Die betriebsratsfähige Organisationseinheit

Die Bestimmung eines Betriebs oder Betriebsteils als betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne von § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG knüpft an die Ausübung von Leitungsmacht bzw. an ein Mindestmaß organisatorischer Verselbstständigung an, für welche eine bloße „Interessengemeinschaft von Arbeitnehmern“ nicht ausreicht.

Die betriebsratsfähige Organisationseinheit

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Beteiligten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie darüber, ob es sich bei zu sog. Remote-Cities zusammengefassten Liefergebieten um betriebsratsfähige Organisationseinheiten handelt. Die Arbeitgeberin gehört zur „J“-Unternehmensgruppe. Sie bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Kunden können über eine Webseite Speisen bei Restaurants bestellen, die entweder von Mitarbeitern der Arbeitgeberin oder des Restaurants selbst geliefert werden. Am Unternehmenssitz sind Zentralfunktionen wie zB der Personalbereich angesiedelt. Dort werden Arbeitsverträge, Abmahnungen und Kündigungen verfasst und versandt. Zudem bestehen in mehreren Städten , sog. Hauptumschlagbasen (HUB-Cities), für die Büro, Sozial- und Lagerräumlichkeiten existieren. Die dort tätigen Mitarbeiter führen Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten aus. Liefergebiete für Standorte, in denen keine HUB-City besteht, werden von der Arbeitgeberin als „Remote-Cities“ bezeichnet. In diesen werden ausschließlich Auslieferungsfahrer (Kuriere) beschäftigt. Für jede Remote-City erfolgt eine eigenständige Personal- und Schichtplanung, ein Personalaustausch findet nicht statt. Die Kommunikation zwischen der Arbeitgeberin und den Mitarbeitern erfolgt hauptsächlich digital über die unternehmensweit verwendete „S“-App oder per E-Mail. Die Auslieferungsfahrer übermitteln hierüber Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, Urlaubsanträge und Schichtplanwünsche an die Arbeitgeberin.

Am 7.07.2022 wurde ein Wahlvorstand „B“ (einer Remote-City) bestellt. Dieser forderte die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 05.10.2022 auf, „die Wählerliste für den Betrieb B zur Durchführung der Betriebsratswahl zu übersenden“. Die Arbeitgeberin teilte dem Wahlvorstand mit E-Mail vom 21.11.2022 die im Liefergebiet B beschäftigten Auslieferungsfahrer mit. Aus der am 15.12.2022 durchgeführten Wahl ging der Betriebsrat B hervor. Am 27.02.2023 erfolgte eine Wahl in H (einer HUB-City), aus welcher der Betriebsrat H hervorging. Diese Wahl wurde nicht angefochten. Mittlerweile hat der Betriebsrat H einen Wahlvorstand H bestellt. Darüber hinaus besteht ein Wahlvorstand für die Remote-City G. Die Arbeitgeberin hat die Wahl des Betriebsrats B angefochten.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats B zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen:

Die Rechtsbeschwerdeführer (Betriebsrat B, Betriebsrat H und Wahlvorstand H) sind rechtsbeschwerdebefugt. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligtenbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist2. Dies ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens – auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz – von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen3.

Danach ist zunächst der Betriebsrat B hinsichtlich des Wahlanfechtungsantrags unmittelbar betroffen und damit rechtsbeschwerdebefugt. Durch die Anfechtung ist sein Fortbestand infrage gestellt. Darüber hinaus sind der Betriebsrat B, der Betriebsrat H und der Wahlvorstand H hinsichtlich des Feststellungsantrags der Arbeitgeberin rechtsbeschwerdebefugt. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG soll die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien für die Remote-City B und deren mögliche Zuordnung zur HUB-City H geklärt werden. Dadurch sind die drei Rechtsbeschwerdeführer unmittelbar in ihrer Rechtsposition betroffen.

