Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes findet auf ein Arbeitsverhältnis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG keine Anwendung, wenn im Betrieb der Arbeitgeberin im Kündigungszeitpunkt nicht mehr als fünf Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt waren. Die Arbeitnehmer eines zweiten
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