Die rückwirkend verlangte Reduzierung der Arbeitszeit

Eine Klage auf Reduzierung der Arbeitszeit (hier: im Blockmodell aufgrund eines Haustarifvertrags) wird nicht infolge Zeitablaufs – teilweise – unzulässig. Für den auf die Annahme eines Änderungsangebots gerichteten Leistungsantrag ergibt sich das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon daraus, dass der erhobene Anspruch nicht erfüllt ist1.

Die rückwirkend verlangte Reduzierung der Arbeitszeit

Der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmte Leistungsantrag zielt zulässig darauf ab, dass die Arbeitgeberin zur Annahme des von ihr abgelehnten Angebots des Klägers auf Herabsetzung seiner Arbeitszeit (§ 145 BGB) verurteilt wird und damit die Zustimmung der Beklagten als nach § 894 Satz 1 ZPO abgegeben gilt, sobald das der Klage stattgebende Urteil Rechtskraft erlangt2.

Die Klage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1.01.2018 verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Die erstrebte Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO soll zum Abschluss eines Vertrags führen, der rückwirkend Rechte und Pflichten begründet3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juli 2019 – 9 AZR 475/18

  1. vgl. BAG 16.12 2014 – 9 AZR 915/13, Rn. 14[]
  2. BAG 4.05.2010 – 9 AZR 155/09, Rn. 17, BAGE 134, 223[]
  3. st. Rspr. vgl. BAG 11.12 2018 – 9 AZR 298/18, Rn. 24 mwN, BAGE 164, 307[]

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