§ 36 Abs. 1 EBRG sieht keine Vorrangigkeit der Unterrichtung durch einen bestehenden Ausschuss vor. Aus § 36 Abs. 2 Satz 3 EBRG ergibt sich kein Vorrang der mündlichen Information.
§ 36 Abs. 1 EBRG sieht eine Vorrangigkeit der Unterrichtung durch einen bestehenden Ausschuss vor, wie sich aus dessen diesbezüglich eindeutigen Wortlaut „oder der Ausschuss“ ergibt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber in der Vorschrift sehr wohl unterscheidet zwischen einem bloßen „oder“ wie hier und einer vorrangigen Regelung – die Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertretungen – bei der das „oder“ nur greift, wenn es diese nicht gibt. Richtig ist zwar der Hinweis des EBRA auf § 30 Abs. 2 Satz 1 EBRG. Dennoch geht es dem EBRA um die Information über die Sitzung des EBRA und nicht um die des Ausschusses. Es ist nicht ersichtlich, welche Hintergrundinformationen der Ausschuss kennt, dem EBRA nicht mitteilt aber dies vor Ort tun will. Folglich ist es auch § 36 Abs. 1 EBRG gerade nicht immanent, dass die Unterrichtung bei einem bestehenden Ausschuss durch diesen stattzufinden hat. Dass nur Ausschussmitglieder über das technische Wissen hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs des Konzerns und seine Strukturen in Europa haben und zudem nur diese entsprechende rhetorische Fähigkeiten besitzen, vor größeren Menschengruppen zu sprechen, ergibt sich nicht.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich aus § 36 Abs. 2 Satz 3 EBRG ein Vorrang der mündlichen Information durch Umkehrschluss ergeben soll, sie es der EBRA annimmt: Die Vorschrift regelt nur, dass auch dem zuständigen Sprecherausschuss ein Bericht zuzuleiten ist, wenn er „nur“ schriftlich erstattet wird. Keineswegs ist dem Wort „nur“ zu entnehmen, dass der Grundsatz der Unterrichtung über die Schriftform hinausgeht und „daher Mündlichkeit die Regel“ darstellt. Vielmehr ging der Gesetzgeber bei Regelung der Vorschrift davon aus, dass bei Teilnahme eines nach § 23 Abs. 6 EBRG durch einen Sprecherausschuss bestimmten Angestellten an einer Sitzung des EBR ein Berichtsanspruch des Sprecherausschusses entfalle, weil dieser ja durch den Teilnehmer aus den eigenen Reihen informiert werde. Deshalb war es nur noch nötig, den Berichtsanspruch des Sprecherausschusses zu regeln, wenn die mündliche Information nicht stattgefunden hat1. Etwas anderes ist der Regelung nicht zu entnehmen. Zudem ergibt sich auch nicht, dass eine mündliche Information in jedem Fall vor Ort erfolgen muss. Es mag durchaus Fälle geben, in denen eine solche Information erforderlich sein kann. Dass dies jedoch in jedem Fall so sein muss, kann nicht unterstellt werden.
Darüber hinaus ergibt sich auch nicht, warum die Information gerade – und das immer – durch zwei Mitglieder des Ausschusses erfolgen muss. § 36 Abs. 2 EBRG gibt dazu nichts her. Im Gegenteil: das Gesetz verwendet das Singular und erwähnt lediglich „das Mitglied“, das berichtet.
Folglich konnte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im hier entschiedenen Fall nicht feststellen, dass der Arbeitgeber in allen Fällen – das ist das Problem des Globalantrags – dem EBRA die Genehmigung zu erteilen hat, jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses vor Ort nicht durch Videokonferenz über die Unterrichtung und Anhörung im Rahmen der jährlichen Sitzung des EBRA persönlich vor Ort zu unterrichten.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – 11 TaBV 5/14
- Anuß/Kühn/Rudolph/Rupp, EBRG 2014, § 36 Rn. 10[↩]










