpassungsprüfung vom „Arbeitgeber“ geschuldet. Darunter ist der Partner des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, den die Pflichten aus der Versorgungszusage treffen5. Dementsprechend kommt es auf die wirtschaftliche Lage im Unternehmen des konkreten Arbeitgbers an. Die Einbindung in einen Konzern ändert daran nichts.
Der sog. Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Ob an den vom Senat entwickelten Grundsätzen zum Berechnungsdurchgriff6 festgehalten werden kann, ist vor allem wegen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs7 zweifelhaft. Diese Frage kann hier offenbleiben, denn ein sog. Berechnungsdurchgriff scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Durch einen Berechnungsdurchgriff wird berücksichtigt, dass die Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens besonderen Gefahren ausgesetzt sind. „Aufgrund des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips und der in §§ 302 und 304 AktG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken“ erschien es dem Senat unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten und angemessen, die Versorgungsberechtigten trotz des auch im Konzern geltenden Trennungsprinzips im Ergebnis so zu stellen, als wären sie in einem konzernungebundenen Unternehmen beschäftigt gewesen8. Mit Hilfe des Berechnungsdurchgriffs sollen nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden. Dem Versorgungsschuldner soll nicht die Möglichkeit eröffnet werden, eine nach seiner eigenen wirtschaftlichen Lage tragbare Anpassung zu verweigern.
Vom Berechnungsdurchgriff ist die Frage zu unterscheiden, wie sich finanzielle, technische, organisatorische oder sonstige Verflechtungen auf die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers auswirken. Auch ohne Einbindung in einen Konzern können Abhängigkeiten bestehen und sich dadurch externe Krisen auf die Belastbarkeit des Versorgungsschuldners auswirken, wie etwa in der Zuliefererindustrie. Ob und inwieweit sich durch Entwicklungen außerhalb des Unternehmens dessen wirtschaftliche Lage verschlechtern kann, hängt zum einen davon ab, in welchem Umfang das Unternehmen derartigen Einflüssen ausgesetzt ist. Zum anderen kommt es darauf an, wie rasch und effektiv der Versorgungsschuldner auf negative Entwicklungen außerhalb seines Unternehmens reagieren kann. Diese Überlegungen gelten auch für Abhängigkeiten in einem Konzern.
Das Bundesarbeitsgericht ist bereits in früheren Urteilen9 davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens durch Entwicklungen des Konzerns, dem es angehört, maßgeblich bestimmt werden kann. Im Urteil vom 25. Januar 2000 ist sogar der Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage gebilligt worden, wenn die Krise des Mutterunternehmens wegen der bestehenden Abhängigkeiten auf das Tochterunternehmen „durchschlägt“. Die Anforderungen an einen nur bis zum 31. Dezember 1998 zulässigen Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage10 waren höher als die Anforderungen an die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage iSd. § 16 Abs. 1 BetrAVG können die Kriterien herangezogen werden, die bei Eingriffen in die „erdiente Dynamik“ und die dafür erforderlichen „triftigen Gründe“ gelten11. Rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens Eingriffe in die zugesagte „erdiente Dynamik“, so liegt es erst recht im billigen Ermessen des Arbeitgebers, die Anpassung laufender Betriebsrenten abzulehnen. Im Urteil vom 18. April 198912 hat das Bundesarbeitsgericht die wirtschaftlichen Folgen einer konzernbedingten Abhängigkeit als „triftigen Grund“ für Eingriffe in die „erdiente Dynamik“ angesehen.
Unerheblich ist es, ob die Abhängigkeit von anderen Konzernunternehmen auf einem besonderen Finanzierungssystem, einer weitgehenden Arbeitsteilung und Spezialisierung, dem Fehlen eigener personeller, organisatorischer oder technischer Ressourcen oder auf anderen Gründen beruht. Die Beklagte hat dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach zwischen ihr und dem Konzern eine „Schicksalsgemeinschaft“ bestanden habe. Der Kläger hat diesen Vortrag weitgehend bestritten. Das Landesarbeitsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen folgerichtig – weder Beweis erhoben noch die Beklagte aufgefordert, ihren Sachvortrag weiter zu substantiieren, noch aufgeklärt, wie groß am Anpassungsstichtag die Gefahr war, dass sich die wirtschaftliche Lage ihres eigenen Unternehmens in einem für die Betriebsrentenanpassung relevanten Umfang verschlechtert.
