Eine Serviceteamleiterin wird nicht regelmäßig als Gruppenleiterin im Sinne der Entgeltgruppe 9b TV-L beschäftigt.
Nach § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist, über den 31.12.2019 hinaus fortbesteht, und die am 1.01.2020 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften findet für die Dauer der unveränderten Tätigkeit grundsätzlich nicht statt (Protokollerklärung zu § 29d Abs. 1 iVm. der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). In diesem Fall kommt eine Neueingruppierung gemäß § 29d Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-Länder nur in Betracht, wenn sich nach den zum 1.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt und die Beschäftigte bis zum 31.12.2020 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L). Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang1.
Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten2.
Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar3.
Danach hat das Landesarbeitsgericht Hamm zu Recht angenommen, bei der Tätigkeit als Serviceteamleiterin handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang4. Unmittelbare Leitungstätigkeiten und andere Tätigkeiten ließen sich zwar unterscheiden. Letztlich dienen jedoch alle Tätigkeiten der Beschäftigten dem Arbeitsergebnis der Leitung der jeweiligen Gruppe. Wenn die Leiterin einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit5. Dies kommt auch in der Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO zum Ausdruck, nach welcher die Tätigkeit von Gruppenleitern die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit beinhaltet. Weiterhin waren die Tätigkeiten der Betreuung von Aktenvorgängen in der Serviceeinheit und der Leitung der Serviceeinheit während der gesamten Arbeitszeit der Arbeitnehmerin tatsächlich nicht getrennt. Die Arbeitnehmerin musste nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch dann, wenn sie Aktenvorgänge bearbeitete, stets damit rechnen, Leitungsaufgaben wahrnehmen zu müssen.
Eine Serviceteamleiterin ist nicht als Gruppenleiterin im Sinne der Entgeltgruppe 9b TV-L beschäftigt. Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften im Sinne der Entgeltgruppe 9b TV-L sind solche Beschäftigte, denen die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle oder einer großen Serviceeinheit übertragen ist6. Dem Merkmal „groß“ kommt entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin eine eigenständige Bedeutung zu. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags7.
Das Tätigkeitsmerkmal „Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften“ ist selbst nicht weiter definiert. Die Regelung verweist insoweit mit dem Klammerzusatz auf die Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO. Deren Wortlaut enthält zwar keine Definition des Begriffs „Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften“. Sie legt mit dem Merkmal „Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ aber die Anforderungen an die Tätigkeit von Gruppenleitern fest. Damit wird zugleich der Begriff „Gruppenleiter“ bestimmt. Anhaltspunkte für einen lediglich deskriptiven Charakter lassen sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut, dass allein die beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung der einzelnen Tätigkeiten der Erläuterung dient. Gegenteiliges folgt nicht aus der Verwendung des Wortes „beinhaltet“. Die Tarifvertragsparteien haben damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Koordinationsfunktion in der Praxis regelmäßig nicht zeitlich überwiegend ausgeübt wird und die Gruppenleiter in der jeweiligen Organisationseinheit vor allem operativ mitarbeiten8. Hätten die Tarifvertragsparteien mit „große Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ nur den Regelfall beschreiben wollen, hätte die Formulierung, die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe, zB innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, nähergelegen. Stünde – wie die Arbeitnehmerin meint – bereits mit der Übertragung der Tätigkeit einer Gruppenleitung das Vorliegen einer „großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit“ fest, wäre das Adjektiv „groß“ überflüssig. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Tarifvertragsparteien keine überflüssigen, weil inhaltsleeren Regelungen treffen wollen9, ist dem Wort „groß“ eine eigenständige Bedeutung beizumessen.
Systematische Erwägungen sowie Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dieses Verständnis.
Die Verweisung auf Definitionen in Protokollerklärungen entspricht einer üblichen Regelungstechnik in Tarifverträgen. Die Tarifvertragsparteien haben davon auch in Entgeltgruppe 9b TV-L Gebrauch gemacht. Die Verweisung in diesem Tätigkeitsmerkmal unterscheidet sich in ihrem Wortlaut („Hierzu Protokollerklärung“) nicht von den anderen Verweisungen. Daher ist davon auszugehen, dass die Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO – wie auch die anderen Protokollerklärungen – materieller Bestandteil der tariflichen Regelung ist und damit Regelungscharakter hat.