Die Rechtsbeschwerden sind jedoch unbegründet, die Vorinstanzen haben die Betriebsratswahl vom 15.12.2022 zu Recht für unwirksam erklärt:

Hinsichtlich des Wahlanfechtungsantrags sind lediglich die Arbeitgeberin und der Betriebsrat B beteiligt. Werden in einem Beschlussverfahren mehrere selbstständige Anträge zur Entscheidung gestellt, so ist hinsichtlich eines jeden Antrags gesondert zu prüfen, welche Personen und Stellen als Beteiligte im Verfahren über diesen Antrag zu hören sind. Es gilt insoweit nichts anderes, als wenn die mehreren selbstständigen Anträge in getrennten Verfahren anhängig gemacht worden wären4.

Der Antrag ist zulässig. Er ist – entsprechend der durch das Arbeitsgericht vorgenommenen und durch die Arbeitgeberin nicht beanstandeten Auslegung – als der gebotene Gestaltungsantrag, nicht als Feststellungsantrag zu verstehen5.

Nach § 19 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht erfolgen.

Die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung sind erfüllt.

Die Arbeitgeberin ist zur Wahlanfechtung befugt. Das Anfechtungsrecht ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht ausgeschlossen, weil die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl für H nicht angefochten hat.

Die Zulässigkeit der Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs ist nicht davon abhängig, ob weitere mit der Zuordnung der fraglichen Organisationseinheit in Verbindung stehende Betriebsratswahlen angefochten werden. Dies würde die in § 19 Abs. 1 BetrVG vorgesehene und gewährleistete Möglichkeit der Anfechtung von Betriebsratswahlen in unzumutbarer Weise einschränken und erschweren. Insbesondere wäre es bei einer Anfechtung durch drei Wahlberechtigte diesen nicht möglich, weitere Betriebsratswahlen in anderen Organisationseinheiten anzufechten6. Zudem wäre, da der Umfang des (Haupt-)Betriebs gerade im Streit steht, nicht ohne weiteres feststellbar, welche weitere(n) Betriebsratswahl(en) angefochten werden müsste(n).

Soweit das Bundesarbeitsgericht früher vertreten hat, eine isolierte Anfechtung der Betriebsratswahl in einem unselbstständigen Betriebsteil eines Gemeinschaftsbetriebs sei unzulässig7, hat er diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben8.

Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Anfechtung der Betriebsratswahl nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ausgeschlossen ist.

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist die Anfechtung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf Angaben des Arbeitgebers beruht. Eine fehlerhafte Wählerliste führt also nur dann zum Ausschluss des Anfechtungsrechts des Arbeitgebers, wenn der Fehler in seinen Verantwortungsbereich fällt9.

Es kann dahinstehen, ob eine Wählerliste auch dann im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG unrichtig ist, wenn sie aufgrund einer Verkennung des Betriebsbegriffs zu viele oder zu wenige Arbeitnehmer enthält10. Jedenfalls würde die Unrichtigkeit vorliegend nicht auf Angaben der Arbeitgeberin, sondern einer Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand beruhen. Die Arbeitgeberin ist ihrer Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 WO vollumfänglich nachgekommen. Sie hat dem Wahlvorstand alle von diesem geforderten Informationen erteilt. Sie war weder berechtigt noch verpflichtet, die erstellte Wählerliste zu beanstanden11. Die Entscheidung, welche Arbeitnehmer in die Wählerliste aufgenommen werden, obliegt allein dem Wahlvorstand12.

Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liegt unter anderem vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde13. Betriebsratsfähige Organisationseinheiten liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG oder um selbstständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. Die Begriffe des Betriebs im Sinne von § 1 BetrVG und des als selbstständig geltenden Betriebs im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Organisationseinheit um einen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG oder um einen selbstständigen oder unselbstständigen Betriebsteil handelt, steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüfbar, ob es vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist und diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat14.

Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung den zutreffenden Betriebsbegriff zugrunde gelegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb iSd. BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer die Arbeitgeberin zusammen mit den von ihr beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt15. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbstständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen der Arbeitgeberin in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte der Arbeitgeberin ausübt. Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein derartiger Betriebsteil jedoch erst unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG (räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb) oder Nr. 2 (Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation)16.

Diesen Rechtsbegriff hat das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist – entgegen der Auffassung des Betriebsrats B, zutreffend davon ausgegangen, dass diese Definition zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks geboten ist. Auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der zunehmenden Digitalisierung auf die Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen kann auf die Anforderung eines einheitlichen Leitungsapparats für Betriebe und eines Mindestmaßes an organisatorischer Selbstständigkeit für Betriebsteile nicht verzichtet werden. Dies gilt jedenfalls so lange, bis der Gesetzgeber eine abweichende Legaldefinition einführt oder andere Regelungen trifft, die eine Neubestimmung des Betriebs(teil-)begriffs fordern17.

Ziel der gesetzlichen Regelungen in §§ 1, 4 BetrVG ist, dass möglichst alle Betriebe – soweit in ihnen eine ausreichende Anzahl an Arbeitnehmern beschäftigt sind – über einen Betriebsrat verfügen. Gleichzeitig soll eine möglichst effektive Betriebsratsarbeit sichergestellt werden, indem sich überschneidende Aufgabenbereiche und Konkurrenzen zwischen Betriebsräten vermieden werden18. Dies erfordert einerseits sowohl eine möglichst arbeitnehmernahe Repräsentation der Belegschaft als auch – hierzu häufig gegenläufig – eine Nähe zum Entscheidungsträger19. Andererseits kann effektive Betriebsratsarbeit ohne klar abgrenzbare betriebsratsfähige Einheiten nicht erreicht werden20.

Diese, zum Teil gegenläufigen – Ziele können nur in ausgewogenem Maße erreicht werden, wenn die Bestimmung eines Betriebs oder Betriebsteils an der Ausübung von Leitungsmacht in einer organisatorischen Einheit anknüpft. Diese ist über die notwendige Weisungsgebundenheit wesentliches Merkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses21. Im Hinblick auf sie erfolgt die Mitbestimmung durch den Betriebsrat; ohne (ein Mindestmaß an) Leitungsmacht kann diese nicht durchgeführt werden22. Dementsprechend ist auch dort anzusetzen, um möglichst überschneidungsfreie, gleichzeitig arbeitnehmer- und entscheidungsträgernahe betriebsratsfähige Einheiten zu bestimmen23. Aus der Bindung an die organisatorische Ausgestaltung und Leitungsmacht ergibt sich zugleich, dass eine betriebsratsfähige Einheit nicht primär räumlich, sondern vorrangig funktional zu bestimmen ist24.

Demgegenüber würde die (größere) Gewichtung der rein örtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern dem Gesetzeszweck nicht in gleicher Weise gerecht. Es bliebe unklar, wem gegenüber Mitbestimmungsrechte ausgeübt werden können; ein „Ansprechpartner“ für den Betriebsrat wäre nicht gewährleistet. Besondere Bedeutung erlangen die räumlichen Verhältnisse vielmehr erst für die Frage, ob ein Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist.

Gleiches gilt – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer25 – für eine Bestimmung eines Betriebsteils anhand des Merkmals einer „Interessengemeinschaft“ der Arbeitnehmer. Unabhängig davon, dass bei einer Gruppe von Arbeitnehmern nicht zwangsläufig alle Interessen übereinstimmen und daher eine rechtssichere Bestimmung einer Interessengemeinschaft im Einzelfall nicht vorgenommen werden könnte26, würde dieses Kriterium bedingen, dass die Arbeitnehmer über die Zusammensetzung des Betriebs(teils) entscheiden würden. Je nachdem, ob sich bei allen oder Teilen der zu einer Interessengemeinschaft zusammengefassten Arbeitnehmer deren Auffassung und Bedürfnisse ändern, würde sich gegebenenfalls auch die Struktur der betriebsratsfähigen Organisationseinheiten im Unternehmen ändern. Die Feststellung der Interessengemeinschaft wäre lediglich eine Momentaufnahme, die für die Annahme einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit nicht ausreichen kann.

