Der Versorgungstarifvertrag – und die Berechnung von Rentenbausteinen

Wird der Wert eines kalenderjährlich erworbenen Rentenbausteins nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Bemessungszeitraum von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres bestimmt, begründet das in den Monaten Oktober bis Dezember erzielte Einkommen keinen zusätzlichen anteiligen Rentenbaustein für das laufende Kalenderjahr. Dies gilt auch dann, wenn das bisherige Versorgungssystem zum Jahresende abgelöst wird und die bis dahin erdienten Versorgungsanwartschaften durch eine tarifvertragliche Besitzstandsregelung aufrechterhalten werden.

Der Versorgungstarifvertrag – und die Berechnung von Rentenbausteinen

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der klagende Betriebsrenter von Januar 1987 bis August 2023 als Fahrer am Frankfurter Flughafen beschäftigt und bezieht seit September 2023 eine Betriebsrente, die sich aus Ansprüchen nach dem früheren Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal 2003 (TV-LH BRB 2003) und dem diesen ablösenden TV-LH BRB 2016 zusammensetzt. Für die bis Ende 2015 erworbenen Anwartschaften legte die Arbeitgeberin bei der Berechnung des Rentenbausteins für 2015 tarifgemäß das von Oktober 2014 bis September 2015 erzielte rentenfähige Einkommen zugrunde. Der Betriebsrentner verlangte demgegenüber die Berücksichtigung der Monate Oktober bis Dezember 2015 durch einen zusätzlichen anteiligen Rentenbaustein und berief sich insbesondere darauf, dass die Besitzstandsregelung des TV-LH BRB 2016 die bis zum 31. Dezember 2015 erdienten Anwartschaften lückenlos erhalten solle.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung des Betriebsrentners zurückgewiesen. Und das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen und hat auch die Revision des Betriebsrentners als unbegründet zurückgewiesen:

Die Klageanträge sind zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag zu 1.

Dieser Antrag, nach dessen Wortlaut der Arbeitnehmer die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgeberin begehrt, an ihn ab dem 1.09.2023 eine zusätzliche LH-Betriebsrente in Höhe von 32,80 € zzgl. 1 v.H. Erhöhung zum 1.07. eines Jahres beginnend ab dem 1.07.2024 zu zahlen, bedarf allerdings der Auslegung1. Dem Arbeitnehmer geht es um die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgeberin, an ihn eine (ihm monatlich zustehende) in einem Jahresbetrag zusammengefasste zusätzliche Betriebsrente aufgrund eines für Oktober bis Dezember 2015 erworbenen weiteren Rentenbausteins zu zahlen und diesen Betrag jährlich – erstmals zum 1.07.2024 – um 1 vH zu erhöhen. Dabei macht er die entsprechende Verpflichtung zur erhöhten Betriebsrentenzahlung bereits ab dem 1.09.2023 geltend. Das folgt neben dem ausdrücklichen Antragswortlaut auch aus der im Feststellungsantrag genannten Höhe des zusätzlichen Rentenbausteins, die (gerundet) dem 12-fachen Monatsbetrag entspricht, der – bereits ab dem 1.09.2023 – mit dem Zahlungsantrag verlangt wird und die spätere Erhöhung ab dem 1.07.2024 noch nicht berücksichtigt.

Der Feststellungsantrag ist auch in diesem Verständnis zulässig. Er ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken2. Das ist vorliegend gegeben. Der Arbeitnehmer begehrt die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht der Arbeitgeberin. Der Feststellungsantrag überschneidet sich teilweise mit dem Zahlungsantrag. Insoweit ist er als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, denn die Entscheidung über den Leistungsantrag hängt auch von der Entscheidung über den Feststellungsantrag ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses bedarf es daher nicht3. Ungeachtet dessen stünde das Fehlen eines Feststellungsinteresses im Hinblick auf die sich mit dem Zahlungsantrag überlappenden Zeiträume der Zulässigkeit der (vorliegend unbegründeten) Klage nicht entgegen; das Feststellungsinteresse ist echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil4.

