Betriebsänderung im Kleinbetrieb

In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern müssen für eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG durch alleinigen Personalabbau mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sein.

Nach § 111 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der

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Die Verwaltung als Kleinbetrieb

Die Kündigungsschutzvorschriften finden gemäß § 23 KSchG keine Anwendung bei Betrieben und Verwaltungen, die weniger als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer beschäftigen.

Bei der Beurteilung, ob der für diese Kleinbetriebsklausel maßgebliche Schwellenwert erreicht ist, ist im Bereich des öffentlichen Dienstes auf

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