Eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG des neuen Inhabers führt dazu, dass die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wird.

Mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Inhabers ist dieser Fehler in der Unterrichtung kraft Gesetzes geheilt. Zu diesem Zeitpunkt beginnt im Hinblick auf diesen Unterrichtungsfehler entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat zu laufen.
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt, dass im Fall eines Betriebsübergangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt; in diesem Fall findet kraft Gesetzes „automatisch“ ein Arbeitgeberwechsel statt1.
Den Arbeitnehmern wird aber nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gewährleistet. Das Widerspruchsrecht trägt den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners garantiert. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat2.
Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben3.
Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten4. Wird das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wirksam ausgeübt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten Vertragspartner behält, zugleich aber auch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung eingeht, wenn bei diesem wegen des Betriebsübergangs kein Bedarf an seiner Arbeit mehr besteht5. Die Abwägung dieser Risiken ist nach § 613a Abs. 6 BGB der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten6.
Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB steht nach der Konzeption von § 613a BGB in einem wechselseitigen Bezug zur Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB7. Danach haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die in § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB aufgeführten Umstände zu unterrichten. Die Unterrichtung ist teleologisch auf das Widerspruchsrecht ausgerichtet. Sie soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebs(teil)inhaber widersprechen will. Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird ihm allerdings für die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB gesetzt8.
Die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt9. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats „nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5“ widersprechen kann. Unter Berücksichtigung des wechselseitigen Bezugs von Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht haben Veräußerer und/oder Erwerber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über den Gegenstand des Betriebsübergangs und die Person des Übernehmers sowie über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände „ein Bild machen“ kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten10. Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden11.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Unterrichtung deshalb nicht ordnungsgemäß war, weil die bisherige und die neue Betriebsinhaberin den Arbeitnehmer nicht über eine (etwaige) Sozialplanprivilegierung der NSNS nach § 112a Abs. 2 BetrVG informiert hatten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen hätte, wäre der Widerspruch im vorliegenden Fall l zu spät erfolgt. Ein etwaiger, auf einem fehlenden Hinweis auf eine (etwaige) Sozialplanprivilegierung der NSNS nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG beruhender Mangel der Unterrichtung wäre von Gesetzes wegen mit Ablauf von vier Jahren seit der Gründung der Betriebsübernehmerin iSv. § 112a Abs. 2 Satz 3 BetrVG geheilt gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat angelaufen wäre.
§ 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG bestimmt eine gesetzliche Ausnahme von der Sozialplanpflicht. Nach § 112a Abs. 2 Satz 1 findet § 112 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG keine Anwendung auf „Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung“. Die Sozialplanprivilegierung eines Erwerbers iSv. § 613a BGB ist eine mit dem Betriebsübergang verbundene veränderte rechtliche Situation, die nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB wegen der wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer im Unterrichtungsschreiben mitgeteilt werden muss. Sie kann zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber führen, dass sie als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse anzusehen ist12.
Eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung des neuen Betriebsinhabers nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt zwar die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB, die mit dem Zugang der Unterrichtung beginnt, nicht in Lauf; sie begründet aber kein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers. Vielmehr tritt mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Betriebsinhabers eine rechtliche Zäsur ein mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat anläuft.
Die Sozialplanprivilegierung von Neugründungen ist nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG von vornherein zeitlich befristet13. Nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG findet die Vorschrift des § 112 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG keine Anwendung auf „Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung“. Dem Gesetzgeber ging es mit dieser Bestimmung um die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten. Im Betrieb eines neu gegründeten Unternehmens sollen Betriebsänderungen durchgeführt werden können, ohne dass ein Sozialplan über die Einigungsstelle erzwungen werden kann. Hierdurch soll neu gegründeten Unternehmen die schwierige Anfangsphase des Aufbaus erleichtert werden. Die Bestimmung knüpft an die Neugründung des Unternehmens, nicht des Betriebes an14. Deshalb können sich bereits länger als vier Jahre bestehende Unternehmen, die neue Betriebe errichten, nicht auf § 112a Abs. 2 BetrVG berufen, wenn in diesen Betrieben eine Betriebsänderung durchgeführt wird15.
