Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
„Arbeitsbereich“ sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes.
Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine „andere“ anzusehen ist1.
Der Einwand des Betriebsrats, er habe aufgrund des Unterrichtungsschreibens der Arbeitgeberin im Rahmen des Zustimmungsverfahrens davon auszugehen können, der Arbeitnehmer sei zu Beginn seiner Tätigkeit tatsächlich anderweitig beschäftigt worden, ist unerheblich.
Eine etwaige unzutreffende Unterrichtung über die vorgesehene Beschäftigung führt nicht zu einer mit der Einstellung „eine juristische Sekunde“ danach einhergehenden Versetzung, weil die „Erstzuweisung“ der Tätigkeit von der im Zustimmungsverfahren mitgeteilten abweicht. Für eine Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen als des zuvor tatsächlich bestehenden Arbeitsbereichs und nicht eine fehlerhafte Information des Betriebsrats über die beabsichtigte Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgebend. Eine solche könnte allenfalls dazu führen, dass eine vom Betriebsrat beschlossene Zustimmung zur Einstellung nicht vorliegt, weil der Arbeitgeber eine andere als die mitgeteilte personelle Maßnahme durchgeführt hat. Gegen eine solche Einstellung kann sich der Betriebsrat nach Maßgabe des § 101 BetrVG wenden und deren Aufhebung verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. November 2016 – 1 ABR 56/14
- vgl. BAG 10.10.2012 – 7 ABR 42/11, Rn. 41 mwN[↩]











