Divergenzrevision – aber nicht wegen Abweichung von der BGH-Rechtsprechung

Nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz darauf gestützt werden, dass in der anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte zu derselben Rechtsfrage abweicht1.

Divergenzrevision – aber nicht wegen Abweichung von der BGH-Rechtsprechung

Die Spruchkörper, zu denen eine Divergenz iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG in Betracht kommt, sind in dieser Vorschrift abschließend aufgezählt. Dazu gehören nicht die übrigen obersten Gerichtshöfe des Bundes und die ihnen nachgeordneten Gerichte. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG hat lediglich die Aufgabe, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit zu sichern2.

Danach war die Nichtzulassungsbeschwerde in dem hier vom Bundesarbeitsgericht nicht ordnungsgemäß begründet, soweit sie auf Divergenz gestützt wird. Die Beschwerdebegründung rügt ausschließlich Divergenzen zu den angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs3. Diese Entscheidungen sind jedoch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG schon nicht divergenzfähig.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 3 AZM 19/19

  1. BAG 24.10.2019 – 8 AZN 624/19, Rn. 9 mwN[↩]
  2. vgl. BAG 29.01.1986 – 1 ABN 33/85, zu II 1 der Gründe[↩]
  3. BGH 29.06.1995 – III ZB 6/95 – und BGH 11.01.2001 – III ZR 148/00[↩]