Gegen dieses Verständnis sprechen – entgegen der Auffassung des Betriebsrats B – weder verfassungsrechtliche noch unionsrechtliche Wertungen.

Der Betriebsrat kann sich nicht auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit berufen. Nach Art. 9 Abs. 3 GG ist dieses Bürgern, Koalitionen und ihren Mitgliedern vorbehalten, nicht aber für Betriebsräte gewährleistet27.

Die von dem Betriebsrat B darüber hinaus zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) betreffen den Betriebsbegriff der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen und sind daher für die Bestimmung des Betriebsbegriffs iSd. BetrVG nicht heranzuziehen28.

Auch die konkrete Würdigung des Landesarbeitsgerichts lässt keine rechtsbeschwerderechtlich relevanten Rechtsfehler erkennen.

Das Landesarbeitsgericht hat – unter teilweiser Bezugnahme auf den arbeitsgerichtlichen Beschluss – darauf abgestellt, dass weder vor Ort in B noch in H und/oder Be ein Leitungsapparat existiert, der allein für B zuständig ist. Es gebe keine Personen, die ausschließlich in sozialen und personellen Angelegenheiten allein für die Arbeitnehmer aus dem Liefergebiet B tätig würden. Es fehle daher an einer relativen Verselbstständigung, so dass weder von einem Betrieb noch von einem selbstständigen Betriebsteil auszugehen sei.

Dies ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem Liefergebiet B handelt es sich mangels eigenen arbeitstechnischen Zwecks nicht um einen eigenständigen Betrieb. Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine – für die Annahme eines Betriebsteils notwendige – relative Verselbstständigung erfordere eine allein auf das Liefergebiet ausgerichtete Ausübung von Leitungsmacht, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die hiergegen erhobenen Rügen des Betriebsrats B greifen nicht durch.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats B hat das Landesarbeitsgericht nicht als Voraussetzung für eine zumindest relative Verselbstständigung angesehen, dass „vor“ Ort in B Leitungsmacht ausgeübt werden müsse. Es hat die relative Verselbstständigung lediglich abgelehnt, weil die Mitarbeiter in der HUB-City H oder am Unternehmenssitz in Be nicht jeweils allein für B, sondern mindestens für mehrere Remote-Cities Leitungsmacht ausüben. Fehlt es aber an einer allein auf ein Liefergebiet bezogenen Zuständigkeit der Mitarbeiter für die personellen und sozialen Angelegenheiten, sind die Liefergebiete auch nicht gegenüber den weiteren Liefergebieten, dem HUB oder der Zentrale verselbstständigt. Die Leitungsmacht wird dann zugleich für mehrere Liefergebiete ausgeübt.

Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass allein die Tatsache, dass zwischen den Liefergebieten kein Personalaustausch erfolgt und für jede Remote-City eine eigene Personal- und Schichtplanung durchgeführt wird, nicht ausreicht, um eine relative Verselbstständigung anzunehmen. Hierdurch können die Liefergebiete zwar klar voneinander abgegrenzt werden; dies lässt jedoch keinen Rückschluss auf eine tatsächlich getrennte Ausübung von Leitungsmacht und damit organisatorische Verselbstständigung zu.

Der Verstoß konnte das Wahlergebnis beeinflussen29. Die Wahl des Betriebsrats im Liefergebiet B wäre unter Zugrundelegung des zutreffenden Betriebsbegriffs nicht durchgeführt worden.

Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht dem Feststellungsantrag der Arbeitgeberin in Bezug auf das Liefergebiet B stattgegeben.

