Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken.
Sie kann sich vielmehr – wie vorliegend mit der Grundlage des Besitzstands einer streitgegenständlichen Betriebsrente – auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken1.
Das besondere Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihre Betriebsrente nach bestimmten Regeln zu berechnen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis2. Da die Beklagte die von der Klägerin begehrte Berechnungsweise leugnet, steht der Klägerin auch ein Feststellungsinteresse zur Seite3. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 363/20
- vgl. BAG 19. November 2019 – 3 AZR 332/18 – Rn. 13; 15. Januar 2013 – 3 AZR 705/10 – Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. BAG 11.12.2012 – 3 AZR 588/10, Rn. 16[↩]
- vgl. BAG 20.08.2013 – 3 AZR 333/11, Rn. 14[↩]
- BAG 23.02.2021 – 3 AZR 53/20, Rn. 17 mwN[↩]
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