Betriebsrentenanpassung – und ihre Begrenzung auf maximal 1%

§ 30c Abs. 1 BetrAVG ermöglicht eine Begrenzung der Anpassung auf 1 % gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.1998 neu und unabhängig von einer etwaig bereits bestehenden Zusage erteilt wurden.

Betriebsrentenanpassung – und ihre Begrenzung auf maximal 1%

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien über eine Anpassung der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Der Arbeitnehmer war seit 1996 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Er unterfiel als leitender Angestellter der Vertretung durch den Sprecherausschuss. Die Parteien schlossen am 8.06.1998 einen Ruhegehaltsvertrag (RV). Zum 1.01.1999 erfolgte die Umstellung des bisherigen Systems auf ein beitragsorientiertes Bausteinsystem durch mit dem Konzernsprecherausschuss der Arbeitgeberin vereinbarte Richtlinien, welche zusammengefasst als Kapitalkonten- bzw. Kapitalvorsorgeplan (KVP) bezeichnet wurden. Vereinbart wurde zudem eine Richtlinie zur betrieblichen Altersversorgung (RL bAV), eine Richtlinie Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan (RL Auszahlung) und eine Richtlinie zum Übergang auf den Kapitalkontenplan RBl (RL Übergang). Der Arbeitnehmer bezieht seit Oktober 2020 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin bündelt die Anpassungsprüfungstermine ihrer Betriebsrentner auf den 1.07. eines jeden Jahres. Zum 1.07.2023 und 1.07.2024 passte die Arbeitgeberin den Betriebsrententeil „BVP-Rente Firma-Stabil“ des Arbeitnehmers jeweils um 1 vH an. Der Arbeitnehmer hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei zum 1.07.2023 verpflichtet gewesen, die Anpassung seines Betriebsrentenbestandteils „BVP-Rente Firma-Stabil“ gemäß § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG zu überprüfen. Die erfolgten Anpassungen reichten zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts nicht aus. Auf § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG könne sich die Arbeitgeberin nicht berufen, da § 30c Abs. 1 BetrAVG entgegenstehe. Der 1999 in Kraft getretene Versorgungsplan stelle lediglich eine Fortführung der ursprünglichen Zusage vom 08.06.1998 dar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Arbeitnehmers hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg der Klage überwiegend stattgegeben1. Es hat die Arbeitgeberin verurteilt, an den Arbeitnehmer 17.558,28 € brutto und künftig monatlich 838,32 € brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin, mit der diese ihren Abweisungsantrag weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg, das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Arbeitgeberin als unbegründet zurück:

Die Klage ist in dem Umfang begründet, in dem ihr das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stattgegeben hat. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 BetrAVG auf Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG in Höhe von monatlich 904, 95 Euro brutto für die Zeit von Juli 2023 bis Juni 2024 und in Höhe von 838, 32 Euro monatlich für die Zeit vom 01.07.2024 bis Februar 2025 nebst Zinsen – wie beantragt – ab Rechtskraft der Entscheidung.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ist nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entfallen.

Die Arbeitgeberin hat sich zwar in Nr. 3.4 RL Auszahlung bzw. Nr. 2.4 RL Auszahlung KVP verpflichtet, die Betriebsrente jährlich um 1 vH anzupassen. Wie das Bundesarbeitsgericht aber bereits entschieden hat, handelt es sich hierbei nicht um eine abschließende Verpflichtung iSd. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, die eine Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfallen ließe2.

Hieran hat die am 20.07.2020 zwischen der Arbeitgeberin und dem Konzernsprecherausschuss vereinbarte Protokollnotiz nichts verändert. Sie hat keine Nr. 3.4 RL Auszahlung bzw. Nr. 2.4 RL Auszahlung KVP abändernde oder ablösende Regelung geschaffen. Es kann daher offenbleiben, ob sie eine Regelung im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG überhaupt nachträglich hätte einführen können3.

Die Protokollnotiz hält fest, dass die Auslegung von Nr. 3.4 RL Auszahlung bzw. Nr. 2.4 RL Auszahlung KVP durch das Bundesarbeitsgericht nicht dem historischen Willen der Arbeitgeberin und des Konzernsprecherausschusses entspreche. Diese hätten eine Regelung schaffen wollen, die die Verpflichtung zur Prüfungsanpassung gem. § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG entfallen lasse. Vor diesem Hintergrund werde „zur Klarstellung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung“ festgestellt, dass Nr. 3.4 RL Auszahlung sowie Nr. 2.4 RL Auszahlung KVP „die Verpflichtung zur Prüfungsanpassung gem. § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG entfallen“ lasse.

