Der Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Arbeitgeber

Ein Betrieb kann von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BetrVG).

Der Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Arbeitgeber

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen aber nur auszugehen, wenn

  • die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und
  • der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.

Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken.

Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt dagegen nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden1.

Eine in einem „Struktur-Tarifvertrag“ getroffene Abrede kann die für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs notwendige Organisationsstruktur nicht ersetzen, sondern könnte allenfalls eine Führungsvereinbarung über die zu bildende Betriebsstätte darstellen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 AZR 38/19

  1. BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07, Rn.19 f.[]

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