Mit Ablauf von vier Jahren seit der Neugründung des neuen Betriebsinhabers besteht kein wechselseitiger Bezug mehr zwischen der Verpflichtung, über eine Sozialplanprivilegierung des Erwerbers nach § 112a Abs. 2 BetrVG zu unterrichten und dem Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB. Mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren tritt vielmehr eine rechtliche Zäsur ein. Ab diesem Zeitpunkt kann die in § 112a Abs. 2 BetrVG vorgesehene Sozialplanprivilegierung nicht mehr eingreifen und die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer bei dem Erwerber nicht mehr gefährden. Dies hat zur Folge, dass sie kein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber mehr sein kann. Der Fehler in der Unterrichtung ist dann kraft Gesetzes geheilt mit der Folge, dass nunmehr im Hinblick auf diesen Unterrichtungsfehler entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat anläuft.
Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Möglichkeit der Fehlerkorrektur und Vervollständigung der Unterrichtung durch den bisherigen Arbeitgeber oder neuen Inhaber folgt nichts Abweichendes. Insbesondere bedarf es nach Ablauf des Privilegierungszeitraums keiner erneuten Unterrichtung durch den bisherigen Arbeitgeber oder neuen Inhaber.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, eine nicht ordnungsgemäße, weil unvollständige Unterrichtung könne auch noch nach einem Betriebsübergang vervollständigt werden mit der Folge einer dann anlaufenden Widerspruchsfrist; allerdings müsse die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt und die ergänzende Unterrichtung ausdrücklich als solche bezeichnet sein16. Anders als in den Fällen der Vervollständigung einer unvollständigen Unterrichtung geht es vorliegend jedoch nicht um eine Fehlerkorrektur. Es geht nicht darum, nachträglich über einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 5 BGB relevanten Umstand zu unterrichten, um so die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB in Gang zu setzen. Vielmehr führt der infolge Zeitablaufs eingetretene Wegfall der Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 BetrVG dazu, dass sich die zunächst unvollständige Unterrichtung insoweit nunmehr kraft Gesetzes als vollständig erweist, was zur Folge hat, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat anläuft.
Dem Erlöschen des Widerspruchsrechts mit Ablauf eines Monats nach dem Ende der Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 BetrVG steht auch nicht entgegen, dass das Gesetz für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, keine zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts vorsieht. Hieraus kann zum einen nicht gefolgert werden, dass das Widerspruchsrecht schrankenlos gewährleistet wäre17. Zum anderen stellt sich der Ablauf eines Monats nach Wegfall der Sozialplanprivilegierung auch nicht als eine – für alle Unterrichtungsfehler geltende – von vornherein feststehende zeitliche Höchstgrenze dar.
Auch die Richtlinie 2001/23/EG führt zu keiner anderen Beurteilung. In dieser Richtlinie ist zwar – wie auch zuvor in der Richtlinie 77/187/EWG – das Recht, dem mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt18. Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht19. Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes20. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen21. § 613a Abs. 6 BGB gewährt den Arbeitnehmern insofern weitergehende Rechte.
