Die Pause als Arbeitszeit – und der Streitgegenstand

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union regelt die Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG, auch wenn sie bestimmte Bereitschaftszeiten unionsrechtlich als Arbeitszeit einordnet, nicht die Art und Weise ihrer Vergütung, sondern überlässt diese den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts1. Wenn der Kläger argumentiert, die Pausen seien (etwa wegen des im Pausenraums installierten Monitors zur Überwachung der Maschinen) Arbeit bzw. Arbeitszeit gewesen, macht er deshalb der Sache nach Vergütung für Überstunden und damit einen anderen Streitgegenstand als den tariflichen Anspruch auf Vergütung der von ihm genommenen Pausen geltend.

Die Pause als Arbeitszeit – und der Streitgegenstand

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union regelt die Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG, auch wenn sie bestimmte Bereitschaftszeiten unionsrechtlich als Arbeitszeit einordnet, nicht die Art und Weise ihrer Vergütung, sondern überlässt diese den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts1. Wenn der Kläger argumentiert, die Pausen seien Arbeit bzw. Arbeitszeit gewesen, macht er deshalb der Sache nach Vergütung für Überstunden und damit einen anderen Streitgegenstand geltend.

Wird aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrages (hier: § 5 Nr. 5.05.7 des Gemeinsamen Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Feinstblechpackungsindustrie2 den Beschäftigten im Dreischichtbetrieb die regelmäßige Arbeitszeit, die durch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause entfällt, bezahlt, kann das hierin liegende tarifliche Erfordernis für die Vergütung von Pausen, nämlich das Entfallen von regelmäßiger Arbeitszeit durch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause, nicht im Wege der Auslegung gleichsam „weginterpretiert“ werden3.

Schon der Wortlaut von § 5 Nr. 5.05.7 GMTV ist derart klar und eindeutig, dass es sich verbietet, mit der Revision anzunehmen, im Dreischichtbetrieb sei die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause auch dann – gleichsam als eine Art Erschwerniszulage, zu vergüten, wenn keine regelmäßige Arbeitszeit entfällt. Wenn dies der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien gewesen wäre, hätte er im Wortlaut Niederschlag finden müssen. Dies wäre auch einfach zu formulieren gewesen, etwa dahingehend, dass den Beschäftigten im Dreischichtbetrieb die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause bezahlt wird. Eine solche Regelungstechnik ist den Parteien des GMTV auch nicht fremd. So haben sie an anderer Stelle – bei den Regelungen zum Leistungsentgelt – bestimmt, dass die im Leistungsentgelt Beschäftigten „als Ausgleich für arbeitsbedingte Ermüdung“ eine „bezahlte Erholungszeit“ von 24 Minuten pro Schicht erhalten, § 13 Nr. 13.05.01.1 und Nr. 13.05.01.2 GMTV.

Muss aber nach der Tarifnorm regelmäßige Arbeitszeit „entfallen“, kann es dafür entgegen der Ansicht der Revision nicht ausreichen, dass sich durch die gesetzliche Ruhepause, die nach § 4 Satz 1 ArbZG die Arbeitszeit gerade unterbricht, die bloße Anwesenheitszeit des Arbeitnehmers im Betrieb verlängert. Dies ist kein Ausfall von Arbeitszeit iSd. § 5 Nr. 5.05.7 GMTV, sondern Folge der gesetzlichen Pausenregelung.

Verlangt der Wortlaut des § 5 Nr. 5.05.7 GMTV als Voraussetzung für die Vergütung von Pausen das Entfallen von regelmäßiger Arbeitszeit durch die gesetzliche Ruhepause, kann Sinn und Zweck einer solchen Tarifnorm nur darin liegen, dass den Beschäftigten im Dreischichtbetrieb durch die Schichtgestaltung des Arbeitgebers bzw. derjenigen von Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) kein finanzieller Nachteil entstehen darf und sie stets (zumindest) die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit vergütet erhalten. Zwar kann grundsätzlich Sinn und Zweck einer Vergütung von Pausen auch „eine Art Belastungsausgleich“ sein, jedoch muss dafür der Wortlaut einer entsprechenden Tarifnorm zumindest einen dahingehenden Anhaltspunkt enthalten. Deshalb ist die für die Gegenansicht angezogene Entscheidung des Vierten Xenats des Bundesarbeitsgerichts4 gerade nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Denn dort ging es um eine Tarifbestimmung, nach deren Wortlaut in „Dreischichtbetrieben … den Arbeitnehmern ausreichend Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten ohne Lohn- oder Gehaltsabzug zu gewähren (ist)“. Ähnlich verhält es sich mit Entscheidungen des Ersten und Neunten Bundesarbeitsgerichts des Bundearbeitsgerichts. Ersterer lag eine Betriebsvereinbarung zugrunde, die bestimmte: „Beim Wechselschichteinsatz in drei Schichten wird in allen Schichten die gesamte Pausenzeit als Arbeitszeit vergütet.“, und ein Einigungsstellenspruch über die Dauer und Lage der Arbeitszeit, in dem es hieß: „Im Drei-Schicht-Betrieb ist jedoch sicherzustellen, dass den Arbeitnehmern ausreichend Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten ohne Lohn- und Gehaltsabzug gewährt wird.“,5. In dem vom Neunten Xenat entschiedenen Fall sah der Wortlaut der Tarifnorm vor, dass den Arbeitnehmern, die in drei Schichten arbeiten, Pausen von mindestens einer halben Stunde zur Erholung und Einnahme des Essens ohne Lohnabzug zu gewähren sind6.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2024 – 5 AZR 266/23

  1. EuGH 9.03.2021 – C-580/19 – [Stadt Offenbach am Main] Rn. 57 mwN[][]
  2. GMTV) vom 20.03.2018, gültig ab 1.01.2019[]
  3. zu den Regeln für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. zB BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 43; 12.10.2022 – 5 AZR 48/22, Rn.19, st. Rspr.[]
  4. BAG 21.10.1987 – 4 AZR 173/87[]
  5. BAG 6.11.1990 – 1 ABR 34/89[]
  6. BAG 23.01.2001 – 9 AZR 4/00[]

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