Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes findet auf ein Arbeitsverhältnis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG keine Anwendung, wenn im Betrieb der Arbeitgeberin im Kündigungszeitpunkt nicht mehr als fünf Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt waren. Die Arbeitnehmer eines zweiten Betriebes sind hierbei nur hinzuzurechnen, wenn beide Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb führen.

Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird [1]. Diese Voraussetzung trifft nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen unternehmerisch zusammenarbeiten [2].
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Kündigungszeitpunkt ein gemeinsamer Betrieb bestanden hat, trägt der Arbeitnehmer [3]. Mit Rücksicht auf seine typischerweise mangelhafte Kenntnis vom Inhalt der zwischen den beteiligten Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen kommen ihm dabei Erleichterungen zugute. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast in einem ersten Schritt, wenn er äußere Umstände aufzeigt, die für die Annahme sprechen, dass sich mehrere Unternehmen über die gemeinsame Führung eines Betriebs unter einem einheitlichen Leitungsapparat geeinigt haben. Darauf hat der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu erwidern und darzulegen, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebs sprechen sollen [4].
Diesen Anforderungen genügt im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall das Vorbringen des – bei beiden Unternehmen beschäftigten – Arbeitnehemrs nicht: Er hat selbst äußere Umstände, die für das Vorliegen einer Vereinbarung zur gemeinsamen Führung eines Betriebs unter einem einheitlichen Leitungsapparat sprächen, nicht aufgezeigt. Weder sein Vorbringen zur Zusammenarbeit von Arbeitgeberin und zweitem Unternehmen im Bereich Kundenservice, noch sein Vorbringen zu den Anweisungen, die er auch nach Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem zweiten Unternehmen vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin erhalten habe, und zur weiteren Überlassung des Dienstfahrzeugs lassen den Schluss darauf zu, der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich sei für beide Unternehmen gemeinsam von derselben institutionellen Leitung ausgeübt worden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. April 2014 – 2 AZR 647/13
- BAG 24.10.2013 – 2 AZR 1057/12, Rn. 51; 9.06.2011 – 6 AZR 132/10, Rn. 16 mwN, BAGE 138, 116[↩]
- BAG 24.05.2012 – 2 AZR 62/11, Rn.20, BAGE 142, 36; 5.11.2009 – 2 AZR 383/08, Rn. 14 mwN[↩]
- BAG 24.10.2013 – 2 AZR 1057/12, Rn. 52; 24.05.2012 – 2 AZR 62/11, Rn. 21, BAGE 142, 36[↩]
- BAG 24.10.2013 – 2 AZR 1057/12 – aaO; 24.05.2012 – 2 AZR 62/11 – aaO[↩]