Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Derartige betrieblichen Gründe können sich auch aus einem tariflichen Überforderungsschutz ergeben.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall begehrt
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