Nach § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren einzustellen.
Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren der Antragstellerin jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war1.
Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Während das Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsanträgen in Gestalt des rechtlichen Interesses an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert geprüft werden muss, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsanträgen regelmäßig gegeben. Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Besondere Umstände können aber das Verlangen, in die materiellrechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Antragstellerin offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung ihres Ziels nicht (mehr) bedarf. Der Antrag einer Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt deshalb voraus, dass die Arbeitgeberin die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtigt2.
Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Umfasst die Eingruppierungsentscheidung mehrere Fragestellungen, kann die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsverfahren nicht auf einzelne Teile beschränken. Eine Eingruppierung, hinsichtlich derer die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden könnte, liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind. Eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können3. Das gilt auch bei einer Änderung der Stufen einer Entgelttabelle, weil sich daraus ein unterschiedliches Entgelt im Vergleich zur niedrigeren Stufe ergibt, auch wenn die Höherstufung allein durch Zeitablauf erfolgt4. Die Arbeitgeberin gibt mit ihrem Antrag nach § 99 Abs. 1 BetrVG eine rechtliche Einschätzung über die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung nach der betrieblichen Vergütungsordnung ab, hinsichtlich derer dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht zusteht. Erst wenn der Betriebsrat dieses Recht ausgeübt hat, ist geklärt, ob die Betriebsparteien über die zutreffende, je nach Vergütungsordnung ggf. aus mehreren Elementen bestehende Eingruppierung streiten5.
Die Arbeitgeberin hat die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn begehrt. Damit hat sie zutreffend die gesamte Eingruppierung, bestehend aus Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle, zum Gegenstand des Verfahrens nach § 99 BetrVG gemacht. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass im ersten Rechtszug die Entgeltstufe im Antrag nicht ausdrücklich genannt war. Die Arbeitgeberin hat mit diesem Antrag erkennbar die Ersetzung der von dem Betriebsrat ersuchten und von diesem verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn begehrt. Ihr Vorbringen enthält keine Anhaltspunkte dafür, der Antrag sei lediglich auf einen Teil der begehrten Eingruppierung gerichtet gewesen.
Der Arbeitnehmer hat nach § 16 Abs. 3 MTV Autobahn zum 1.01.2026 die Stufe 6 der Entgelttabelle erreicht. Dies hat zu einer Entgeltänderung geführt. Diese Stufenänderung hat ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgelöst und stellt ihrerseits eine Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Seit dem Eintritt der Stufenerhöhung ist die Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn nicht mehr beabsichtigt. Das Festhalten an der ursprünglich beabsichtigten Maßnahme durch die Arbeitgeberin wäre im Übrigen auch tarifwidrig gewesen.
Der Umstand, dass über die Erhöhung der Stufen der Entgelttabelle zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, ändert an der Erledigung nichts6. Maßgeblich dafür ist allein, ob es sich noch um die ursprünglich von der Arbeitgeberin beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme handelt. Dies ist nicht der Fall. Auch scheidet im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG – wie dargelegt – eine Entscheidung über eine „Teileingruppierung“, hier also nur über die zutreffende Entgeltgruppe, aus7.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. April 2026 – 4 ABR 25/25
- st. Rspr., zB BAG 17.11.2021 – 7 ABR 40/19, Rn. 13; 20.01.2021 – 4 ABR 1/20, Rn. 8; zur Einstellung in der Beschwerdeinstanz sh. BAG 25.02.2025 – 1 ABR 18/24, Rn. 10[↩]
- vgl. BAG 25.02.2025 – 1 ABR 18/24, Rn. 12; 17.11.2021 – 7 ABR 40/19, Rn. 15; 20.01.2021 – 4 ABR 1/20, Rn. 10[↩]
- st. Rspr., zB BAG 17.11.2021 – 7 ABR 40/19, Rn.19; 29.01.2020 – 4 ABR 26/19, Rn.19 [auch zu den prozessualen Möglichkeiten der Fortführung eines anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahrens Rn.20], BAGE 169, 351[↩]
- vgl. BAG 17.11.2021 – 7 ABR 40/19, Rn.19; 20.01.2021 – 4 ABR 1/20, Rn. 11 zu § 16 Abs. 3 TVöD/VKA[↩]
- BAG 20.01.2021 – 4 ABR 1/20, Rn. 11[↩]
- vgl. BAG 6.04.2011 – 7 ABR 136/09, Rn. 29, BAGE 137, 260[↩]
- BAG 17.11.2021 – 7 ABR 40/19, Rn.19; 20.01.2021 – 4 ABR 1/20, Rn. 13[↩]









