Praktizieren die Arbeitsvertragsparteien bei unklarer Arbeitsvertragsformulierung von Beginn bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages ein Vollzeitarbeitsverhältnis, so richtet sich danach die Berechnung des Verzugslohnes.

Gemäß § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer für die in Folge des Verzugs nicht geleisteten Arbeitstätigkeiten die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger dann in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder – falls diese regelmäßig überschritten wird – nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit. Denn die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen[1].
Landesarbeitsgericht Mecklenburg ‑Vorpommern, Urteil vom 29. Juni 2016 – 3 Sa 12/16
- BAG vom 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12[↩]