Die Klage ist – wie das Hessische Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt hat – unbegründet. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen für den Beschäftigungszeitraum Oktober bis Dezember 2015 anfallenden zusätzlichen Rentenbaustein ab dem 1.09.2023.

Auf das Arbeitsverhältnis sind aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten vertraglichen Inbezugnahme sowohl der TV-LH BRB 2003 als auch der TV-LH BRB 2016 anzuwenden.

Der Arbeitnehmer hat die Wirksamkeit der Ablösung des TV-LH BRB 2003 durch den TV-LH BRB 2016 nicht infrage gestellt. Er hat nach § 28 TV-LH BRB 2016 grundsätzlich weiterhin Anspruch auf die bis zum 31.12.2015 nach dem TV-LH BRB 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften. Nach dieser Vorschrift werden für Bestandsmitarbeiter die bis zum 31.12.2015 nach dem TV-LH BRB 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrags aufrechterhalten, zugesagt und neben den Leistungen nach dem neuen Tarifvertrag als lebenslange Rente gewährt. Der Arbeitnehmer unterfällt dem durch § 28 TV-LH BRB 2016 begünstigten Personenkreis. Bestandsmitarbeiter sind nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 TV-LH BRB 2016 unter anderem tarifliche Bodenmitarbeiter, die – wie der Arbeitnehmer – vor dem 1.01.2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft gestanden haben, deren Arbeitsverhältnis am 1.07.2016 noch bestand und die vom Geltungsbereich der abgelösten Altregelung erfasst waren.

Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Betriebsrente seit dem 1.09.2023, die die ihm von der Arbeitgeberin gewährte Rentenleistung übersteigt. Die dem Arbeitnehmer nach § 28 TV-LH BRB 2016 zustehenden bis zum 31.12.2015 aufgrundlage des TV-LH BRB 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften umfassen – über den von der Arbeitgeberin für das Kalenderjahr 2015 gezahlten Rentenbaustein hinaus – keinen zusätzlichen Rentenbaustein für die Zeit von Oktober bis Dezember 2015. Nach §§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 bleibt das im Zeitraum Oktober bis Dezember eines Jahres bezogene rentenfähige Einkommen für die Ermittlung des auf dieses Kalenderjahr entfallenden Rentenbausteins unberücksichtigt. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags5.

Schon der Wortlaut der Tarifbestimmungen spricht eindeutig für diese Sichtweise. Nach § 4 Abs. 1 und 2 TV-LH BRB 2003 werden Rentenbausteine „für ein Kalenderjahr“ – also den gesamten Zeitraum von Januar bis Dezember eines Jahres – ermittelt. Bezugspunkt für die Rentenanwartschaft ist damit der für ein Kalenderjahr jeweils gewährte Rentenbaustein. Die Berechnung des „für ein Kalenderjahr erworbenen“ Rentenbausteins erfolgt nach § 4 Abs. 2 TV-LH BRB 2003 durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 TV-LH BRB 2003 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle (dividiert durch 1.000) in der Anlage zum TV-LH BRB 2003. Das jährliche rentenfähige Einkommen wird nach § 5 Abs. 1 TV-LH BRB 2003 in einem ausdrücklich vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ermittelt. Das im Zeitraum Oktober bis Dezember eines Jahres bezogene rentenfähige Einkommen bleibt demnach für die Ermittlung des auf dieses Kalenderjahr entfallenden Rentenbausteins unberücksichtigt und hat lediglich für die Berechnung des auf das Folgejahr anfallenden Rentenbausteins Relevanz.

