Klage auf Erhöhung der Regelarbeitszeit

Begehrt ein Arbeitnehmer unter Berufung auf eine entsprechende tarifvertragliche Regelung von dem Arbeitgeber die Erhöhung seiner regelmäßigen Arbeitszeit, ist er gehalten, sein Klageziel im Wege der Leistungsklage zu verfolgen.

Klage auf Erhöhung der Regelarbeitszeit

Gibt eine Tarifbestimmung dem Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Vertragsänderung, so kommt diese nicht bereits mit dem – berechtigten – Verlangen des Arbeitnehmers zustande, den Arbeitsvertrag seinen Wünschen entsprechend zu ändern1, sondern erst durch die Zustimmung des Arbeitgebers zu dem von dem Arbeitnehmer unterbreiteten Änderungsangebot.

Weigert sich der Arbeitgeber die Zustimmung zu erteilen, obwohl er (hier: nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2013) dazu verpflichtet ist, gilt seine auf die Änderung des Arbeitsvertrags zielende Willenserklärung mit Rechtskraft der klagestattgebenden Entscheidung gemäß § 894 ZPO als abgegeben2. Bei Leistungsklagen ergibt sich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist3.

Die Leistungsanträge müssen dabei hinreichend deutlich i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezeichnen:

  • die Arbeitsvertragsparteien,
  • den Zeitpunkt, ab dem die Änderung des Arbeitsvertrags erfolgen soll, und
  • den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung.

Die Art der von dem Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit ergibt sich demgegenüber aus dem ansonsten unverändert fortbestehenden Arbeitsvertrag. Damit hat der klagende Arbeitnehmer die wesentlichen Bestimmungen eines Änderungsvertrags benannt4.

Weiterlesen:
Die vorübergehende Auslandsentsendung - und die Vergütung der Reisezeiten

Der Erfolg der Klage scheitert nicht daran, dass der Arbeitnehmer die rückwirkende Verlängerung seiner Regelarbeitszeit verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.20015 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Die erstrebte Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO soll zum Abschluss eines Vertrags führen, der rückwirkend Rechte und Pflichten begründet6.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 9 AZR 95/19

  1. so aber Decruppe Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen Kommentar für die betriebliche Praxis Teil I 4. Aufl. § 3 Rn. 18a; unklar zu einer wortgleichen Regelung im Hessischen MTV Linde Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/-innen im Hessischen Einzelhandel 1. Aufl. § 8 Rn. 48[]
  2. vgl. BAG 19.12.2006 – 9 AZR 356/06, Rn. 12[]
  3. vgl. BAG 11.12.2018 – 9 AZR 298/18, Rn.19, BAGE 164, 307[]
  4. vgl. BAG 18.07.2017 – 9 AZR 259/16, Rn. 10, BAGE 159, 368[]
  5. BGBl. I S. 3138[]
  6. BAG 11.12.2018 – 9 AZR 298/18, Rn. 24, BAGE 164, 307[]

Bildnachweis:

  • Textileinzelhandel: Free-Photos