Dem Erfordernis der großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit steht nicht entgegen, dass der Tarifvertrag keine gesonderte Regelung für die Eingruppierung von Beschäftigten aufweist, die Geschäftsabläufe innerhalb einer nicht großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit koordinieren. Die Tätigkeit dieser Beschäftigten wird – ebenso wie bis zum 31.12.2019 – von den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9a TV-L erfasst. Ihre Tätigkeit hebt sich dadurch aus Entgeltgruppe 6 TV-L heraus, dass sie schwierig ist. Die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer nicht großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit entspricht ihrer Wertigkeit nach den im nicht abschließenden Katalog der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO aufgelisteten Tätigkeiten10. Die Tarifvertragsparteien konnten sich daher auf die Einfügung des neuen Tätigkeitsmerkmals „Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften“ beschränken. Sie haben mit der Größe der Geschäftsstelle oder der Serviceeinheit auf einen Faktor abgestellt, der an die Leitungsfunktion anknüpft und sich auf die Anforderungen auswirkt11. Damit ist sichergestellt, dass es sich um eine anspruchsvollere Tätigkeit handelt als die schwierige Tätigkeit der Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer nicht großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit.
Eine „große Geschäftsstelle oder Serviceeinheit“ im Tarifsinn liegt grundsätzlich dann vor, wenn der dort bestehende Arbeitskräftebedarf – bemessen anhand von Vollzeitäquivalenten – den Mindestwert für die Annahme einer „Gruppe“ von Beschäftigten, deren Geschäftsabläufe zu koordinieren sind, um ein Mehrfaches übersteigt.
Die Tätigkeit der Gruppenleiter bezieht sich – ausgehend von der Organisationsstruktur bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften und der organisatorischen Gliederung der Einheit der Geschäftsstelle12 in einzelne Abteilungen – auf die Beschäftigten der jeweiligen Teileinheit Geschäftsstelle oder Serviceeinheit. Diese muss „groß“ sein. Das ist im Geltungsbereich des Tarifvertrags einheitlich und damit unabhängig von den Gegebenheiten des einzelnen Gerichts oder der Gerichtsbarkeit zu beurteilen13.
Der Tarifvertrag definiert nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen von einer „großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ auszugehen ist. Soweit das beklagte Land geltend macht, der Vorschlag einer eigenständigen Entgeltregelung für die Leiterinnen „großer“ Serviceeinheiten oder Geschäftsstellen sei in den Tarifvertragsverhandlungen unter der Prämisse eingebracht worden, dass dort mindestens zehn Personen beschäftigt sind, lässt schon nicht erkennen, ob insoweit eine Einigung erzielt worden ist. Jedenfalls hat ein solches Verständnis im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden14.
Bei der Wortlautauslegung ist daher anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „groß“ in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind15. Danach wird das Adjektiv „groß“ benutzt, um zu beschreiben, dass etwas den Durchschnitt oder einen Vergleichswert übertrifft16. Der Vergleich kann quantitativer, aber auch qualitativer Natur sein. Stets notwendig ist jedoch ein Bezugsobjekt. Daher kann das Adjektiv „groß“ allein ohne Betrachtung des Kontextes keinen Aufschluss darüber geben, was die Tarifvertragsparteien unter einer „großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ verstanden haben17.
Die Größe einer Geschäftsstelle oder Serviceeinheit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO ist vorrangig von dem bestehenden Geschäftsanfall abhängig. Dieser kann über den in Vollzeitäquivalenten zu erfassenden Arbeitskräftebedarf der Gruppe erfasst werden.