Der Antrag bedarf der Auslegung. Er ist unter Berücksichtigung seiner Begründung erkennbar ausschließlich auf die Klärung der betriebsverfassungsrechtlichen Einordnung des Liefergebiets B, nicht aber der HUB-City H gerichtet. Gegenstand des Antrags ist damit die Beantwortung der Frage, ob mit dem Liefergebiet B eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt oder ob es der betriebsratsfähigen Einheit H zuzuordnen ist. Letzteres erfordert zwar zugleich die Feststellung, dass in H eine betriebsratsfähige Einheit – entweder ein eigenständiger Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG oder ein selbstständiger Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – vorliegt, nicht aber, welchen Umfang diese hat.

Bei diesem Verständnis sind bezüglich dieses Antrags die Arbeitgeberin, der Betriebsrat B, der Betriebsrat H und der Wahlvorstand H, nicht aber der Wahlvorstand G als Verfahrensbeteiligte zu hören (§ 83 Abs. 3 ArbGG).

Die Frage, ob die Remote-City B eine betriebsratsfähige Organisationseinheit oder einem Betrieb in H zuzuordnen ist, betrifft nicht nur die – als Antragstellerin ohnehin beteiligte – Arbeitgeberin sowie den Betriebsrat B, sondern auch den Betriebsrat H und den Wahlvorstand H in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition. Demgegenüber ist der Wahlvorstand G durch die begehrte Feststellung nicht betroffen.

Der Beteiligung des Wahlvorstands H steht nicht entgegen, dass dieser bereits im Jahr 2024 bestellt worden ist, die nächste (reguläre) Betriebsratswahl aber erst im Jahr 2026 stattfinden kann. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wann der Wahlvorstand frühestens bestellt werden kann, besteht nicht. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gibt seinem Wortlaut nach lediglich den spätesten Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands vor. Selbst wenn dennoch in der hier erfolgten frühzeitigen Bestellung ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegen sollte, würde ein solcher nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit der Bestellung des Wahlvorstands führen. Die frühzeitige Bestellung ist, wenn wie vorliegend keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen bestehen, kein schwerwiegender Errichtungsfehler, nach dem auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht30. Der Wahlvorstand ist daher ein existentes Gremium und damit beteiligtenfähig.

Die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit ist nach § 18 Abs. 2 BetrVG ein Rechtsverhältnis, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann. Dabei kann die Feststellung sowohl auf die Beantwortung der Frage der (richtigen) Betriebsabgrenzung als auch darauf gerichtet sein, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt31. Letzteres umfasst auch die Frage, welcher (betriebsratsfähigen) Organisationseinheit die (nicht betriebsratsfähige) Organisationseinheit zuzuordnen sein soll32.

Für den Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse33. Durch die erstrebte Feststellung wird die streitige betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Remote-City B abschließend geklärt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich dabei nicht lediglich um eine „Teilfeststellung“. Die Festlegung der Grenzen der Organisationseinheit H, zu der die Remote-City B nach Auffassung der Arbeitgeberin gehört, wird durch die begehrte Feststellung nicht geklärt und ist auch nicht Teil des festzustellenden Rechtsverhältnisses. Dementsprechend ist unerheblich, ob sich – wie von den Beteiligten zuletzt vorgetragen – der Zuschnitt der Organisationseinheit H im Verlaufe des (Rechtsbeschwerde-)Verfahrens geändert hat.

Der Antrag ist begründet. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Liefergebiet B sei weder ein Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG noch ein selbstständiger Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Zuordnung des Liefergebiets zu einem Betrieb in H ist rechtsfehlerfrei.

