Die Klageänderung in der Revisionsinstanz

Die erstmalige Einbeziehung eines weiteren, vom bisherigen Klagebegehren unterscheidbaren Dokuments in den Sachantrag stellt eine Klageerweiterung dar, wenn sich dadurch Antrag und zugrunde liegender Lebenssachverhalt ändern. Eine solche Klageänderung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, wenn der hierfür maßgebliche Sachverhalt weder vom Berufungsgericht festgestellt noch zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die Klageänderung in der Revisionsinstanz

Ausgehend vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Gegenstand des Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund)1. Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze, dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher; vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klägerin zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte2.

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz durch den Rechtsmittelführer jedoch umgestellt werden, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfungsprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden3.

Diese Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung in der Revisionsinstanz waren auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht gegeben: Der Sachverhalt ist in Bezug auf den nun ebenfalls herausverlangten Zwischenbericht weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch zwischen den Parteien unstreitig. Als zwischen den Parteien unstreitig kann zwar angenommen werden, dass ein solcher Zwischenbericht existiert, nicht jedoch, welchen Inhalt er im Wesentlichen hat und wie er sich vom jeweiligen Abschlussbericht im Einzelnen unterscheidet. Darüber hinaus könnten die Verfahrensrechte der Beklagten verletzt werden, sofern sie in der Revisionsinstanz nunmehr mit einer Klageerweiterung hinsichtlich des Zwischenberichts konfrontiert wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte in Bezug auf den Zwischenbericht weitere Tatsachen hätte vorbringen können, die gegen die Herausgabe einer Kopie sprechen, wenn die Klageerweiterung in den Tatsacheninstanzen erfolgt wäre.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung unterstreicht, dass bereits in den Tatsacheninstanzen sorgfältig bestimmt werden muss, welche konkreten Unterlagen oder Ansprüche Gegenstand des Verfahrens sein sollen. Das gilt insbesondere bei Auskunfts- und Herausgabeklagen, die sich auf mehrere Berichte, Anlagen oder sonstige Dokumente beziehen: Die bloße Bezugnahme eines bereits eingeklagten Dokuments auf eine weitere Unterlage macht diese nicht ohne Weiteres zum Streitgegenstand. Wird ein zusätzliches Dokument erstmals in der Revision ausdrücklich in den Antrag aufgenommen, lässt sich dies regelmäßig nicht als bloße Konkretisierung des bisherigen Begehrens behandeln. Eine Erweiterung ist dort nur ausnahmsweise möglich, wenn sie auf dem bereits festgestellten oder unstreitigen Sachverhalt beruht, das rechtliche Prüfungsprogramm nicht wesentlich verändert und die Verfahrensrechte des Gegners nicht beeinträchtigt. Parteien sollten daher sämtliche Dokumente, auf die sich ihr Begehren erstrecken soll, möglichst bereits in erster Instanz eindeutig in die Antragstellung einbeziehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2026 – 8 AZR 169/26

  1. BAG 26.06.2025 – 8 AZR 276/24, Rn. 17 mwN[]
  2. vgl. BAG 20.03.2024 – 5 AZR 161/23, Rn. 24 mwN[]
  3. BAG 19.09.2024 – 8 AZR 368/22, Rn. 18 mwN[]