Selbst wenn eine „Schicksalsgemeinschaft“ zwischen dem Arbeitgeber-Unternehmen und dem Konzern bestanden hat, rechtfertigten die damit verbundenen abstrakten Gefahren die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung für sich allein noch nicht. Am Anpassungsstichtag musste sich bereits konkret abzeichnen, dass wegen der bestehenden konzerninternen Abhängigkeiten die wirtschaftliche Krise des Konzerns auf das Unternehmen der Beklagten „durchschlagen“ würde, und zwar in einem solchen Umfang, dass dieses Unternehmen durch eine Anpassung der Betriebsrenten überfordert würde. Bei der Überprüfung der Prognose können deshalb unterschiedliche Anpassungsstichtage Bedeutung gewinnen.
Da es auf die voraussichtliche künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens ankommt, ist eine Prognose zu erstellen1. Bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zum Anpassungsstichtag stand der Beklagten als Arbeitgeberin ein Beurteilungsspielraum zu. Ihre Prognose musste jedoch realitätsgerecht und vertretbar gewesen sein. Dies setzte voraus, dass bereits am Anpassungsstichtag Tatsachen vorlagen, die auf eine der Betriebsrentenanpassung entgegenstehende Verschlechterung der eigenen wirtschaftlichen Lage der Beklagten ausreichend konkret hindeuteten. Für eine derartige Veränderung musste eine hohe Wahrscheinlichkeit sprechen.
Da es auf die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung des arbeitgebenden Unternehmens ankommt, genügte es nicht, dass sich andere Konzernunternehmen oder der Gesamtkonzern in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Am Anpassungsstichtag musste außerdem die große Gefahr bestanden haben, dass die Konzernkrise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens der Beklagten beeinträchtigt. Eine derartige Gefahr lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass nicht nur die deutsche Konzernobergesellschaft, sondern auch die Beklagte während des Revisionsverfahrens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragte und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde.
Die nach dem Anpassungsstichtag zu verzeichnenden wirtschaftlichen Daten können allerdings die Prognose des Arbeitgebers bestätigen oder entkräften. Dadurch können sie die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen13. Welche Bedeutung dem späteren wirtschaftlichen Geschehen für die Überprüfung der Prognose zukommt, hängt von den zeitlichen Zusammenhängen und den Ursachen der nachträglichen Entwicklung ab. Je später die Krise im Unternehmen des Versorgungsschuldners eintritt, desto weniger eignet sie sich als Indiz für die Richtigkeit der früheren negativen Prognose.
Welche Rolle das Konzernsanierungskonzept für die Prognose spielte, hing vor allem von Inhalt, Anlass und Erfolgsaussichten dieses Konzepts ab. Falls es selbst bei einer Anpassung der Betriebsrenten durch die Beklagte erfolgversprechend war, spricht dies gegen eine negative Prognose. Eine derartige Einschätzung konnte jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn das Sanierungskonzept „Opfer“ der Versorgungsempfänger in Form einer vorübergehenden Nichtanpassung der Betriebsrenten voraussetzte und ohne die Verwirklichung des Sanierungskonzepts mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass das Unternehmen der Beklagten die gebotene Ertragskraft verliert oder das Eigenkapital ausgezehrt wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2009 – 3 AZR 867/07
- vgl. u.a. BAG, 18.02.2003 – 3 AZR 172/02, BAGE 105, 72[↩][↩]
- BAG, 23.05.2000 – 3 AZR 146/99, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 18.02.2003 – 3 AZR 172/02[↩]
- vgl. dazu u.a. BAG, 23.01.2001 – 3 AZR 287/00, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 13.12.2005 – 3 AZR 217/05 – Rn. 19, BAGE 116, 285[↩]
- BAG, 11.03.2008 – 3 AZR 358/06, AP UmwG § 131 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 4 Nr. 7[↩]
- vgl. u.a. BAG, 28.07.2005 – 3 AZR 463/04, AP BetrAVG § 16 Nr. 59 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 46; 25.04.2006 – 3 AZR 50/05, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49[↩]
- vgl. dazu ua. BAG, 04.10.1994 – 3 AZR 910/93, BAGE 78, 87; 17.04.1996 – 3 AZR 56/95, BAGE 83, 1[↩]
- vgl. ua. BGH, 16.07.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246; 28.04.2008 – II ZR 264/06, BGHZ 176, 204[↩]
- BAG, 04.10.1994 – 3 AZR 910/93, aaO[↩]
- BAG, 18.04.1989 – 3 AZR 299/87, BAGE 61, 273; und 25.01.2000 – 3 AZR 862/98[↩]
- vgl. dazu BAG 31.07.2007 – 3 AZR 373/06, BAGE 123, 307[↩]
- BAG, 13.12.2005 – 3 AZR 217/05, BAGE 116, 285[↩]
- 3 AZR 299/87, BAGE 61, 273[↩]
- vgl. ua. BAG, 23.05.2000 – 3 AZR 83/99, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35[↩]