Das Landesarbeitsgericht ist unter Bezugnahme auf die Beweisaufnahme und Würdigung des Arbeitsgerichts davon ausgegangen, die wesentlichen Leitungsfunktionen für die im Liefergebiet B beschäftigten Arbeitnehmer würden durch die Mitarbeiter in H ausgeübt. Diese seien für Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, die Bearbeitung von Urlaubsanträgen, die Entscheidung über Abmahnungen und Entlassungen, die Schichtplanung und hierauf bezogene Eingaben des Betriebsrats sowie die Frage, ob und wie viele Arbeitnehmer eingestellt würden, zuständig. Damit würden in H die wesentlichen Entscheidungen getroffen, während in Be lediglich die Umsetzung derselben sowie eine fachliche Beratung der Entscheidungsträger erfolgten. Daraus ergebe sich, dass in H ein Betrieb bestehe, der auch das Liefergebiet B erfasse.

Dies ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Ausreichend für die Annahme eines Betriebs ist, wenn erkennbar die deutliche Mehrheit der der Mitbestimmung unterliegenden Entscheidungen in der Organisationseinheit getroffen wird34. Der Schluss, bei den im Einzelnen aufgezählten Entscheidungsbefugnissen handele es sich um die „wesentlichen“ Entscheidungen und deren Mehrheit, liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums des Landesarbeitsgerichts. Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass reine Unterstützungsleistungen – ebenso wie generalisierende Vorgaben – einer Zentrale nicht ausreichen, um dort von einer zentralen Leitung auszugehen35. Verfahrensrügen haben die Rechtsbeschwerdeführer nicht erhoben.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 23/24