Damit hat die Protokollnotiz keine Nr. 3.4 RL Auszahlung oder Nr. 2.4 RL Auszahlung KVP aufhebende oder ändernde Regelung getroffen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, das rechtliche Verständnis der Betriebsparteien vom Regelungsgehalt der ursprünglichen Bestimmungen klarzustellen. Zwar soll diese Klarstellung ausdrücklich unmittelbare und zwingende Wirkung haben. Dies setzte aber voraus, dass sie regelnden Charakter hat. Ein solcher lässt sich ihr nicht hinreichend normenklar4 entnehmen. Die Protokollnotiz gibt vielmehr ausdrücklich nur den früheren Regelungswillen der Betriebsparteien wieder und nimmt darüber hinaus lediglich in Anspruch, das zutreffende Verständnis der daran zu knüpfenden Rechtsfolge vorgeben zu können.

Ein von der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts abweichender Regelungswille allein ändert am Regelungsinhalt der ursprünglichen Bestimmung nichts, wenn dieser, wie hier, in ihrem Wortlaut keinen erkennbaren Ausdruck gefunden hat5. Ihn nachträglich zu dokumentieren, schafft damit ebenfalls für sich genommen keine neue Regelung. Auch Nr. 4 der Protokollnotiz verweist für nach dem 1.07.2020 eintretende Versorgungsfälle allein auf die Regelung in Nr. 3.4 RL Auszahlung bzw. Nr. 2.4 RL Auszahlung KVP und lässt damit nicht erkennen, dass eine geänderte Regelung hätte geschaffen werden sollen.

Bei der dem Arbeitnehmer im Rahmen der Einführung des KVP gegebenen Zusage zum 1.01.1999 handelt es sich zudem nicht um eine (Neu-)Zusage iSd. § 30c Abs. 1 BetrAVG.

Nach § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12.1998 erteilt werden. Die Bestimmung ist dahin auszulegen6, dass sie die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für solche Zusagen ermöglicht, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.1998 neu und unabhängig von einer etwaig bereits bestehenden Zusage erteilt werden7.

Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Norm. Sowohl das Wort „beruhen“ also auch das Wort „erteilen“ sprechen für das Erfordernis einer neuen und von einer bereits bestehenden unabhängigen Zusage. Andernfalls beruhten „die“ laufenden Leistungen nicht auf der (neuen) Zusage und diese wäre nicht erst nach dem Stichtag „erteilt“. Eine erst nach dem Stichtag „erteilte“ Zusage im Sinne von § 30c Abs. 1 BetrAVG liegt demnach nicht schon dann vor, wenn eine schon bestehende Zusage verbessert oder verändert wird8.

Systematisch ist § 30c Abs. 1 BetrAVG zum einen eine Stichtags- und Übergangsbestimmung im eigenständigen zweiten Teil des Gesetzes unter der Überschrift „Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 – 32)“. Zum anderen bezieht sie sich auf § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG und damit auf eine Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Ausnahmebestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen9. Stichtags- und Übergangsbestimmungen sollen möglichst rechtsklar und praktikabel den zeitlichen Anwendungsbereich eines Gesetzes definieren. Dem würde es widersprechen, die Voraussetzung einer Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gemäß § 30c Abs. 1 BetrAVG von der Frage abhängig zu machen, ob eine neue Versorgungsregelung eine alte wirksam abgelöst hat.

Für eine enge Auslegung spricht auch die Gesetzesbegründung. Sie verwendet den Begriff der „Neuzusage“ und nennt als Ziel der Neuregelung die Erhaltung und Förderung der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung „auch für die Zukunft“10. Es gehe darum, „von vornherein genau kalkulieren“ zu können; „Zugleich (werde) die Chance eröffnet, daß neue Arbeitnehmer gleichwertige Zusagen erhalten“10. § 30c „Absatz 1 bestimm(e), daß § 16 Abs. 3 Nr. 1 nur für ab Inkrafttreten erteilte Zusagen“ gelte11. Der Gesetzgeber wollte demnach eine klare und trennscharfe Übergangsbestimmung für eine Regelung schaffen, mit der sich Arbeitgeber von der gesetzlich gebotenen – aber wenig bestimmten – Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreien können. Es sollte eine klare zeitliche Abgrenzung für die Ausnahme von der Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch zum Schutz des Vertrauens der Versorgungsberechtigten geschaffen werden. Nur mit einer trennscharfen Unterscheidung zwischen möglicher Alt- und Neuzusage lässt sich im Übrigen die steuerliche Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG für die durch die Dynamisierung bewirkte Erhöhung des Pensionsanspruchs eindeutig bestimmen12.