Die – im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung über die Sozialplanprivilegierung des Erwerbers – geltende Widerspruchsfrist von einem Monat entsprechend § 613a Abs. 6 BGB beginnt mit Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Betriebsinhabers. Gründung iSv. § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist gemäß § 112a Abs. 2 Satz 3 BetrVG der Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO dem Finanzamt mitzuteilen ist. Diese kann jedenfalls mit der Übernahme des Betriebes angenommen werden22. Das war vorliegend der 1.01.2008, so dass die Sozialplanprivilegierung der NSNS längstens bis zum 1.01.2012 dauerte, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Damit hätte der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die NSNS wegen fehlender Information über die Sozialplanprivilegierung der NSNS nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG längstens bis zum Ablauf des 1.02.2012 widersprechen können, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 8 AZR 612/15
- vgl. ua. EuGH 24.01.2002 – C-51/00 – [Temco] Rn. 35, Slg. 2002, I-969; BAG 19.11.2015 – 8 AZR 773/14, Rn. 16, BAGE 153, 296[↩]
- BT-Drs. 14/7760 S.20 unter Hinweis auf BAG 22.04.1993 – 2 AZR 50/92; vgl. auch EuGH 16.12 1992 – C-132/91, – C-138/91 und – C-139/91 – [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; BAG 19.11.2015 – 8 AZR 773/14, Rn. 17, BAGE 153, 296; 24.04.2014 – 8 AZR 369/13, Rn. 18, BAGE 148, 90[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25.01.2011 – 1 BvR 1741/09, Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157; 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89 ua., zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365; 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90, zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BAG 19.11.2015 – 8 AZR 773/14, Rn.19, BAGE 153, 296; 21.08.2014 – 8 AZR 619/13, Rn. 28; 24.04.2014 – 8 AZR 369/13, Rn. 21, BAGE 148, 90; 19.02.2009 – 8 AZR 176/08, Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343; vgl. auch EuGH 16.12 1992 – C-132/91, – C-138/91 und – C-139/91 – [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I-6577[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/7760 S.20; BVerfG 25.01.2011 – 1 BvR 1741/09, Rn. 73, BVerfGE 128, 157[↩]
- vgl. BVerfG 25.01.2011 – 1 BvR 1741/09, Rn. 92, aaO[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 12[↩]
- BAG 19.11.2015 – 8 AZR 773/14, Rn.20, BAGE 153, 296[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BAG 19.11.2015 – 8 AZR 773/14, Rn. 27, BAGE 153, 296; 10.11.2011 – 8 AZR 430/10, Rn. 23; 22.01.2009 – 8 AZR 808/07, Rn. 23 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/7760 S.19[↩]
- vgl. etwa BAG 14.11.2013 – 8 AZR 824/12, Rn. 18 und 19 mwN[↩]
- vgl. etwa BAG 26.03.2015 – 2 AZR 783/13, Rn. 30; 14.11.2013 – 8 AZR 824/12, Rn. 29 f.[↩]
- vgl. BAG 27.06.2006 – 1 ABR 18/05, Rn. 35 f., BAGE 118, 304[↩]
- BAG 27.06.2006 – 1 ABR 18/05, Rn.19 mwN, aaO[↩]
- BT-Drs. 10/2102 S. 28[↩]
- BAG 23.07.2009 – 8 AZR 538/08, Rn. 21, BAGE 131, 258[↩]
- BAG 19.11.2015 – 8 AZR 773/14, Rn. 36, BAGE 153, 296[↩]
- ua. EuGH 24.01.2002 – C-51/00 – [Temco] Rn. 36 f., Slg. 2002, I-969; 16.12 1992 – C-132/91, – C-138/91 und – C-139/91 – [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I-6577[↩]
- ua. EuGH 7.03.1996 – C-171/94 und – C-172/94 – [Merckx, Neuhuys] Rn. 35, Slg. 1996, I-1253; 16.12 1992 – C-132/91, – C-138/91 und – C-139/91 – [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37, aaO[↩]
- ua. BAG 19.11.2015 – 8 AZR 773/14, Rn. 37, BAGE 153, 296; 18.06.2015 – 8 AZR 321/14, Rn. 14; 16.10.2014 – 8 AZR 670/13, Rn. 14[↩]
- ua. EuGH 7.03.1996 – C-171/94 und – C-172/94 – [Merckx, Neuhuys] aaO; 16.12 1992 – C-132/91, – C-138/91 und – C-139/91 – [Katsikas ua.] aaO[↩]
- vgl. BAG 14.11.2013 – 8 AZR 824/12, Rn. 27[↩]