Mit dem Tätigkeitsmerkmal „Gruppenleiter“ im Sinne der Entgeltgruppe 9b TV-L soll der mit der Koordinierungstätigkeit in einer „großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit“ verbundenen Bedeutung des Aufgabengebiets und den damit einhergehenden Anforderungen und Belastungen entsprochen werden. Der Umfang des Aufgabengebiets, dessen Geschäftsabläufe eine Gruppenleiterin zu koordinieren hat, wird vor allem durch den Geschäftsanfall bestimmt. Dieser kommt in der Anzahl der dort tätigen Beschäftigten zum Ausdruck und kann in erster Linie durch den – in Vollzeitäquivalenten ausgedrückten – Arbeitskräftebedarf erfasst werden. Allein die Anzahl der beschäftigten Personen „nach Köpfen“ ist hierzu nicht in gleichem Maße geeignet. In besonders gelagerten Fallgestaltungen können allerdings auch andere Faktoren von Bedeutung sein, soweit sie an die Koordination der Geschäftsabläufe anknüpfen und größere Anforderungen an die Tätigkeit stellen. Das kann beispielsweise bei einer besonders großen Anzahl zugewiesener Teilzeitbeschäftigter der Fall sein, wenn diese geeignet ist, die Koordinierung innerhalb der Gruppe, etwa im Hinblick auf die Dienst- und Urlaubsplanung, außerordentlich zu erschweren.
Die Tätigkeit einer Gruppenleiterin im Sinne der Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b TV-L und die einer Beschäftigten, der die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer nicht großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit übertragen ist, unterscheiden sich im Wesentlichen – ausgehend vom Arbeitsanfall und dem damit verbundenen Arbeitskräftebedarf – durch die Größe der von ihnen geleiteten Gruppen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine „Gruppe“ eine „kleine als Einheit zusammengehörige Schar von Menschen“18 oder ein „Kreis von Menschen, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören“19. In der Soziologie versteht man unter „Gruppe“ ein Gebilde von drei bis etwa 25 Mitgliedern, die über längere Zeit miteinander ein gemeinsames Ziel verfolgen, in einem kontinuierlichen Kommunikations- und Interaktionszusammenhang stehen und gruppenspezifische Rollen, Normen und Werte ausbilden20. Danach setzt eine Gruppenleitung neben der Gruppenleiterin mindestens zwei weitere Beschäftigte voraus21. Die Koordinierung der Geschäftsabläufe einer „großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ liegt allerdings nicht bereits bei jeder Überschreitung dieser Mindestwerte vor. Eine solche kann erst dann angenommen werden, wenn die Gruppe erheblich größer ist als die kleinstmögliche Gruppe. Um von einer großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit und damit von einer wahrnehmbar gesteigerten Bedeutung des Aufgabengebiets ausgehen zu können, muss der Mindestwert der Gruppengröße von drei Vollzeitäquivalenten daher um ein Mehrfaches überschritten sein.
Die Arbeitnehmerin war nicht als Gruppenleiterin im Sinne der Entgeltgruppe 9b TV-L beschäftigt. Ihr oblag zwar die Koordinierung der Geschäftsabläufe innerhalb der Serviceeinheit für Familiensachen. Diese ist – wie das Landesarbeitsgericht Hamm im Ergebnis zutreffend erkannt hat – jedoch keine „große“ Serviceeinheit im Tarifsinn.
Bei der tariflichen Anforderung „groß“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist22.
Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Prüfung nicht den zutreffenden Begriff „große Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO zugrunde gelegt. Das Landesarbeitsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend von der Bedeutung des Begriffs „groß“ im allgemeinen Sprachgebrauch und der Notwendigkeit eines Bezugsobjekts ausgegangen. Es hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, die Größe der Serviceeinheit sei in erster Linie „nach Köpfen“ der zu koordinierenden Beschäftigten zu beurteilen. Zudem hat es zu Unrecht angenommen, die der Serviceeinheit zugewiesenen Auszubildenden seien nach Nr. 6 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L nicht zu berücksichtigen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, weil die Eingruppierung nicht von der Zahl der unterstellten Beschäftigten, sondern von der Größe der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit abhängt.
Das Bundesarbeitsgericht kann die erforderliche Prüfung jedoch selbst vornehmen. Das Landesarbeitsgericht hat die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach handelt es sich bei der Serviceeinheit für Familiensachen nicht um eine große Serviceeinheit im Tarifsinn.