Nach diesen Grundsätzen beruhen die laufenden Leistungen des Arbeitnehmers nicht auf einer nach dem 31.12.1998 erteilten Zusage. Die mit Einführung des KVP zum 1.01.1999 in Kraft getretene neue Versorgungsregelung ist für den Arbeitnehmer keine unabhängig von der bereits bestehenden Versorgungszusage erteilte Neuzusage im Sinne von § 30c Abs. 1 BetrAVG. Die bestehenden Ruhegehaltszusagen wurden vielmehr in die neue Versorgungsregelung überführt. Hierzu wurde der am 31.12.1998 erreichte Anspruch in einen wertgleichen Kapitalbetrag umgerechnet und als Initialgutschrift in das neue System übertragen. Nach Nr. 1 und 2 RL Übergang wurde die bisherige Anwartschaft des Arbeitnehmers aus dem Ruhegehaltsvertrag als Initialgutschrift dem Basiskonto gem. Nr. 2 RL bAV gutgeschrieben. Nach Nr. 3 RL Auszahlung ist die – der Arbeitgeberin vorbehaltene – Verrentung des Versorgungsguthabens vorgesehen. Die vorherige Versorgungszusage aus dem Ruhegehaltsvertrag des Arbeitnehmers wurde damit (wirtschaftlich) in das System des KVP integriert. Dass mit den Bestimmungen des BVP Übergang bzw. Auszahlung eine neue Zusage im definierten Sinne erteilt worden sein könnte, hat die Arbeitgeberin weder behauptet noch dargelegt. Es ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Regelungen.

Den Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG konnte der Arbeitnehmer, da die Arbeitgeberin keine entgegenstehenden wirtschaftlichen Belange geltend gemacht hat, auf eine Anpassung entsprechend § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG richten.

Der Arbeitnehmer kann bei fehlerhafter oder ausgebliebener Ermessensentscheidung des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB den Teuerungsausgleich iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG als gerichtliche Entscheidung einer ermessensfehlerfreien Anpassung verlangen13. Das Gericht ersetzt in diesen Fällen die fehlerhafte oder verspätete Ermessensentscheidung des Arbeitgebers mit seiner rechtskräftigen Entscheidung14. Im Streitfall hat die Arbeitgeberin ihr Ermessen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bislang nicht ausgeübt, sodass das Landesarbeitsgericht es mit einer Entscheidung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ersetzen durfte.

Bei einem Renteneintritt des Arbeitnehmers am 1.10.2020 war der Anpassungsstichtag durch die Arbeitgeberin auf den 1.07.2023 und 2026 gebündelt15.

Hiervon ausgehend beträgt der Anpassungsbedarf des Arbeitnehmers im Prüfungszeitraum vom 01.10.2020 (Rentenbeginn) bis zum 1.07.2023 (Anpassungsstichtag) 17,15 vH. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2020 lag im September 2020 bei 99,7 und im Juni 2023 bei 116,8. Damit betrug die Teuerungsrate am Anpassungsstichtag 1.07.2023 17,15 vH [(116,8 : 99,7 – 1) x 100]. Ab Juli 2023 bis zum nächsten Anpassungsstichtag 1.07.2026 war der Betriebsrententeil „BVP-Rente Firma-Stabil“ von 6.404,57 € um 17,15 vH auf 7.502,95 € brutto anzupassen.

Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich daraus ein Differenzbetrag für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 in Höhe von monatlich 904,95 € brutto. Ab Juli 2024 bis Februar 2025 betrug die Differenz monatlich 838,32 € brutto.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 91/25

  1. LAG Baden-Württemberg 19.03.2025 – 4 Sa 47/24[]
  2. vgl. BAG 11.12.2018 – 3 AZR 380/17, BAGE 164, 261[]
  3. zur Zusage der Dynamisierung „bei Neuzusagen“ vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 73, BAG 28.06.2011 – 3 AZR 282/09, Rn. 30, BAGE 138, 197[]
  4. zu diesem Erfordernis vgl. BAG 15.11.2022 – 3 AZR 211/22, Rn. 34[]
  5. BAG 11.12.2018 – 3 AZR 380/17, BAGE 164, 261[]
  6. zur Auslegung von Gesetzen vgl. BAG 20.08.2024 – 3 AZR 286/23, Rn. 12[]
  7. in diesem Sinne auch Blomeyer RdA 2000, 279, 286; Höfer BetrAVG I/Höfer Stand Februar 2025 § 16 Rn. 388, 391; ErfK/Steinmeyer/Roloff 26. Aufl. BetrAVG § 16 Rn. 56; Uckermann/Drees 2. Aufl. BetrAVG § 16 Rn. 136; aA Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs 8. Aufl. BetrAVG § 16 Rn. 290; Karst/Cisch/Kruip BetrAVG 16. Aufl. § 16 Rn. 71[]
  8. ErfK/Steinmeyer/Roloff 26. Aufl. BetrAVG § 16 Rn. 56[]
  9. vgl. BVerfG 22.03.2018 – 2 BvR 780/16, Rn. 122, BVerfGE 148, 69[]
  10. BT-Drs. 13/8011 S. 73[][]
  11. BT-Drs. 13/8011 S. 74[]
  12. vgl. BFH 17.05.1995 – I R 105/94[]
  13. vgl. BAG 28.06.2011 – 3 AZR 859/09, Rn. 32, BAGE 138, 213[]
  14. ErfK/Steinmeyer/Roloff 26. Aufl. BetrAVG § 16 Rn. 23[]
  15. vgl. BAG 25.04.2006 – 3 AZR 50/05, Rn. 51[]