Die Stufenzuordnung bei der Deutschen Post AG – und die nicht zu berücksichtigende Vorbeschäftigung

Für Arbeitnehmer einer früheren DHL Delivery-Regionalgesellschaft, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Integration dieser Gesellschaften in die Deutsche Post AG auf diese übergegangen ist, bleibt eine bei der Deutschen Post AG vor dem 1.07.2019 verbrachte Tätigkeitsdauer nach dem allein maßgeblichen § 9 Abs. 1 TV Wechsler bei der Stufenzuordnung ab dem 1.07.2019 unberücksichtigt. Hat der Arbeitnehmer daher bereits vor der Gründung der DHL Delivery Regionalgesellschaften im Jahr 2015 bereits einmal bei der Deutsche Post AG gearbeitet, werden diese Beschäftigungszeiten u.a. im Rahmen der Stufenzuordnung nicht mehr berüchsichtigt. Diese tarifvertragliche Regleung verletzt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Stufenzuordnung bei der Deutschen Post AG – und die nicht zu berücksichtigende Vorbeschäftigung

Ein solcher, zunächst bei einer DHL Delivery-Regionalgesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer unterfällt als Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis von einer DHL Delivery Regionalgesellschaft gemäß § 324 UmwG iVm. § 613a BGB auf die Deutsche Post AG übergegangen ist, nach § 1 des Tarifvertrag Nr. 202 zur Überleitung der tariflichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der DHL Delivery Regionalgesellschaften in die Deutsche Post AG (TV Wechsler DHL DLY) dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags. § 2 Abs. 1 TV Wechsler stellt die Anwendbarkeit der Haustarifverträge klar.

Bezogen auf die erstmalige Zuordnung zu einer Gruppenstufe nach der Überleitung zum 1.07.2019 sind allein und abschließend die Vorgaben des § 9 TV Wechsler maßgeblich. Dies ergibt sich aus dessen Wortlaut und seinem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Überleitungsrechts und den allgemeinen Stufenzuordnungsregeln des § 4 ETV-DP AG idF des TV Änderung ETV1.

Hinsichtlich der Überleitung und Entgeltsicherung der von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer enthält der Zweite Teil des TV Wechsler Spezialregelungen, welche in inhaltlichem Bezug zum Vergütungssystem des Entgeldtarifvertrages (ETV-DP AG) stehen und dieses zwar nicht vollständig ersetzen, aber punktuell ergänzen. § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler regelt „die Zuordnung zur Gruppenstufe innerhalb der Entgeltgruppe gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b) des ETV-DP AG“. Durch den Verweis auf § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG wird klargestellt, dass die übergeleiteten Arbeitnehmer hinsichtlich der Stufenlaufzeiten wie nach dem 30.06.2019 neu eingestellte Arbeitnehmer behandelt werden, obwohl ihre Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen auf die Deutsche Post AG übergegangen sind (§ 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 BGB). Dementsprechend gibt § 9 Abs. 1 TV Wechsler selbst keine Stufenlaufzeiten vor, sondern bestimmt – wie sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler ergibt – nur die „erstmalige“ Zuordnung zur Gruppenstufe nach der Überleitung. Bereits diese Regelungssystematik bedingt, dass anschließend die Stufenlaufzeit nach § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG bei Null beginnt.

