Der Streit um einzelne arbeitsvertragliche Pflichten – und die Elementarfeststellungsklage

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Der Streit um einzelne arbeitsvertragliche Pflichten – und die Elementarfeststellungsklage

Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – Elementenfeststellungsklage –1.

Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann.

Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 574/15

  1. BAG 25.03.2015 – 5 AZR 874/12, Rn. 13 f.[]
  2. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 16, BAGE 154, 337[]