Tarifsystematische Gesichtspunkte bestätigen dies. Das Auseinanderfallen des Zeitraums, für den ein Rentenbaustein gewährt wird, und des Zeitraums für die Bemessung seines Wertes ist in § 5 Abs. 3 TV-LH BRB 2003 ausdrücklich vorgesehen. Auch § 5 Abs. 3 TV-LH BRB 2003 gebietet – entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers – kein abweichendes Ergebnis. Darin ist die Berechnung des Rentenbausteins für den Fall des unterjährigen Eintritts oder Austritts festgelegt, die – jedenfalls im Hinblick auf die Berücksichtigung des rentenfähigen Einkommens – durch das Auseinanderfallen von Bemessungszeitraum und Zeitraum, für den der Rentenbaustein gewährt wird, erforderlich wird und das vorliegende Verständnis daher bestätigt. Danach ist zunächst für jeden Monat der Beschäftigung im Kalenderjahr 1/12 des nach § 5 Abs. 1 und 2 TV-LH BRB 2003 bemessenen Einkommens anzusetzen. Das stellt zunächst nur klar, dass eine Beschäftigung in nur einem Teil des Kalenderjahres den Rentenbaustein zeitanteilig verringert. Erst das Abweichen des Zeitraums für die Bemessung des Wertes des Rentenbausteins von dem, für den der Rentenbaustein gewährt wird (Kalenderjahr), erfordert sodann die im zweiten Teil von § 5 Abs. 3 TV-LH BRB 2003 geregelte Fiktion, nach der auf das Einkommen abzustellen ist, das bezogen worden wäre, wenn der Arbeitnehmer die bei Aufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbracht hätte. Diese Regelungssystematik beim unterjährigen Eintritt oder Ausscheiden lässt hingegen nicht erkennen, dass im Falle des Ausscheidens zum Jahresende mit der Folge des Erdienens eines vollen Rentenbausteins für dieses Kalenderjahr ein weiterer Teilrentenbaustein für den Bemessungszeitraum Oktober bis Dezember erworben werden kann. Selbst wenn man vorliegend also auf ein fiktives Ausscheiden des Arbeitnehmers mit dem 31.12.2015 abstellen würde, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 TV-LH BRB 2003 kein zusätzlicher Teilanspruch für den Zeitraum Oktober bis Dezember, da der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2015 einen vollen Rentenbaustein erdient hat.

Weder der Sinn und Zweck von §§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 noch der von § 28 TV-LH BRB 2016 gebieten eine abweichende Sichtweise. In der nach §§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 vorgegebenen Berechnung der Rentenbausteine ist das Auseinanderfallen des Zeitraums, für den ein Rentenbaustein gewährt wird, und des Zeitraums für die Bemessung seines Wertes – wie ausgeführt – ausdrücklich vorgesehen. Diese Berechnungsweise bezweckt mithin gerade, dass das im Zeitraum von Oktober bis Dezember eines Kalenderjahres bezogene rentenfähige Einkommen nur in die Berechnung des auf das folgende Kalenderjahr entfallenden Rentenbausteins einfließt. Es mag zwar sein, dass – wie der Arbeitnehmer meint – mit der Besitzstandsregelung in § 28 TV-LH BRB 2016 der Zweck verfolgt wird, den Versorgungsberechtigten lückenlos bis zum Umstellungsstichtag Betriebsrentenansprüche nach der Altregelung zu gewähren. Dieser Zweck gebietet es aber nicht, den allein für das nach dem Umstellungsstichtag liegende Kalenderjahr relevanten Bemessungszeitraum von Oktober bis Dezember des Vorjahres für das vor dem Umstellungsstichtag liegende Kalenderjahr zusätzlich zu berücksichtigen. Auch aus § 31 TV-LH BRB 2016 folgt entgegen dem Verständnis des Arbeitnehmers nichts anderes. Nach dieser Regelung werden bestimmten Bestandsmitarbeitern rückwirkend Rentenbausteine bis zum 31.12.2015 gewährt. Auch dies betrifft allein den Zeitraum, für den Rentenbausteine gewährt werden, nicht den Bemessungszeitraum für ihren Wert, der sich – unverändert – nach §§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 berechnet.