Zudem kommt es nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler für die erstmalige Stufenzuordnung nicht auf die bei der Deutschen Post AG ggf. im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses bereits zurückgelegten Tätigkeitsjahre an, sondern allein auf den Vergleich des bisherigen Bruttojahresbezugsentgelts mit dem neuen Bruttojahresbezugsentgelt. § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler nimmt nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG Bezug, sondern begründet entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mit der Maßgeblichkeit des Entgeltvergleichs ein eigenständiges, abgeschlossenes Zuordnungssystem. Dies korrespondiert mit § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler, welcher nicht auf tatsächlich bei der Deutschen Post AG erbrachte Tätigkeitsjahre abstellt, sondern für den Fall einer aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder c TV Wechsler erfolgenden erstmaligen Zuordnung in die Gruppenstufe 1 oder höher die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG eigentlich erforderlichen Tätigkeitsjahre fingiert. Damit wird einerseits klargestellt, dass eine Zuordnung zur Gruppenstufe 1 oder höher sogar ohne jedwede Vorbeschäftigung bei der Deutschen Post AG erfolgen kann. Andererseits folgt daraus, dass im Rahmen von Vorbeschäftigungen bei der Deutschen Post AG bereits erbrachte Tätigkeitsjahre für die erstmalige Zuordnung nicht zu berücksichtigen sind, weil sie für den bloßen Entgeltvergleich ohne Bedeutung sind. § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler bringt zum Ausdruck, dass für die Stufenzuordnung nach der Überleitung weder ein „Nachholen“ nicht erbrachter Tätigkeitszeiten noch eine Übernahme von Restlaufzeiten aus früheren Tätigkeiten vorgesehen ist. Letztlich etabliert § 9 Abs. 1 TV Wechsler für die von der Überleitung betroffenen Arbeitnehmer eine ausschließlich anhand des Entgeltvergleichs determinierte Besitzstandssicherung. Da es hierfür auch nicht auf die bei der jeweiligen DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachten Tätigkeitsjahre ankommen kann, haben die Tarifvertragsparteien mit § 9 Abs. 1 Satz 3 TV Wechsler eine diesbezügliche weitere Klarstellung vorgenommen.

Bestätigt wird dieses Tarifverständnis durch die mit §§ 10 bis 12 TV Wechsler vorgenommene weitere Entgeltsicherung. Auch der damit ermöglichte Erhalt persönlicher Ausgleichszulagen gründet sich auf einen Entgeltvergleich. Dieser bezieht sich hinsichtlich des Monatsentgelts auf das neue Monatsgrundentgelt „gemäß § 2 ETV-DP AG i. V. m. § 9 Absatz 1 dieses Tarifvertrages“ (vgl. § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 TV Wechsler). Die Aufzehrung einer persönlichen Zulage stellt auf dieses Monatsgrundentgelt und den „Aufstieg in den Gruppenstufen einer Entgeltgruppe gemäß § 4 ETV-DP AG“ ab (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 TV Wechsler). Auch dies belegt, dass sich die erstmalige Stufenzuordnung zum 1.07.2019 nur nach § 9 Abs. 1 TV Wechsler richtet und daran anknüpfend für den weiteren Stufenaufstieg die in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG festgelegte Stufenlaufzeit durchmessen werden muss. Die vom Arbeitnehmer angenommene, sich gleichsam unmittelbar nach der erstmaligen Stufenzuordnung vollziehende Anrechnung früher erbrachter Tätigkeitsjahre auf die Stufenlaufzeit würde hingegen zu einer mit dieser Systematik nicht in Einklang zu bringenden Verkürzung der ab dem 1.07.2019 beginnenden Stufenlaufzeit führen.

Dem TV Wechsler ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass eine Berücksichtigung vormals erbrachter Tätigkeitsjahre bei der Stufenzuordnung zum 1.07.2019 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG iVm. der hierzu verfassten Protokollnotiz erfolgen soll. Angesichts des unmissverständlichen Willens der Tarifvertragsparteien, mit dem TV Wechsler eine umfassende Überleitungsregelung mit eigenständiger Besitzstandssicherung für die Gruppenstufenzuordnung zu schaffen, wäre für die vom Arbeitnehmer begehrte Anrechnung seiner früheren Tätigkeitszeiten vielmehr erforderlich gewesen, dass die Tarifvertragsparteien eine Durchbrechung dieses Regelsystems ausdrücklich vereinbaren.

