Der Streit um die Eingruppierung – und der Feststellungsantrag für die Zinsen

Ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Feststellungsentscheidung muss den Streit insgesamt beseitigen und das Rechtsverhältnis abschließend klären.

Der Streit um die Eingruppierung – und der Feststellungsantrag für die Zinsen

Das setzt bei einem auf die Feststellung einer Zinszahlungspflicht gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Höhe der Zinsen bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird1.

Nach diesen Grundsätzen ist für einen isolierten Feststellungsantrag bezüglich der Zinsen kein Feststellungsinteresse gegeben. Ein solches besteht zwar grundsätzlich, wenn neben einem Eingruppierungsfeststellungsantrag die hierzu akzessorische Zinsforderung im Wege der Feststellung geltend gemacht wird2. Vorliegend ist allerdings zwischen den Parteien neben der Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung von Zinsen auch die Berechnung des dem Zinsanspruch zugrunde liegenden Zahlungsanspruchs und damit die Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs streitig. Die Parteien sind sich insbesondere weder über die Stufenzuordnung der Arbeitnehmerin noch über die Berücksichtigung der Entgeltgruppenzulage und Jahressonderzahlungen einig. Dementsprechend handelt es sich bei der Bestimmung der Zinshöhe nicht um eine reine Rechenaufgabe. Vielmehr wären nach Feststellung einer Zinszahlungspflicht weiterer Streit und ein erneutes gerichtliches Verfahren vorprogrammiert.

Dem Bundesarbeitsgericht ist ein Sachurteil in einem solchen Fall allenfalls unter dem Gesichtspunkt möglich, dass das Feststellungsinteresse echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil ist und das Revisionsgericht auch bei seinem Fehlen jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt ist, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen, etwa weil die Klage eindeutig und unzweifelhaft abweisungsreif ist3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2025 – 4 AZR 274/24 (F)

  1. vgl. zur Feststellung der Vergütungspflicht BAG 29.06.2022 – 6 AZR 411/21, Rn. 46, BAGE 178, 201; 24.02.2021 – 10 AZR 130/19, Rn. 14 mwN[]
  2. vgl. BAG 11.12.2024 – 4 AZR 201/23, Rn. 15; 24.04.2024 – 4 AZR 128/23, Rn. 11[]
  3. vgl. BAG 21.05.2019 – 9 AZR 260/18, Rn. 22 mwN[]