§§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 und § 28 TV-LH BRB 2016 sind in diesem Verständnis nicht rechtsunwirksam. Die Regelungen unterliegen als insgesamt in Bezug genommene Tarifverträge gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2, §§ 308, 309 BGB. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Gehaltsentwicklung im Zeitraum von Oktober bis Dezember eines laufenden Kalenderjahres erst in die Bemessung des auf das folgende Kalenderjahr entfallenden Rentenbausteins einfließt. Der Versorgungs- und Entgeltcharakter, der im Allgemeinen Zweck von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist6 und der auch in den Regelungen des TV-LH BRB 2003 zum Ausdruck kommt7, ist nicht betroffen. Die Arbeitnehmer erwerben für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit Rentenbausteine auf der Grundlage des jährlichen rentenfähigen Einkommens, das nur auf der Grundlage eines verschobenen Bemessungszeitraums berechnet wird. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, können der Arbeitgeber und auch die Tarifvertragsparteien die Höhe der Versorgung frei bestimmen. Sie sind auch nicht gehalten, alle Entgeltkomponenten in die Berechnung der Versorgungsbezüge einzubeziehen8.

Danach hat der Arbeitnehmer ab dem 1.09.2023 nach § 28 TV-LH BRB 2016 in Verbindung mit §§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 einen für das Kalenderjahr 2015 zutreffend berechneten Rentenbaustein erhalten. Die Annahme des Arbeitnehmers, ohne Berücksichtigung des letzten Quartals 2015 würde er so gestellt, als habe er keinerlei Arbeitsleistungen erbracht bzw. keine Entgeltansprüche erworben, verkennt, dass er den vollen Rentenbaustein für das Kalenderjahr 2015 erhält. Der Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 könnte nach der Tarifsystematik allenfalls für die Berechnung eines Rentenbausteins für das Kalenderjahr 2016 relevant sein; für das Kalenderjahr 2016 steht dem Arbeitnehmer ein solcher aber aufgrund der Ablösung durch den TV-LH BRB 2016 nicht zu.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Ablösung tariflicher Versorgungssysteme strikt zwischen dem Zeitraum, für den ein Rentenbaustein erworben wird, und dem Zeitraum, nach dem sich dessen Höhe bemisst, zu unterscheiden ist. Eine Besitzstandsklausel, die die bis zu einem bestimmten Stichtag erdienten Versorgungsanwartschaften sichert, führt nicht dazu, dass Einkommenszeiträume, die nach der bisherigen Tarifsystematik erst für einen späteren Rentenbaustein relevant geworden wären, zusätzlich dem letzten Rentenbaustein des alten Systems zugerechnet werden. Das Bundesarbeitsgericht akzeptiert damit ausdrücklich, dass bei einem Systemwechsel bestimmte Entgeltzeiträume für die Berechnung nach dem alten Versorgungssystem keine Wirkung mehr entfalten können. Für Arbeitgeber und Versorgungsträger schafft dies Rechtssicherheit bei Stichtags- und Übergangsregelungen: Maßgeblich bleibt die im abgelösten Tarifvertrag festgelegte Berechnungssystematik; allein der Zweck der Besitzstandswahrung rechtfertigt keine hiervon abweichende oder ergänzende Berechnung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Mai 2026 – 3 AZR 140/25

  1. vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 15.07.2020 – 10 AZR 507/18, Rn. 26 mwN[]
  2. BAG 21.01.2020 – 3 AZR 225/19, Rn. 22 mwN[]
  3. vgl. BAG 27.01.2026 – 3 AZR 100/25, Rn.20; 22.10.2019 – 3 AZR 429/18, Rn. 36 mwN, BAGE 168, 150[]
  4. vgl. BAG 4.12.2024 – 5 AZR 277/23, Rn.20[]
  5. vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG 12.02.2025 – 5 AZR 51/24, Rn. 21 mwN; 16.11.2022 – 10 AZR 210/19, Rn. 13, BAGE 179, 271[]
  6. vgl. BAG 22.09.2020 – 3 AZR 433/19, Rn. 42 mwN; 26.04.2018 – 3 AZR 19/17, Rn. 40[]
  7. BAG 23.02.2021 – 3 AZR 618/19, Rn. 51, BAGE 174, 116[]
  8. vgl. BAG 23.02.2021 – 3 AZR 618/19, Rn. 43, aaO; 10.12.2019 – 3 AZR 478/17, Rn. 64[]

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