  1. LAG Niedersachsen 30.05.2024 – 5 TaBV 84/23[]
  2. BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 11, BAGE 178, 172[]
  3. BAG 27.11.2024 – 7 ABR 30/23, Rn. 8; 9.02.2023 – 7 ABR 6/22, Rn. 18, BAGE 180, 149[]
  4. BAG 31.01.1989 – 1 ABR 60/87, zu B I 2 der Gründe[]
  5. vgl. zu einer solchen Auslegung BAG 20.10.2021 – 7 ABR 36/20, Rn. 13 mwN[]
  6. vgl. BAG 21.09.2011 – 7 ABR 54/10, Rn. 21, BAGE 139, 197 zur Anfechtung einer Betriebsratswahl in einer nach einem Zuordnungstarifvertrag im Sinne von § 3 Abs. 1 BetrVG gebildeten betriebsorganisatorischen Einheit[]
  7. BAG 31.05.2000 – 7 ABR 78/98, zu B II 1 der Gründe, BAGE 95, 15; 7.12.1988 – 7 ABR 10/88, zu B der Gründe, BAGE 60, 276[]
  8. BAG 22.11.2017 – 7 ABR 40/16, Rn. 21, BAGE 161, 101[]
  9. BR-Drs. 271/21 S. 15; BT-Drs.19/28899 S.19[]
  10. vgl. dies verneinend ErfK/Koch 26. Aufl. BetrVG § 19 Rn. 10a; BeckOGK/Boemke/T. Haase Stand 1.01.2026 BetrVG § 19 Rn.199; HaKo-BetrVG/Brors 7. Aufl. BetrVG § 19 Rn. 17; dies bejahend Homburg AuR 2024, 418, 420 f.[]
  11. BAG 11.03.1975 – 1 ABR 77/74, zu III 1 der Gründe; vgl. auch LAG Hamm 14.03.2005 – 10 TaBV 31/05, zu B II 1 b der Gründe[]
  12. BAG 11.03.1975 – 1 ABR 77/74 – aaO; DKW/Homburg 20. Aufl. § 2 WO Rn. 25; GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. WO § 2 Rn. 12[]
  13. BAG 21.06.2023 – 7 ABR 19/22, Rn. 18; 23.11.2016 – 7 ABR 3/15, Rn. 30[]
  14. BAG 21.06.2023 – 7 ABR 19/22, Rn. 34; 28.04.2021 – 7 ABR 10/20, Rn. 27, BAGE 175, 1[]
  15. BAG 28.04.2021 – 7 ABR 10/20, Rn. 26, BAGE 175, 1; 17.05.2017 – 7 ABR 21/15, Rn. 17[]
  16. BAG 21.06.2023 – 7 ABR 19/22, Rn. 33; 26.05.2021 – 7 ABR 17/20, Rn. 33 mwN, BAGE 175, 104[]
  17. so auch, zu den Begriffen Gemeinschaftsbetrieb und Betrieb und deren von der Rspr. abweichender inhaltlichen Bestimmung anhand des „Tätigkeitszusammenhangs von Arbeitnehmern, durch den die Handlungsorganisation der Arbeitnehmer ortsnah und effektiv verwirklicht werden kann“ bzw. ihrer Orientierung „an der räumlich-arbeitstechnisch verbundenen Tätigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlich-sozialer Abhängigkeiten“ – BAG 9.02.2000 – 7 ABR 21/98, zu B II der Gründe[]
  18. vgl. bereits BAG 1.02.1963 – 1 ABR 1/62, zu II 2 e der Gründe, BAGE 14, 82; 24.02.1976 – 1 ABR 62/75, zu III 1 der Gründe; 29.03.1977 – 1 ABR 31/76, zu III 1 der Gründe; vgl. auch Witzel/Franz ArbRAktuell 2024, 350, 352[]
  19. GK-BetrVG/Franzen 12. Aufl. BetrVG § 1 Rn. 36; Preis/Povedano Peramato FS 100 Jahre Betriebsverfassungsrecht 2020 S. 571, 574 ff.[]
  20. BAG 1.02.1963 – 1 ABR 1/62, zu II 2 g und h der Gründe, aaO[]
  21. vgl. zum Abstellen auf dieses Kriterium auch Vogt Betrieb und Betriebsteil als zweiteiliges Puzzle S. 107[]
  22. Henssler FS Kittner 2021 S. 146, 150[]
  23. ähnlich Witzel/Franz ArbRAktuell 2024, 350, 352; Urban ArbRAktuell 2022, 221, 223[]
  24. vgl. BAG 22.05.2025 – 7 ABR 28/24, Rn. 17; 10.03.2004 – 7 ABR 36/03, zu B 1 der Gründe; Mengel FS Windbichler 2020 S. 309, 313[]
  25. in diese Richtung auch Krause KJ 2024, 466, 478; Trümner AuR 2025, 389, 391; Vogt Betrieb und Betriebsteil als zweiteiliges Puzzle S. 136 ff.[]
  26. vgl. Henssler FS Kittner 2021 S. 146, 150; Hensel DIAS 2025, 11, 14: Repräsentationsdilemma[]
  27. GK-BetrVG/Wiese 12. Aufl. BetrVG Einl. Rn. 74; vgl. für den Personalrat BVerfG 26.05.1970 – 2 BvR 311/67, zu II 3 der Gründe, BVerfGE 28, 314[]
  28. vgl. Krause KJ 2024, 466, 472[]
  29. vgl. hierzu BAG 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 51; 20.01.2021 – 7 ABR 3/20, Rn. 24[]
  30. vgl. hierzu BAG 13.03.2013 – 7 ABR 70/11, Rn.19, BAGE 144, 290; 27.07.2011 – 7 ABR 61/10, Rn. 47, BAGE 138, 377[]
  31. BAG 27.11.2024 – 7 ABR 30/23, Rn. 17[]
  32. vgl. BAG 23.11.2016 – 7 ABR 3/15, Rn. 61[]
  33. vgl. BAG 27.11.2024 – 7 ABR 30/23, Rn.20[]
  34. vgl. BAG 23.09.1982 – 6 ABR 42/81, zu III 2 b der Gründe, BAGE 40, 163[]
  35. vgl. BAG 23.11.2016 – 7 ABR 3/15, Rn. 43 f.; 9.12.2009 – 7 ABR 38/08, Rn. 28[]