Der neue Rechtsstreit – und der präjudizielle Vorprozess

st die im ersten Rechtsstreit rechtskräftig erkannte Rechtsfolge für den zweiten Rechtsstreit vorgreiflich (präjudiziell), ohne dass der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, ist das nachentscheidende Gericht in der Sache an einer abweichenden Entscheidung gehindert1.

Der neue Rechtsstreit – und der präjudizielle Vorprozess

Präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden rechtskräftig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren2. Hierbei ist von einem zweigliedrigen Streitgegenstand auszugehen. Das Gericht muss über den sich aus dem Antrag und dem von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klagegrund) ergebenden prozessualen Anspruch entscheiden. Zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der klagenden Partei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören3.

Hat das Gericht im Zweitprozess ein Rechtsverhältnis, das Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses war, als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zu Grunde zu legen. Die Rechtskraft der Erstentscheidung hindert den Richter, die Vorfrage neu selbstständig zu beurteilen. Jede selbstständige Verhandlung, Beweisaufnahme oder Entscheidung über das festgestellte Tatbestandsmerkmal ist unzulässig4.

Landesarbeitsgericht Hamburg., Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 Sa 31/155

  1. BGH 16.01.2008 – XII ZR 216/05; Zöller-Vollkommer, 31. Aufl., vor § 322 Rn 22[]
  2. Zöller-Vollkommer, 31. Aufl., vor § 322 Rn 34[]
  3. BAG 25.09.2013 – 10 AZR 454/12 – NJW 2014, 717; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. Einleitung Rn 83[]
  4. BAG 25.04.2007 – 10 AZR 586/06[]
  5. nicht rkr.: BAG – 5 AZR 337/16[]