Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und gebietet dabei auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Parteien aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet1. Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit eines angebotenen Beweises ist auf die Begründungslinie des Berufungsgerichts abzustellen2.
Geht es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Tatsachenfrage, darf der Tatrichter auf die Einholung eines angebotenen erheblichen Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss er, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen und ihnen Gelegenheit geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen3. Tut das Gericht das nicht und geht es auch dem angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nach, verletzt es rechtliches Gehör4.
Indem das Landesarbeitsgericht das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten zum Nichtvorliegen von Plagiaten nicht eingeholt hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Vielmehr ist es ausweislich seiner Ausführungen im Berufungsurteil davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage, wie der Plagiatsbegriff zu bestimmen ist, nicht um einen Gegenstand tatsächlicher Feststellungen, sondern einen Rechtsbegriff handelt, der der Prüfung und Rechtsanwendung durch das Gericht obliegt. Ausgehend von diesem – für die Prüfung eines Gehörsverstoßes maßgeblichen – Standpunkt bedurfte es des von der Beschwerde vermissten Sachverständigenbeweises nicht.
Dies zugrunde gelegt begründet der Vorwurf in der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe die Frage nach einem Rechtsbegriff mit der Frage nach den tatsächlichen Feststellungen verwechselt, keinen Gehörsverstoß, sondern allenfalls die Annahme eines Rechtsfehlers. Dieser rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht5.
Ausgehend von der Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass der Plagiatsbegriff ein Rechtsbegriff sei, war es nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass es eigene Fachkunde in Anspruch nehmen will. Denn eine solche hat das Landesarbeitsgericht – von seinem Standpunkt aus – nicht in Anspruch genommen. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin auf einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erfolgten Hinweis tatsächlich mit den Ausführungen aus der Beschwerdebegründung geantwortet hätte.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. März 2026 – 2 AZN 536/25
- vgl. BVerfG 26.08.2025 – 1 BvR 208/23, Rn. 26; 16.01.2024 – 2 BvR 1114/23, Rn. 30[↩]
- vgl. BAG 21.07.2022 – 2 AZN 801/21, Rn. 10[↩]
- vgl. BAG 18.09.2024 – 5 AZR 29/24, Rn. 22; BGH 26.03.2024 – VIII ZR 89/23, Rn.19[↩]
- vgl. BVerfG 17.09.2020 – 2 BvR 1605/16, Rn.20[↩]
- vgl. BAG 25.04.2024 – 8 AZN 833/23, Rn. 5, BAGE 183, 226; 28.02.2023 – 2 AZN 22/23, Rn. 5; 6.12.2006 – 4 AZN 529/06, Rn. 10[↩]