Die tariflich bestimmte Nichtberücksichtigung von bei der Deutschen Post AG vor einer Beschäftigung bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft verbrachten Tätigkeitszeiten verstößt entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien haben den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum2 bezüglich der ab dem 1.07.2019 geltenden Stufenzuordnungsregelungen nicht überschritten. Sie haben mit § 4 ETV-DP AG idF des TV Änderung ETV iVm. § 9 TV Wechsler ein abschließendes Stufenzuordnungssystem für verschiedene Beschäftigtengruppen geschaffen und damit deren spezifischer Situation sowie den gruppenbezogenen Arbeitgeberinteressen in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

§ 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG sichert den Besitzstand der zum Stichtag bereits Beschäftigen, während § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 ETV-DP AG für ab dem 1.07.2019 neu eingestellte Arbeitnehmer Verlängerungen der Stufenlaufzeiten vorsieht und damit dem Interesse der Arbeitgeberseite an einer Kostenreduzierung Rechnung trägt. Eine Sonderregelung wurde mit § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 ETV-DP AG für die Arbeitnehmer vereinbart, welche innerhalb von 24 Monaten nach Ende eines am 30.06.2019 bestehenden Arbeitsverhältnisses erneut eingestellt wurden. Damit sollte offensichtlich durch eine erweiterte Besitzstandssicherung eine zeitnahe Rückkehr für ehemalige Arbeitnehmer attraktiver gemacht werden.

Die von § 9 TV Wechsler erfassten Beschäftigten der ehemaligen DHL Delivery Regionalgesellschaften unterfallen bezüglich der erstmaligen Stufenzuordnung demgegenüber – wie dargelegt – einer entgeltbezogenen Besitzstandssicherung und werden ausweislich § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler hinsichtlich der Stufenlaufzeit wie nach dem 30.06.2019 neu eingestellte Arbeitnehmer behandelt. Dieser Gleichlauf ist nachvollziehbar, weil beide Gruppen bis dahin in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber standen. Gemeinsam ist beiden Gruppen auch, dass sie Arbeitnehmer beinhalten können, die vor dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis bereits bei der Deutschen Post AG beschäftigt waren und deshalb dort Tätigkeitsjahre erbracht haben. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Arbeitnehmer in unzulässiger Weise gegenüber den von § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 ETV-DP AG erfassten, dh. innerhalb von 24 Monaten erneut eingestellten Arbeitnehmern benachteiligt. Hierbei lässt er jedoch außer Betracht, dass diese Wiedereinstellungen auf einer freien Entscheidung der Deutschen Post AG beruhen. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 ETV-DP AG haben die Tarifvertragsparteien es der Deutschen Post AG ermöglicht, gezielt bewährte frühere Mitarbeiter zurückzugewinnen. Anders verhält es sich mit den durch die Verschmelzung von Gesetzes wegen (§ 324 UmwG iVm. § 613a BGB) übergegangenen Arbeitnehmern der vormaligen DHL Delivery Regionalgesellschaften. Bezüglich deren Übernahme hatte die Deutsche Post AG keine Wahl, es bestand kein Anlass für die Schaffung eines Anreizes zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Dies durften die Tarifvertragsparteien bei ihrer Gruppenbildung berücksichtigen.

Der Arbeitnehmer kann die begehrte Berücksichtigung der vom 21.12.2009 bis zum 31.12.2014 bei der Deutschen Post AG verbrachten Tätigkeitszeit wie dargelegt nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG stützen. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppenstufe 1 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder c TV Wechsler erfüllt der Arbeitnehmer nicht. Vielmehr führt der Entgeltvergleich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV Wechsler unstreitig zu einer Zuordnung in die Gruppenstufe 0 zum 1.07.2019.

Aus § 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 BGB kann der Arbeitnehmer die streitgegenständlichen Ansprüche nicht ableiten. Er begründet die geforderte Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten nicht mit einer Rechtsgrundlage, welche bereits bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft bestanden hat und deshalb von § 613a BGB geschützt wäre3. Der Arbeitnehmer geht vielmehr selbst davon aus, dass allein die seit dem 1.07.2019 geltenden Haustarifverträge der Deutschen Post AG für die Stufenzuordnung maßgeblich sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2022 – 6 AZR 255/21

  1. vgl. zur Tarifauslegung BAG 7.02.2019 – 6 AZR 44/18, Rn. 27 mwN[]
  2. vgl. hierzu BAG 15.10.2021 – 6 AZR 253/19, Rn. 38 mwN; 19.12.2019 – 6 AZR 563/18, Rn.19 ff., BAGE 169, 163[]
  3. vgl. BAG 12.09.2013 – 6 AZR 512/12, Rn. 42[]

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