Der Serviceeinheit der Arbeitnehmerin waren – umgerechnet auf sog. Vollzeitäquivalente – zwischen 5, 37 und 5, 87 Beschäftigte zugeordnet. Diese Anzahl der zugewiesenen Vollzeitäquivalente rechtfertigt die Annahme einer „großen Serviceeinheit“ nicht.
Eine andere Beurteilung ist nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die Zahl der Teilzeitbeschäftigten und der zugeordneten Auszubildenden geboten. Der Arbeitnehmerin waren höchstens acht Beschäftigte zugewiesen, sodass nicht von einem besonders hohen Koordinierungsaufwand aufgrund von Teilzeitbeschäftigten ausgegangen werden kann. Ihr war auch nicht die Ausbildung der beiden Auszubildenden übertragen; sie hatte diese weder im Dienst- und Urlaubsplan zu berücksichtigen noch ihnen konkrete Aufgaben zuzuweisen und ihre Bearbeitung zu kontrollieren. Ihr oblag es nur, die Auszubildenden den Beschäftigten zuzuweisen und dies bei der Zuteilung von Arbeiten an diese zu berücksichtigen. Zudem fiel diese Aufgabe nicht ständig, sondern nur außerhalb der Zeiten des Berufskollegs und des fachtheoretischen Unterrichts der Auszubildenden an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23
- BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 16; 9.09.2020 – 4 AZR 161/20, Rn.19[↩]
- BAG 26.04.2023 – 4 AZR 275/20, Rn.20; ausf.09.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 27 ff. mwN, BAGE 172, 130[↩]
- st. Rspr., vgl. zB BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 18[↩]
- LAG Hamm 15.02.2023 – 3 Sa 680/22[↩]
- vgl. BAG 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn.19, BAGE 170, 214; 29.01.2020 – 4 ABR 8/18, Rn. 31 zur Tätigkeit einer Teamleiterin in der Pflege; 15.02.2006 – 4 AZR 66/05, Rn. 14 mwN zur Tätigkeit als Stationsschwester im Sinne der Bundes-Angestelltentarifvertrags[↩]
- BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel Stand 1.06.2023 TV-L-EGO T2.12.1 Rn. 17a; Natter ZTR 2021, 175[↩]
- zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17, Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326[↩]
- vgl. Natter ZTR 2021, 175[↩]
- vgl. etwa BAG 24.06.2021 – 5 AZR 529/20, Rn. 35 mwN[↩]
- vgl. BAG 26.04.2023 – 4 AZR 275/20, Rn. 43; vgl. zur Heranziehung der Tätigkeitsbeispiele als Richtlinien für die Subsumtion unter den Oberbegriff BAG 5.05.2021 – 4 AZR 666/19, Rn. 55; 14.10.2020 – 4 AZR 252/19, Rn. 42[↩]
- vgl. BAG 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 31, BAGE 170, 214[↩]
- iSv. § 153 GVG, § 7 ArbGG, § 13 VwGO, § 12 FGO, § 4 SGG[↩]
- zu diesem Vergleichsmaßstab vgl. BAG 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 39, BAGE 170, 214[↩]
- zu diesem Erfordernis BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 45 mwN, BAGE 172, 130[↩]
- BAG 19.10.2022 – 4 AZR 470/21, Rn. 50; 25.02.2009 – 4 AZR 41/08, Rn. 21, BAGE 129, 355[↩]
- Duden Deutsches Universalwörterbuch 10. Aufl. Stichwort „groß“[↩]
- vgl. BAG 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 24, BAGE 170, 214[↩]
- Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Gruppe“[↩]
- Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „Gruppe“[↩]
- Gabler Wirtschaftslexikon 19. Aufl. Stichwort „Gruppe“[↩]
- vgl. BAG 9.04.1986 – 4 AZR 125/85[↩]
- zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zB BAG 13.11.2019 – 4 AZR 490/18, Rn. 50, BAGE 168, 306[↩]











