Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Auszubildender in Vollzeit berechnet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall absolviert die klagende Auszubildende seit dem 1.09.2017 bei der beklagten Stadt eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten mit einer
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